Entscheidungsstichwort (Thema)

BAT/BAT-O. Gleichbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes rechtsirrtümlich an Arbeitnehmer, die nach einer Tätigkeit im Geltungsbereich des BAT auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet zurückgekehrt sind, weiterhin Vergütung nach dem BAT und nicht nach dem auf diese Arbeitsverhältnisse anzuwendenden BAT-O gezahlt und stellt er diese Zahlungen nach Erkennen der fehlerhaften Rechtsanwendung ein, so kann ein nicht im Geltungsbereich des BAT tätig gewesener Arbeitnehmer nicht aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes diese Vergütung nach dem BAT verlangen, wenn der Arbeitgeber nach Erkennen des Rechtsirrtums diese Zahlungen nur noch einen begrenzten Zeitraum unter Vorbehalt leistet und die Vergütungsdifferenz, soweit dies rechtlich möglich ist, zurückverlangt.

 

Normenkette

BGB § 1 Abs. 1, §§ 70, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 02.09.1996; Aktenzeichen 86 Ca 36282/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.11.1998; Aktenzeichen 6 AZR 307/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. September 1996 – 86 Ca 36282/95 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob auf ihr Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1996 der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1996 Anwendung findet oder ob es sich in der betreffenden Zeit – wie das beklagte Land meint – nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 in seiner jeweils geltenden Fassung richtet.

Der Kläger war seit dem 15. November 1989 beim Magistrat von Berlin. Abteilung Finanzen, in Berlin (Ost) der ehemaligen DDR tätig. Nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik trat das beklagte Land in das Arbeitsverhältnis des Klägers ein. Aufgrund Arbeitsvertrags vom 11. November 1991 (Bl. 5/6 d.A.) wird der Kläger seit dem 01. Januar 1991 als Verwaltungsangestellter auf unbestimmte Zeit nach dem BAT-O beschäftigt. Er ist seitdem ununterbrochen im Dienstgebäude der Senatsverwaltung für Finanzen in der Klosterstraße 39 in Berlin-Mitte im ehemaligen Ost-Berlin in der Abteilung IV (Landesliegenschaften, sonstiges Landesvermögen; Rechtsangelegenheiten), Referat C (besondere Angelegenheiten des Liegenschaftswesens), Arbeitsgruppe 4 mit einer Vergütung der Vergütungsgruppe (VergGr.) III BAT-O tätig. Er erhielt zuletzt nur 94 % der entsprechenden Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT, eine Versicherung bei der VBL erfolgte nicht. Der Kläger war ausschließlich im ehemaligen Ostteil der Stadt Berlin tätig.

Einige Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Senatsverwaltung für Finanzen, die zuvor beim Magistrat von Berlin, Abteilung Finanzen, in der Klosterstraße in Berlin-Mitte tätig waren und deren Arbeitsverhältnisse von den Regelungen des BAT-O erfaßt wurden, zogen mit ihren Dienststellen zwischen Januar und April 1991 in das Dienstgebäude der Finanzverwaltung in der Nürnberger Straße 53 in Berlin-Schöneberg um. Sie erhielten ebenso wie andere Beschäftigte des Landes Berlin aufgrund der sog. „Post-Urteile” des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Juli 1992 – 11 und 12/92 – wegen einer „dauerhaften” Tätigkeit im ehemaligen Westteil der Stadt einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag entsprechend den üblichen Standardverträgen bzw. eine schriftliche Zusicherung und Ergänzung des Arbeitsvertrags, daß auf ihr Arbeitsverhältnis der jeweilige Tarifvertrag-West angewendet werde. Sie erhielten dementsprechend mit Wirkung vom September 1992 an Vergütung nach dem BAT und wurden gleichzeitig zur Versicherung bei der VBL angemeldet. Der Beklagte zog unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. März 1991 – 2 AZR 582/90 – den Schluß, daß diese Arbeitnehmer dadurch einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Behandlung nach dem jeweiligen Tarifvertrag-West erworben hätten, der auch weiter gelten würde, wenn sie – unvorhergesehen – später wieder in dem Beitrittsgebiet tätig sein würden.

Von den betreffenden Beschäftigten der Senatsverwaltung für Finanzen kehrten einige wieder in die Klosterstraße in Berlin-Mitte zurück. Sie erhielten rechtsirrtümlich vom Beklagten weiterhin die Arbeitsvergütung nach dem BAT und wurden bei der VBL weiter versichert, nachdem auch das Landesarbeitsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 29. November 1994 – 3 Sa 107/94 – diese Rechtsansicht vertreten hatte. Auf das diesbezügliche Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres vom 11. November 1992 – II Nr. 156/1992 – (Bl. 141 bis 145 d.A.) wird verwiesen.

Der Beklagte wandte allerdings nicht auf alle Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern, die nach einer Tätigkeit im Westteil Berlins in das Beitrittsgebiet zurückgekehrt waren, weiter die Bestimmungen des BAT an. Dies betraf nur diejenigen Personen...

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