keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplan. Höchstbetragsklausel. Altersdiskriminierung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine die Abfindungshöhe begrenzende Höchstbetragsklausel in einem Sozialplan bewirkt keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer wegen ihres Alters.

2. Die Betriebsparteien sind nicht verpflichtet, ihre Motive für die in einem Sozialplan enthaltenen Regelungen in einer Begründung transparent zu machen.

 

Normenkette

BetrVG 75; BetrVG 112; AGG 1; AGG 15; Richtlinie 2000/78/EG

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 06.06.2007; Aktenzeichen 4 Ca 37/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 06. Juni 2007 – 4 Ca 37/07 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines Anspruchs auf Sozialplanabfindung.

Der am 13. Januar 1948 geborene und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtete Kläger war von der Zeit vom 01. April 1967 bis zum 30. September 2007 für die Beklagte in deren Dekortiefdruckerei in A tätig. Er erhielt zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von EUR 5.592,87. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer aus Anlass der Schließung des Beschäftigungsbetriebes von der Beklagten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung.

Die Beklagte hatte bereits im Jahr 2002 gegenüber dem Kläger eine Kündigung ausgesprochen. Aufgrund eines seinerzeit geltenden Sozialplans hätte der Kläger damals im Fall der Wirksamkeit der Kündigung eine Abfindung von EUR 139.802,58 brutto erhalten. Die Parteien setzten das Arbeitsverhältnis einvernehmlich fort. Grundlage der Fortsetzung war ein Schreiben der Beklagten vom 06. November 2002. Unter Ziffer 6 dieses Schreibens sicherte die Beklagte dem Kläger zu, er werde im Fall einer erneuten betriebsbedingten Kündigung innerhalb von fünf Jahren insbesondere hinsichtlich der Abfindung nicht schlechter gestellt, als er aufgrund der seinerzeitigen Kündigung gestanden hätte. Anlässlich der Betriebsstilllegung schloss die Beklagte mit dem für den Betrieb zuständigen Betriebsrat am 16. September 2006 einen Interessenausgleich. In dessen Ziffer 4 ist vorgesehen, dass den betroffenen Arbeitnehmern 35 Arbeitsplätze bei der Firma B GmbH (nachfolgend B) angeboten werden. Für die nicht wechselnden Arbeitnehmer war der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen vorgesehen. Gemäß der Anlage 1 zum Interessenausgleich waren von der Betriebsänderung insgesamt 73 Arbeitnehmer und zwei Auszubildende betroffen. Wegen des vollständigen Inhalts des Interessenausgleichs wird auf die Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 27. März 2007 (Bl. 58 – 64 d.A.) Bezug genommen. Am 15. September 2006 hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat bereits einen Sozialplan (im Folgenden SP) vereinbart. Dieser enthält u.a. folgende Regelungen:

„Präambel

Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat haben sich darauf verständigt, dass für sämtliche finanziellen Leistungen aus diesem Sozialplan ein Gesamtvolumen von EUR 3,55 Mio. zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus werden von der B GmbH 35 Arbeitsplätze in Aschaffenburg angeboten.

1. Geltungsbereich

Dieser Sozialplan gilt für alle Arbeitnehmer, die sich am 15.09.2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin befunden haben und von den im Interessenausgleich vom heutigen Tage beschriebenen Maßnahmen betroffen sind.

2. Abfindungsregelungen

Arbeitnehmer nach Ziffer 1., die am 31.12.2006 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Anstellungsverhältnis durch betriebsbedingte (Änderungs-)Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung beendet wird, erhalten eine Abfindung nach den nachfolgenden Bestimmungen. …

2.1. Abfindungen für Arbeitnehmer, die kein Arbeitsplatzangebot der B GmbH erhalten bzw. annehmen

Da zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Sozialplans noch nicht abschließend feststeht, wie viele der von der B GmbH angebotenen Arbeitsplätze mit welchen Arbeitnehmern besetzt werden, ermittelt sich der konkrete Abfindungsbetrag in den nachfolgenden Schritten:

2.1.1. Zunächst wird ein Grundbetrag ermittelt. Dieser besteht aus einem von Lebensalter, Jahren der Betriebszugehörigkeit und Einkommen abhängigen Steigerungsbetrag und Sozialzuschlägen.

2.1.2. Der Steigerungsbetrag ermittelt sich nach folgender Formel: Bruttomonatseinkommen × Beschäftigungsdauer × Alter 55

Zur Ermittlung des Bruttomonatseinkommens wird das Bruttojahreseinkommen des Jahres 2005 durch 13,4 dividiert.

Die Beschäftigungsdauer wird in Jahren auf den 31.12.2006 berechnet. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.

Das Alter wird in Jahren auf den 31.12.2006 berechnet. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.

Der maximale Steigerungsbetrag aufgrund der vorgenannten Formel beträgt EUR 120.000,00.

2.1.3. Als Sozialzuschläge werden zusätzlich gewährt:

– Pro unterhaltsberechtigtem Kind EUR 3.000,00;

2.1.4. In einem zweiten Schritt wird festgestellt, welcher Gesamtbetrag für Abfindungszahlungen gemäß Ziffer 2.2. dieses So...

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