Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 23.10.1998; Aktenzeichen 96 Ca 18.533/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.09.2000; Aktenzeichen 2 AZR 163/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers vom 26. Januar 1999 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Oktober 1998 – 96 Ca 18.533/98 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

Der 1959 geborene Kläger trat am 1. November 1992 als Referent in die Dienste der T., der Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten. Er war zuletzt als Abteilungsleiter gegen ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 12.000,– DM tätig.

Mit Schreiben vom 26. Mai 1998, dem Kläger am selben Tage zugegangen, kündigte die Beklagte den Arbeitsvertrag des Klägers fristgerecht aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Dezember 1998. Im Kündigungsschreiben heißt es unter anderem:

„Wie Ihnen bekannt ist, wird die Dienststelle Ch… zum 31.12.1998 geschlossen und der Dienststellenbetrieb stillgelegt.

Der örtliche Personalrat und die Stufenvertretung wurden ordnungsgemäß angehört. Die Personalvertretungen haben gegen die Kündigung mit der als Anlage jeweils beigefügten Begründung Einwendungen erhoben.”

Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 16. Juni 1998 eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung gewandt und die Auffassung vertreten, daß diese sozial ungerechtfertigt sei.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß sein Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. Mai 1998 weder zum 31. Dezember 1998 noch zum nächst zulässigen späteren Termin aufgelöst worden ist und
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 31. Dezember 1998 bzw. über den nächst zulässigen späteren Kündigungstermin hinaus weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die von ihr ausgesprochene ordentliche Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen sozialgerechtfertigt sei, da sie ihre Ch… Dienststelle, in der der Kläger zuletzt tätig gewesen sei, stillgelegt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, §§ 313 Abs. 2, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Durch am 23. Oktober 1998 verkündetes Urteil hat die Kammer 96 des Arbeitsgerichts Berlin die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 48.000,– DM festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der genannten Entscheidung verwiesen.

Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 11. Dezember 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten per Telefax am 11. Januar 1999 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, das jedoch nur eine Seite (Bl. 193 d. A.), nämlich das Rubrum ohne anwaltliche Unterschrift enthielt. Durch gerichtliche Verfügung vom 19. Januar 1999, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 22. Januar 1999 zugegangen, hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, daß die Seite 2 der per Telefax eingereichten Berufungsschrift fehle. Daraufhin ist mit beim Rechtsmittelgericht am 26. Januar 1999 eingegangenem Schriftsatz erneut Berufung eingelegt worden, verbunden mit einem Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist.

Unter Vorlage eidesstattlicher Versicherung der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten C. W. und seines Rechtsanwaltes St… H. vom 26. Januar 1999 begehrt der Kläger zunächst die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trägt dazu vor: Auf der ersten Seite des erstinstanzlichen Urteils sei die Notfrist zur Einlegung der Berufung auf den 11. Januar 1999 vermerkt und zugleich im Fristenkalender notiert worden. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 habe sein Prozeßbevollmächtigter ihn, den Kläger, auf die am 11. Januar 1999 ablaufende Berufungsfrist hingewiesen und um ausdrückliche schriftliche Weisung gebeten, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt werden solle, was er, der Kläger, mit Schreiben vom 9. Januar 1999, zugegangen am 11. Januar 1999, bestätigt habe. Dieses Schreiben sei seinem Bevollmächtigten mit der Postmappe vorgelegt und durch diese mit folgender handschriftlicher Arbeitsanweisung für die Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin W. versehen worden:

„Frau W.

z.A.

Z. B. (Kündigung)

Berufung einlegen

– vorab per Telefax

– Kontrolle Zugang + Rü

SH 11/1/99”

Die Postmappe sei der Mitarbeiterin am Vormittag des 11. Januar 1999 unter Berücksichtigung dessen übergeben worden, daß am selben Tage eine weitere Berufungsfrist ablaufe. Auch habe sein Prozeßbevollmächtigter auf den in der Handakte und im Fristenkalender notierten Fristablauf hingewiesen. Zugleich sei die Mitarbeiterin angewiesen worden, die Berufungsschrift nach Diktat zu fertigen, die auch weisungsgemäß die Berufungsschrift gefertigt und seinem Prozeßbevollmächtigten zur Unterschrift vorgelegt habe. Dieser habe das Original und die beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift gegen 15.00 Uhr in Gegenwart der Angestellten W. unterzeichnet. Nach de...

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