Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplanabfindung

 

Leitsatz (amtlich)

keine Altersdiskriminierung durch Höchstbetragsklausel in Sozialplan

 

Normenkette

BetrVG § 75

 

Verfahrensgang

ArbG Senftenberg (Urteil vom 05.10.2006; Aktenzeichen 4 Ca 349/06)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 02.10.2007; Aktenzeichen 1 AZN 793/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 05. Oktober 2006 – 4 Ca 349/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Höchstbetragsklausel in Ziffer III des Sozialplans vom 08. Juni 2005, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die Fotokopie (Bl. 11 bis 16 d. A.) verwiesen wird.

Der 1950 geborene Kläger, der seit dem 01. September 1970 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in ihrem Werk in H. zu einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von zuletzt 3.594,59 EUR beschäftigt war, schied wegen der Werkschließung aufgrund arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung zum 31. Januar 2006 aus dem Arbeitsverhältnis aus, erhielt von der Beklagten auf der Grundlage des o.g. Sozialplans eine Abfindung in Höhe von 82.500,00 EUR und wechselte ab 01. Februar 2006 zu der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft i.S.v. Ziffer II des Sozialplans.

Mit der am 09. Mai 2006 bei dem Arbeitsgericht Senftenberg eingereichten Klage hat der Kläger einen weitergehenden Abfindungsanspruch in Höhe von 122.870,44 EUR nebst Zinsen begehrt und die Höchstbetragsklausel u.a. gemäß § 75 Abs. 1 S. 2 BetrVG wegen mittelbarer Diskriminierung wegen des Alters für unwirksam gehalten. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Klausel für rechtlich zulässig erachtet.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.

Durch das Urteil vom 05. Oktober 2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, den Wert des Streitgegenstandes auf 122.870,44 EUR festgesetzt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Begrenzung der Abfindungssumme auf 80.000,00 EUR als Grundabfindung sei wirksam, denn es sei den Betriebsparteien gestattet, diese Klausel im Sozialplan zu vereinbaren. Dabei benachteilige sie nicht notwendigerweise die älteren Arbeitnehmer, denn ältere Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst wenige Jahre bestehe, würden wegen der Bedeutung der Betriebszugehörigkeit bei der Bemessung der Abfindung von der Obergrenze nicht erfasst, während gut verdienende 40-jährige Arbeitnehmer, die seit ihrer Lehrzeit dem Betrieb angehört hätten, von der Obergrenze betroffen seien. Gemessen am Zweck des Sozialplans, mit einem begrenzten Volumen möglichst allen von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe bis zu einem ungewissen neuen Arbeitsverhältnis zu ermöglichen, liege in der Höchstbegrenzungsklausel auch keine mittelbare Diskriminierung, jedenfalls keine sachwidrige Benachteilung der Gruppe der älteren Arbeitnehmer, weil die Arbeitslosenquote in der Region besonders hoch sei und die Arbeitnehmer aller Alterstufen betroffen seien. Da die jüngeren Arbeitnehmer, die sich vielfach noch im Aufbau ihrer wirtschaftlichen und familiären Existenz befänden, andere, aber in vielen Fällen nicht geringere wirtschaftliche Probleme beim Verlust ihres Arbeitsplatzes hätten, sei es nicht zu beanstanden, wenn die Betriebspartner für das verbleibende Risiko der Arbeitslosigkeit den auszugleichenden wirtschaftlichen Schaden mit einer Höchstbegrenzung von 80.000,00 EUR, Sozialzuschlägen und dem einjährigen Verbleib in der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft bewertet hätten. Daran ändere das Verbot der Altersdiskriminierung gemäß Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG nichts. Selbst wenn § 75 Abs. 1 BetrVG richtlinienkonform ausgelegt werde, sei die Benachteiligung älterer Arbeitnehmer durch das legitime Ziel gerechtfertigt, bei einen bestimmten Sozialplanvolumen eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe für alle betroffenen Arbeitnehmer zu gewährleisten. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (Bl. 103 bis 108 d. A.) verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 08. Dezember 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 08. Januar 2007 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung, die der Kläger mit einem innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05. März 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger hält die Höchstbetragsklausel weiterhin für unwirksam und macht geltend, die Arbeitslosenzahlen in der Region H. hätten bei der Vereinbarung der Betriebsparteien keine Rolle gespielt, wahres Motiv der Höchstgrenze sei die Privilegierung der jüngeren Arbeitnehmer gewesen, die weder stärker von Arbeitslosigkeit noch stärker wirtschaftlich betroffen seien, so dass sich die Benachteiligung wegen Alters als nicht mehr sachlich gerechtfertigt und grob unbillig darstelle. Nicht entscheidend sei das Angebot...

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