Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des SoKaSiG

 

Leitsatz (amtlich)

Das SoKaSiG ist eine wirksame Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Sozialkassenbeiträgen für die Jahre 2012 bis 2014. Das Gesetz ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

SokaSiG

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 06.09.2016; Aktenzeichen 15 Ca 80852/16)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. September 2016 - 15 Ca 80852/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für Angestellte für die Monate Juli 2012 bis März 2014 in Höhe von 7.305,00 Euro.

Der Kläger ist die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung.

Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 21. Dezember 2011 wurde durch Allgemeinverbindlicherklärung vom 3. Mai 2012 rückwirkend zum 1. Januar 2012 für allgemeinverbindlich erklärt. Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 17. Dezember 2012 wurde durch Allgemeinverbindlicherklärung vom 29. Mai 2013 rückwirkend zum 1. Januar 2013 für allgemeinverbindlich erklärt. Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 wurde durch Allgemeinverbindlicherklärung vom 25. Oktober 2013 rückwirkend zum 1. Juli 2013 für allgemeinverbindlich erklärt. Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 3. Dezember 2013 wurde durch Allgemeinverbindlicherklärung vom 17. März 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2014 für allgemeinverbindlich erklärt. Die Bekanntmachungen der Allgemeinverbindlicherklärungen wurden jeweils im Bundesanzeiger veröffentlicht. Auch vor dem 1. Januar 2012 waren die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in ihren jeweiligen Fassungen jedenfalls seit 2002 für allgemeinverbindlich erklärt worden.

Die Beklagte, die sowohl gewerbliche Arbeitnehmer als auch Angestellte beschäftigt, unterhält im Westteil von Berlin einen Baubetrieb, in dem zeitlich überwiegend Hochbau- und Maurerarbeiten erbracht werden. Die Beklagte ist weder Mitglied des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe noch des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie. Seit September 2002 nahm die Beklagte am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teil. In dem Stammblatt gab die Beklagte zur ausgeübten Betriebstätigkeit an: "Bau 70%, Gerüstbau 30%".

Die Beklagte gab Meldungen zu den Sozialkassenbeiträgen für Angestellte ab, auf deren Grundlage der Kläger die streitgegenständliche Klageforderung berechnete.

Der Kläger führt für die Beklagte ein Beitragskonto. Das Beitragskonto mit Stand 24. Mai 2016 sah ein Soll von 207.294,44 Euro vor. Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 und mit Schreiben vom 7. Juli 2016 erteilte der Kläger der Beklagten jeweils eine "Saldierungsinformation".

Das Bundesarbeitsgericht hat durch Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 17. März 2014 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 3. Dezember 2013 unwirksam ist. Das Bundesarbeitsgericht hat durch Beschluss vom 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 - festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 3. Mai 2012 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 21. Dezember 2011 unwirksam ist. Das Bundesarbeitsgericht hat durch Beschluss vom 25. Januar 2017 - 10 ABR 34/15 - festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 29. Mai 2013 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 17. Dezember 2012 unwirksam ist. Es hat ferner festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 25. Oktober 2013 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 unwirksam ist.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten am 13. Dezember 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz -SoKaSiG) beim Deutschen Bundestag ein (BT-Drs. 18/10631). In diesem Gesetzentwurf war ua. vorgesehen, dass die Tarifverträge, die dem Sozialkassenverfahren zugrunde liegen, beginnend mit dem 1. Januar 2006 kraft Gesetzes mittels statischer Verweisung für alle Arbeitgeber verbindlich angeordnet werden. Der Deutsche Bundestag hat am 15. Dezember 2016 den Entwurf in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Am 26. Januar 2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassen im Baugewerbe ve...

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