Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründete Klage auf Auskunft und Widerruf bei Mitteilungen Dritter an die Personalverwaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin umfasst auch die Pflicht, ihre Beschäftigten vor Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu schützen.

2. Wird ein Sachverhalt, aus dem sich unter Umständen eine Dienstpflichtverletzung ableiten lässt, durch Dritte der Personalverwaltung mittgeteilt, stellt dieser Vorgang für sich genommen (noch) keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dar. Die Arbeitgeberin ist daher nicht verpflichtet, der betroffenen Arbeitnehmerin Auskunft über die Peron zu geben, die diese Mitteilung an die Personalverwaltung weitergegeben hat.

3. Unter diesen Umständen hat die Arbeitnehmerin auch keinen Anspruch auf Widerruf einer bestimmten Behauptung und schon gar nicht auf Rücknahme der Behauptung mit dem Ausdruck des Bedauerns. Als Klägerin trägt die Arbeitnehmerin die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihr beanstandete Behauptung nachweislich unwahr ist.

 

Normenkette

BGB § 241 Abs. 2, §§ 611a, 1004 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 02.09.2015; Aktenzeichen 21 Ca 9616/15)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 23.06.2016; Aktenzeichen 8 AZN 205/16)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02. September 2015 - 21 Ca 9616/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Mitteilung des Namens der Person hat, die die Personalverwaltung der Beklagten über einen bestimmten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt hat und, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte eine Behauptung mit dem Ausdruck des Bedauerns zurücknimmt.

Wegen des diesem Streit zugrunde liegenden unstreitigen Sachverhaltes und des streitigen Vorbringens der Parteien in der I. Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 34 - 36 d.A.) sowie auf die zwischen den Parteien in der Eingangsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Durch Urteil vom 02. September 2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, da eine Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin erhobenen Ansprüche nicht ersichtlich sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf die dortigen Gründe (Bl. 36, 37 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses am 23. September 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 05. Oktober 2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.

Sie vertritt weiter die Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf die begehrte Auskunft und den Widerruf zu, denn die Arbeitgeberin habe einerseits aufgrund der Fürsorgepflicht die Pflicht sie vor Verletzungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das die Berufsehre mit umfasse, zu schützen und andererseits sei die Behauptung, ihre Einlassung sei eine reine Schutzbehauptung, unwahr.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 05. Oktober 2015 verwiesen.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

unter Abänderung des angegriffenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie Auskunft darüber zu geben, wer der Personalverwaltung der Beklagten über eine angebliche Dienstpflichtverletzung der Klägerin am 21. April 2015 berichtet hat, dass die Klägerin eine nicht in der G. beschäftigten Person unter Missachtung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften in die G. Eintritt gewährt haben soll;

2. die Beklagte zu verurteilen, die Behauptung der "Teamleitung", die Klägerin habe sich einer "reinen Schutzbehauptung" bedient, mit dem Ausdruck des Bedauerns zurückzunehmen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf den Berufungsbeantwortungsschriftsatz vom 05. November 2015 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft und frist- und formgerecht i.S.d. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Anträge sind in der geänderten Fassung zulässig, jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nennung des Namens der Person, die der Personalverwaltung über ein vermeintliches Geschehen am 21. April 2015 Mitteilung gemacht hat.

Zwar umfasst die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers selbstverständlich die Pflicht seine Arbeitnehmer vor Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu schützen. Es kann jedoch nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer unentschieden dahinstehen, ob diese Pflicht auch die Pflicht umfasst, dem betroffenen Arbeitnehmer Mitteilung über die P...

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