Entscheidungsstichwort (Thema)

Tariflich bedingte Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Bewilligung einer dauerhaften Rente wegen voller Erwerbsminderung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die in § 33 Abs. 2 TVöD geregelte auflösende Bedingung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist wirksam und beruht auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, dass Beschäftigte im Falle der Erwerbsminderung künftig die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können.

2. § 33 TVöD dient dem Schutz der Beschäftigten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihre bisherige Tätigkeit zu verrichten und bei denen einer fortgesetzte Beschäftigung die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes besteht; andererseits trägt die Tarifvorschrift dem arbeitgeberseitigen Interesse Rechnung, sich von Beschäftigten zu trennen, die gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, ihre nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen, so dass die berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich geeignet sind, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung sachlich zu begründen.

 

Normenkette

TVöD § 33; TzBfG §§ 21, 14; AGG § 7; TVöD § 33 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 4; AGG § 7 Abs. 2; SGB IX § 92

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 20.09.2012; Aktenzeichen 58 Ca 10194/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.01.2015; Aktenzeichen 7 AZR 880/13)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. September 2012 - 58 Ca 10194/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der tarifvertraglichen Regelung des § 33 Abs. 2 TVöD infolge der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ablauf des 31. März 2012 geendet hat.

Wegen des diesem Streit zugrunde liegenden unstreitigen Sachverhaltes und des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 44, 45 d. A.) sowie auf die zwischen den Parteien in der Eingangsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Durch Urteil vom 20. September 2012 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei gemäß § 33 TVöD infolge der Rentenbewilligung beendet worden, denn der TVöD sei anwendbar und die Regelung des § 33 TVöD sei wirksam, insbesondere sei kein Europarechtsverstoß gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf die dortigen Gründe (Bl. 45 - 48 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 04. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 30. Oktober 2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04. Januar 2013 mit am 04. Januar 2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, die in § 33 TVöD geregelte Befristung des Arbeitsverhältnisses sei mangels Wahrung der Schriftform und deshalb unwirksam, weil ein Tarifvertrag keine Befristungsregelung treffen könne, die eine Verschlechterung der gesetzlichen Vorschriften darstelle. Jedenfalls sei die tarifvertraglich vorgesehene auflösende Bedingung nicht sachlich gerechtfertigt, was der Kläger im Einzelnen ausführt. Ferner verstoße § 33 TVöD gegen europarechtliche Vorschriften und stelle eine Benachteiligung wegen einer Behinderung i.S.d. AGG dar. Ferner fehle die analog § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 04. Januar 2013 Bezug genommen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.09.2012 - 58 Ca 10194/12 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund des § 33 Abs. 2 TVöD geendet hat.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt den Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz im Einzelnen entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf den Berufungsbeantwortungsschriftsatz vom 22. Februar 2013 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 c ArbGG statthaft und frist- und formgerecht i.S.d. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung des Klägers hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD mit Ablauf des 31. März 2012 geendet, denn dem Kläger ist mit Bescheid vom 24. März 2011 der Deutschen Rentenversicherung ab 01. April 2012 auf unbestimmte Dauer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden.

Zu...

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