Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Studenten. Tageweiser Einsatz. Befristungsgrund. Urlaubsabgeltung

 

Leitsatz (redaktionell)

Fehlt es an einem sachlich gerechtfertigten Grund, mit dem Arbeitnehmer einen jeweils auf einen Tag befristeten Arbeitsvertrag zu schließen, so sind die einzelnen Verträge Dauerverträge. Dies gilt auch im Fall einer Rahmenvereinbarung, die tatsächlichen Arbeitseinsätze seien stets nur für den Tag des Einsatzes befristet und es solle weder durch die Rahmenvereinbarung noch durch die daraufhin im Einzelfall erfolgenden Beschäftigungen ein Dauerteilzeitarbeitsverhältnis, auch in Form eines Abrufarbeitsverhältnisses, begründet werden.

 

Normenkette

TzBfG § 14; BUrlG § 7 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 29.03.2001; Aktenzeichen 25 Ca 81/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.04.2003; Aktenzeichen 7 AZR 187/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.3.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 25 Ca 81/01 – wird insoweit, als sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erteilung von weiteren sieben Werktagen Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 1999/2000 und des Hilfsantrages auf Zahlung in Höhe von 1.831,98 DM (936,68 EUR) nebst Zinsen richtet, zurückgewiesen.

Die Klage wird insoweit, als mit dem Hilfsantrag die Zahlung weiterer 201,48 EUR (394,07 DM) nebst Zinsen geltend gemacht wird, abgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.3.2001 insoweit, als es der Klage auf Gewährung von zwei Werktagen Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 1999/2000 stattgegeben hat (Ziff. I. 4. der Entscheidungsformel), abgeändert:

Die Klage auf Erteilung von zwei Werktagen Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 1999/2000 wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird insoweit, als sie sich gegen die Feststellung der Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten am 29.12.2000 und des unbefristeten Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses (Ziff. I. 1. der Entscheidungsformel), und insoweit, als sie sich gegen die Verurteilung zur weiteren Beschäftigung des Klägers zu den bisher geltenden Bedingungen im Umfang von zehn Stunden pro Woche als Abrufkraft (Ziff. I. 2. der Entscheidungsformel) richtet, zurückgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 21. Mai 1959 geborene Kläger war und ist Student. Erstmals am 13. Oktober 1992 und in der folgenden Zeit weitere Male unterzeichneten die Parteien jeweils einen „Arbeitsvertrag,” in dem es unter anderem hieß, dass das Arbeitsverhältnis als nichtvollbeschäftigter Arbeiter mit einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden am 13. Oktober 1992 beginne und dass das Arbeitsverhältnis zeitbefristet sei, weil der Kläger als Abrufkraft eingesetzt werden solle (Anlagen zur Klageschrift, Bl. 14 d.A., Bl. 16 d.A. und Bl. 20 d.A.). Am 10. August 1995 schlossen die Parteien einen „Rahmenvertrag für zeitweilige Aushilfe,” in dem sie unter anderem vereinbarten, dass der Kläger als zeitweilige Aushilfe (Abrufkraft) für einen arbeitstäglichen Einsatz mit einer Arbeitszeit bis zu acht Stunden pro Einsatztag eingestellt werde, dass für jeden Arbeitstag (Einsatztag) im gegenseitigen Einvernehmen ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen werde und dass der Grund der Befristung sei, einen vorübergehenden Bedarf an Arbeitskräften aufgrund eines unplanbaren Ausfalls an Arbeitskräften oder einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall zu decken.

Nachdem in der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht vom 9. Februar 1996 (Hunold, Beschäftigung…, NZA 1996, 113, 118, unter Bezugnahme auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des LAG Köln) eine entsprechende Vertragsformulierung vorgeschlagen worden war, legte die Beklagte dem Kläger am 16. August 1996 eine „Rahmenvereinbarung” vor, die der Kläger unterschrieb und die auszugsweise wie folgt lautet:

„Die … erklärt sich bereit, Herrn … in die Liste der Interessenten für zeitweilige Arbeitseinsätze aufzunehmen.

Im Bedarfsfall wird sich der Abtl. Personal oder ein Vertreter der Einsatzstelle an Herrn … wenden, ob dieser … in der Lage und bereit ist, für einen näher bestimmten kurzen Zeitraum (näher bestimmt werden Einsatztag, Anzahl der Stunden und Lage der Arbeitszeit) Arbeiten bei der … zu erledigen.

Die … und Herr … sind sich einig, dass die … nicht verpflichtet ist, Herrn … Beschäftigungsangebote zu machen.

Herr … ist nicht verpflichtet, Beschäftigungsangebote der … anzunehmen. Soweit tatsächliche Arbeitseinsätze geleistet werden, sind diese nur für den Tag, jeweils auf der Rückseite dieser Vereinbarung durch Eintrag des Datums und zweier Unterschriften bestätigt, befristet.

Demzufolge soll durch den Abschluss dieser Rahmenvereinbarung und den in Einzelfällen erfolgenden Beschäftigungen ein Dauerteilzeitarbeitsverhältnis, auch in Form eines Abrufarbeitsverhältnisses, nicht begründet werden.

Diese Vertragsges...

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