Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerzuschlag auf Beihilfeleistungen an ehemaligen Angestellten. einzelvertragliche Zusage. Auslegung typische oder atypische Willenserklärung

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Auslegung einer vielfach verwendeten, typischen Erklärung über die Anwendung beihilferechtlicher Vorschriften auf ein Arbeitsverhältnis gelten die für Allgemeine Geschäftsbedingungen entwickelten Auslegungsgrundsätze.

 

Normenkette

BGB § 611; TR DPG § 17

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 14.02.2007; Aktenzeichen 48 Ca 17086/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.02.2007 – 48 Ca 17086/06 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die durch Beihilfezahlungen erhöhte jährliche Einkommenssteuer auf das Einkommen des Klägers auf Grundlage des zugesagten Versorgungsgrades von 75 % der zuletzt bezogenen Bruttobezüge zu berechnen und zu ersetzen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.422,84 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 801,80 seit dem 01. Januar 2005, auf weitere EUR 212,09 seit dem 01. Januar 2006, auf weitere 698,48 EUR seit dem 01. Januar 2007, auf weitere 630,89 EUR seit dem 01. Januar 2008, auf weitere 631,95 EUR seit dem 01. Januar 2009 und auf weitere 1.447,63 EUR seit dem 01. Januar 2010 zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Revision tragen der Kläger zu 55% und die Beklagte zu 45 %; die Kosten der Revision tragen die Parteien je zur Hälfte

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines Steuerzuschlages, der im Zusammenhang mit Beihilfeleistungen gezahlt wird, die neben einer Betriebsrente gewährt werden.

Der am … 1938 geborene Kläger war seit dem 01. August 1961 bei der Deutschen P. (DPG), deren Rechtsnachfolge die Beklagte angetreten hat, als Gewerkschaftssekretär beschäftigt. Seit November 1997 bezog er zunächst eine Erwerbsunfähigkeitsrente; seit dem 01. Februar 1998 erhält er Altersrente.

In der Nr. 5 des Arbeitsvertrages vom 30. März 1979 ist folgende Regelung enthalten:

„Auf das Vertragsverhältnis finden die Bestimmungen der Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen P. Anwendung. Die Vertragschließenden erkennen durch ihre Unterschriften die Rechtsverbindlichkeit der Tarifregelung in der jeweils geltenden Fassung an.”

Bei der DPG galt eine vom Hauptvorstand erlassene „Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen P.” (im Folgenden: TR DPG). Satz 1 des § 1 „Geltungsbereich” lautet:

„(…) Diese Tarifregelung gilt

  1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
  2. persönlich für die ständig Beschäftigten der Deutschen P. (…).”

Für die bis zum 31. August 1995 eingestellten Beschäftigten, mithin für den Kläger galten u. a. folgende Regelungen:

„(…) § 17 Beihilfe, Unterstützungen

Die nachfolgende Regelung gilt für die bis 31.8.1995 eingestellten Beschäftigten.

1. Auf Antrag können Beihilfen und in besonderen Fällen Unterstützungen gewährt werden.

2. Die Behandlung der Anträge erfolgt unter Beachtung der im öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften und Unterstützungsgrundsätze. (…)

(…)

6. Leistungen aus Beihilfen und Krankenkassen (privat oder gesetzlich) dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Der so errechnete Beihilfebetrag wird um den jeweils auf der Grundlage der Nettoberechnung infrage kommenden Steuerzuschlag erhöht.

(…)…

§ 26 Versorgung der Beschäftigten

(…)…

6. Die DPG leistet zur Gesamtversorgung der unter diese Versorgungsregelung fallenden Beschäftigten und ihrer Hinterbliebenen einen Zuschuss. (…)

7. Bei der Berechnung der Gesamtversorgung ist davon auszugehen, dass die Gesamtversorgung nach einer Beschäftigungszeit bei der DPG, einschließlich Ersatzzeiten gem. § 7 Abs. 2 von 10 Jahren 35 v. H. der Bruttobezüge beträgt und mit jedem weiter zurückgelegten Beschäftigungsjahr bis zum vollendeten 25. Beschäftigungsjahr um 2 v. H., von da ab um 1 v. H. bis zum Höchstsatz von 75 v. H. steigt. (…)

10. Die Gesamtversorgung besteht aus

  1. Rentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  2. Leistungen aus der Unterstützungskasse des DGB,
  3. Versorgungsleistungen aus dem Beamtenverhältnis oder sonstigen Betriebsrenten, soweit die dafür maßgeblichen Zeiten Anrechnung gemäß Ziff. 7. gefunden haben,
  4. anderen Renten- und/oder Versicherungsleistungen, zu denen die DPG, der DGB oder eine andere Gewerkschaft Beiträge in Höhe der gesetzlichen Rentenversicherungssätze gezahlt hat.

Soweit diese Leistungen die unter Ziff. 7. genannten Prozentsätze nicht erR.en, wird von der DPG der unter Ziff. 6. genannte Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen den anzurechnenden Leistungen aus der Gesamtversorgung und den zu gewährenden vom Hundersatz gezahlt. …”

Diese Beihilferegelung in § 17 TR DPG wurde getroffen, weil bei der DPG viele ehemalige und beurlaubte Beamte arbeiteten,...

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