Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung zum Stellenpool. Auswahl der Personalüberhangkräfte. Beteiligung des Personalrats

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Versetzung einer Arbeitnehmerin zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde.

 

Normenkette

StPG § 9; LPersVG Bln §§ 99c, 84

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 25.01.2006; Aktenzeichen 60 Ca 1998/05)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 60 Ca 1998/05 – wird zurückgewiesen.

II. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der „Versetzung” der Klägerin zum Zentralen P. (Stellenpool) sowie eine Weiterbeschäftigung der Klägerin in der Gefangenenbewachung.

Die Klägerin ist als vollbeschäftigte Angestellte – Wachpolizistin – seit 01.10.1995 bei dem beklagten Land tätig und wird seit 01.04.1997 nach näherer Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 01.09.1997 in der Gefangenenbewachung (Abschiebegewahrsam K.) eingesetzt.

Vom Haushaltsgesetzgeber wurden im Doppelhaushalt 2004/2005 des Landes Berlin 100 Stellen im Gefangenenbewachungsdienst mit einem kw-Vermerk versehen. Da 51 Stellen nicht besetzt waren, wurde zur Ermittlung der 49 dem Personalüberhang zuzuordnenden Personen nach Vorgabe der geltenden Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungsvereinbarung 2000 (VBSV 2000) eine Sozialauswahl mit Stichtag 22.09.2004 vorgenommen, bei der die Klägerin entsprechend ihren damaligen Angaben 28 Punkte erhielt. Damit gehörte sie zu dem vom Stellenwegfall betroffenen Personenkreis.

Nachdem das beklagte Land ihr mit Schreiben vom 25.10.2004 mitgeteilt hatte, dass sie aufgrund der Punktezahl dem Personalüberhang zuzuordnen sei und ihr vor ihrer Versetzung zum Zentralen P. Gelegenheit gegeben werde, ggf. schwerwiegende persönliche Gründe, die gegen eine Versetzung sprechen würden, vorzubringen, und sie Einwendungen erhoben hatte, wies das beklagte Land diese mit Schreiben vom 03.12.2004 unter Beifügung einer Neufassung des Punktekatalogs der VBSV 2000 zu Ziffer 3 zurück. Mit Schreiben vom 11.01.2005 versetzte das beklagte Land die Klägerin mit Wirkung vom 01.03.2005 gemäß § 12 Abs. 1 BAT/BAT-O i. V. mit § 1 Abs. 2 StPG aus dienstlichen Gründen zum Personalüberhangmanagement mit dem Zusatz, dass die Personalvertretung gemäß § 99 c Abs. 2 Satz 2 PersVG mitgewirkt und die Frauenvertreterin gemäß § 17 a Abs. 1 LGG beteiligt worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin geltend gemacht hat, ihr stünden weitere 5 Punkte zu, da ihr Ehemann Geringverdiener sei.

Durch Urteil vom 02.05.2005 – 60 Ca 1908/05 – hat das Arbeitsgericht Berlin 1. festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin mit Schreiben vom 11.01.2005, zugegangen am 18.01.2005, unwirksam ist und 2. das beklagte Land verurteilt, die Klägerin als Wachpolizistin in der Gefangenenbewachung zu beschäftigen.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 68 – 75 d. A.) verwiesen.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des beklagten Landes war zunächst erfolgreich. Die erkennende Kammer hat durch Urteil vom 25.01.2006, auf dessen Gründe (Bl. 209 – 218 d. A.) verwiesen wird, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.05.2005 abgeändert und die Klage abgewiesen sowie die Revision zugelassen. Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 13.03.2007 das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 25.01.2006 – 4 Sa 1243/05 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen mit der Begründung, die Auswahl für die Zuordnung zum Personalüberhang habe nur in Übereinstimmung mit den Regelungen der VBSV 2000, mit der das beklagte Land eine Eigenbindung eingegangen sei, erfolgen dürfen, welche die Dienststelle der Klägerin jedoch nicht eingehalten habe. Vielmehr habe sie die Ziffer 3 des Punktekatalogs generell falsch angewandt und die lückenhafte Regelung nachträglich einseitig ergänzt. Das Landesarbeitsgericht habe aufzuklären, ob eine Zuordnung der Klägerin zum Personalüberhang gemäß dem Punktekatalog des Abschnitts II Nr. 3 Abs. 3 der VBSV 2000 auch dann erfolgt wäre, wenn anderen vergleichbaren Beschäftigten, deren Ehegatten monatlich bis zu 400,00 EUR verdienen, keine 5 Punkte zugeordnet worden wären.

Dazu hat das beklagte Land zunächst innerhalb der gesetzten Frist nur zwei Dienstkräfte benannt, die 5 Zusatzpunkte nach Nr. 3 des Punktekatalogs zur VBSV 2000 bekommen haben und diese Liste dann, nachdem die Klägerin nunmehr ausdrücklich die ordnungsgemäße Mitwirkung des Personalrats bei der Versetzung gerügt hat, ergänzt und in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2007 vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erklärt, zur ordnungsgemäßen Anhörung des P...

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