Entscheidungsstichwort (Thema)

Bodenbohrarbeiten für Wärmequellanlagen

 

Leitsatz (amtlich)

Bodenbohrarbeiten für Wärmequellanlagen

 

Normenkette

VTV § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 23.08.2006; Aktenzeichen 97 Ca 61413/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.01.2009; Aktenzeichen 10 AZR 67/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. August 2006 – 97 Ca 61413/05 – dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger

24.343,20 EUR (vierundzwanzigtausenddreihundertdreiundvierzig 20/100)

zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte in den Jahren 2001 und 2002 einen Baubetrieb i.S.d. für allgemeinverbindlich erklärten Verfahrenstarifvertrags über das Sozialkassenverfahren (VTV) unterhalten hat und deshalb verpflichtet ist, an den Kläger als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes Beiträge für die Monate Dezember 2001 bis August 2002 zu zahlen.

Die Beklagte führte im Streitzeitraum arbeitszeitlich überwiegend Bohrarbeiten aus, von denen der Kläger behauptet hat, es habe sich arbeitszeitlich überwiegend um Bodenbohrungen für Wärmequellanlagen gehandelt, während die Beklagte behauptet hat, überwiegend Sprengloch- und Feldspatbohrungen ausgeführt zu haben. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 62 d. A.) abgesehen.

Durch das Urteil vom 23. August 2006 hat das Arbeitsgericht die Klage auf Kosten des Klägers bei einem Streitwert von 26.985,00 EUR abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden für die streitgegenständlichen Monate keine Beitragsansprüche zu, weil der Betrieb nicht unter den Anwendungsbereich des VTV gefallen sei. Der Kläger habe Zeugen, die seinen Sachvortrag zur überwiegenden betrieblichen Tätigkeit bestätigen könnten, nicht in hinreichender Anzahl benannt, so dass deren Vernehmung unergiebig gewesen wäre. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 63 d. A.) verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 31. Oktober 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. November 2006 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangene Berufung, die der Kläger mit einem am 02. Januar 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe sein Beweisangebot zu Unrecht als rechnerisch nicht ausreichend angesehen und dabei nicht beachtet, dass die Beklagte bereits nicht dargelegt habe, zu welchen Arbeitszeitanteilen die von ihr benannten Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien. Hilfsweise mache er sich, so trägt der Kläger vor, den Vortrag der Beklagten zu eigen und behaupte weiterhin, dass die im Betrieb der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer während der Dauer ihrer Beschäftigung in den Kalenderjahren 2001 und 2002 zu mehr als 50 Prozent ihrer persönlichen Gesamtarbeitszeit Bodenbohrungen für Wärmequellanlagen durchgeführt hätten.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.08.2006 – 97 Ca 61413/05 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.343,20 EUR zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzU.isen.

Die Beklagte rügt, der Kläger trage zur Anzahl der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer sprunghaft und wechselhaft vor. Jedenfalls, so trägt die Beklagte vor, hätten die Arbeitnehmer, deren Anschriften er nicht mitzuteilen verpflichtet sei, in den Jahren 2001 und 2002 nicht überwiegend Bodenbohrungen für Wärmequellanlagen durchgeführt. Die Klageerhöhung sei im Hinblick auf den bereits erhobenen Verjährungseinwand unbeachtlich. Überdies stellten die Bohrungen zur Ausbeute der Erdwärme als bergfreier Bodenschatz keine gewerblichen Arbeiten i.S.d. VTV dar.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 02. Januar 2007 (Bl. 83 bis 87 d. A.), der Berufungsbeantwortungen vom 07. Dezember 2006 und vom 08. Februar 2007 (Bl. 75, 94 bis 95 d. A.), der Schriftsätze des Klägers vom 06. Februar 2007, vom 16. Februar 2007, vom 01. März 2007, vom 30. März 2007, vom 26. Juni 2007, vom 13. Juli 2007 und vom 18. Oktober 2007 (Bl. 96 bis 102, 120 bis 121, 211 bis 213, 231 bis 232, 242, 249 bis 250, 289 bis 297 d. A.) sowie der Schriftsätze der Beklagten vom 05. Juli 2007, vom 12. Juli 2007, vom 13. August 2007 und vom 09. November 2007 (Bl. 246 bis 247, 248, 270 bis 271, 298 bis 301 d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

Durch den Beschluss vom 23. Februar 2007 mit Ergänzungen vom 29. März 2007 und vom 16. April 2007 wegen dessen Inhalt auf Bl. 125 bis 126, 224 bis 225 und 236 bis 237 d. A. Bezug genommen wird, hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K. H., Gü. B., F. Sch., U. W., K. L., P. Ko., P. Wa., O. A., F. Un., J. Schn. und St. Schw..

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