Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Kraftfahrers des Fuhrparks des Landes Berlin. Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

Pausenzeiten sind nach den Regelungen des Tarifvertrags über die Arbeitszeit und über die Pauschallöhne von Kraftfahrern des Landes Berlin nicht Gegenstand des Pauschallohns, der für die regelmäßige Inanspruchnahme bis zu 62,5 Stunden wöchentlich gezahlt wird.

 

Normenkette

BMT-G § 14; ArbZG § 4; KraftfahrerTV vom 26.02.79 §§ 2, 3 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 10.05.2006; Aktenzeichen 86 Ca 22339/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen 6 AZR 505/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.05.2006 – 86 Ca 22339/05 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob in der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers als Kraftfahrer im Fuhrpark des beklagten Landes von bis zu 62,5 Stunden wöchentlich vergütungspflichtige Pausen enthalten sind.

Der Kläger steht auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 30.01.1979 als Kraftfahrer in den Diensten des beklagten Landes. Nach der vertraglich vereinbarten Verweisungsklausel des § 2 vereinbarten die Parteien die Geltung der Regelungen des BMT-G II und die des Tarifvertrags über die Arbeitszeit und über die Pauschallöhne von Kraftfahrern vom 26.02.1979 in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden: Kraftfahrer-TV). Der Kläger wurde mit Wirkung zum 01.06.2004 der Gruppe 6 des § 2 Kraftfahrer-TV zugeordnet, für die eine regelmäßige wöchentliche Inanspruchnahme von bis 62,5 Stunden gilt. Der Kläger erhielt – zuletzt verbunden mit den Maßgaben des Berliner Anwendungs-TV vom 31.07.2003 – die sich daraus ergebene Pauschalentlohnung. Dies wurde so gehandhabt, dass sie ohne Berücksichtigung der innerhalb der regelmäßigen Höchstarbeitszeit von 62,5 Stunden wöchentlich liegenden Ruhepausen gezahlt und bei darüber hinaus anfallender Mehrarbeit des Klägers gemäß § 3 Abs. 5 Kraftfahrer-TV ein Abzug von einer Stunde wöchentlich als unbezahlte Pause vorgenommen wurde.

Die Handhabung in der Vergütungszahlung änderte sich im Zuge der Versetzung des Klägers zum Landesverwaltungsamt Berlin. Seit November 2004 werden dem Kläger, der regelmäßige Mehrarbeit im Sinne des § 3 Abs. 5 Kraftfahrer-TV zu leisten hat, bei einer täglichen Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden 30 Minuten und bei einer solchen von mehr als neun Stunden täglich 45 Minuten als unbezahlte Pause mit der Folge abgezogen, dass eine über den Pauschallohn hinausgehende Mehrarbeitsvergütung erst für die die Höchstarbeitszeit zuzüglich der Pausen überschreitende Arbeitszeit gewährt wird, was das beklagte Land ihm mit Schreiben vom 05.04.2005 erläuterte. Damit ist der Kläger nicht einverstanden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Tarifanwendung seitens des beklagten Landes seit November 2004 sei rechtswidrig; das beklagte Land müsse weiterhin den Pauschallohn ohne Berücksichtigung einer Pausenzeit zahlen. Zwar stehe – wie der Kläger vor dem Arbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2006 zu Protokoll erklärt hat – die Eigenart der Tätigkeit des Kraftfahrers im Sinne des Kraftfahrer-TV nicht dagegen, dass er im Rahmen seiner regelmäßigen Inanspruchnahmezeit im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang Pausen machen könne. Diese Pausenzeit sei aber nach dem Tarifvertrag Teil der zu vergütenden regelmäßigen Höchstarbeitszeit.

Hinsichtlich des weiteren Tatbestandes I. Instanz wird auf denjenigen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch ein am 10.05.2006 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Parteien stritten im Rahmen der Frage, ob das beklagte Land die tarifliche Pauschalvergütung für bis zu 62,5 Wochenstunden Arbeitszeit einschließlich oder zuzüglich der gesetzlich vorgesehenen Mindestruhepausen zu zahlen habe, über ein Teilrechtsverhältnis. Es entspreche den Grundsätzen zur Prozessökonomie, dass die Parteien diesen Streit im Rahmen der Feststellungsklage austrügen, ohne dass der Kläger auf den Weg der Leistungsklage zu verweisen sei, zumal da das beklagte Land als öffentlicher Arbeitgeber ein dem Kläger günstiges Feststellungsurteil befolgen werde. Entgegen der Auffassung des Klägers seien aber in der tariflichen, regelmäßigen Höchstarbeitszeit von 65,5 Stunden wöchentlich nicht die gesetzlichen Pausenzeiten enthalten, die anderenfalls vergütungspflichtig wären. Arbeitszeitrechtlich schließe die Arbeitszeit die Pause nicht mit ein. Dem entspreche die Regelung des § 14 Abs. 1, Abs. 5 BMT-G. Davon wichen auch die Regelungen des Kraftfahrer-TV nicht ab; etwas anderes ergebe sich weder aus deren Wortlaut noch im Wege der Tarifauslegung. Danach würde die Regelung des § 14 Abs. 1 BMT-G nur modifiziert, ohne dass die des § 14 Abs. 5 BMT-G – Pause bleibe unbezahlt – verdrängt werden würde. ...

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