Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine subjektive Erforderlichkeit von Schulungskosten bei bereits besuchten themenbezogenen Schulungen. Große Wegstreckenentschädigung bei fehlendem ÖPNV

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Schwerbehindertenvertretung hat bei der Übernahme von Schulungskosten einen Entscheidungsspielraum.

 

Normenkette

SGB IX § 179; ArbGG § 8 Abs. 4, § 83 Abs. 3; BRKG § 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Cottbus (Entscheidung vom 07.03.2019; Aktenzeichen 6 BV 22/18)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 07. März 2019 - 6 BV 22/18 - teilweise abgeändert und der Beteiligten zu 2. aufgegeben, der Beteiligten zu 1. zur Teilnahme an der Fachmesse "Miteinander Leben 2018" am 25.05.2018 79,20 EUR (neunundsiebzig 20/100) als Ausgleich für Reisekosten zu zahlen.

II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Die Beteiligten streiten über Ansprüche der Vertrauensperson für Schwerbehinderte im Zusammenhang mit deren Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung in Bernried sowie einer Veranstaltung des Integrationsamtes in Berlin.

Die Beteiligte zu 1) ist die beim Beteiligten zu 2 (im folgenden Arbeitgeber) gewählte Vertrauensperson der bei der Arbeitgeberin beschäftigten 11 schwerbehinderten Menschen. Die Beteiligte zu 3) ist die Schwerbehindertenvertretung, die aus der Beteiligten zu 1) und deren Stellvertreterin gebildet wurde.

Seit ihrer ersten Wahl im Jahr 2011 besuchte die Beteiligte zu 1) zahlreiche Schulungsveranstaltungen und Seminare zur Tätigkeit und den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, zum Schwerbehindertenrecht, zum betrieblichen Eingliederungsmanagement und zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Für die Schulungsveranstaltungen im Einzelnen wird auf die Aufstellung der Arbeitgeberin im Schriftsatz vom 4. Februar 2019 (Bl. 93 - 96 d.A.) Bezug genommen wird.

In der Woche vom 9. April 2018 bis zum 13. April 2018 nahm die Beteiligte zu 1 - ebenso wie ihre Stellvertreterin - an einer Schulungsveranstaltung in Bernried bei Deggendorf zum Thema "Viel Wissen für die SBV um viel zu erreichen bei personellen Einzelmaßnahmen (PEM) im Betrieb" teil. Im Rahmen dieser Veranstaltung besuchte sie auch einen Gerichtstag des Arbeitsgerichts Regensburg in Straubing. Für diese Fahrt nutzte die Beteiligte zu 1) - ebenso wie für die Fahrt von ihrem Wohnort zu dem Schulungsort - ihren eigenen Pkw. Für die Inhalte des Seminars wird auf die Aufstellung in der Beschwerdeschrift (Bl. 226 d.A.) Bezug genommen.

Für diese Schulung hatte die Schwerbehindertenvertretung den Arbeitgeber zunächst mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die stellvertretende Vorsitzende der Schwerbehindertenvertretung an diesem Seminar teilnehmen werde und um Kostenübernahme für diese gebeten (Bl. 20 d.A.), die vom Arbeitgeber auch erteilt wurde. Mit weiterem Schreiben vom 19. März 2018 (Bl. 30 d.A.) teilte die Schwerbehindertenvertretung dann der Arbeitgeberin mit, die Beteiligte zu 1) werde an diesem Seminar teilnehmen. Mit Schreiben vom 27. März 2018 lehnte der Arbeitgeber eine Kostenübernahme und die Freistellung der Beteiligten zu 1 ab, mit der Begründung, diese verfüge bereits aufgrund der vorangegangenen Schulungen über das entsprechende Grundwissen, so dass es an der subjektiven Erforderlichkeit fehle. Daraufhin erläuterte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 29. März 2018 die aus ihrer Sicht gegebene Notwendigkeit, an diesem Seminar teilzunehmen. Für die Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 34 und 35 d.A. Bezug genommen. Da eine Einigung über die Freistellung der Beteiligten zu 1 nicht erzielt werden konnte, erwirkte diese beim Arbeitsgericht Cottbus eine einstweilige Verfügung, mit der der Arbeitgeberin aufgegeben wurde, die Beteiligte zu 1) zur Teilnahme an der Schulungsveranstaltung von der Arbeit freizustellen.

Vom 2. bis zum 5. Juli 2018 nahm die Beteiligte zu 1) an einem Seminar zum Thema "Entwicklung im Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen" in Bernried teil. Die Teilnahme zu dieser Schulungsveranstaltung hatte die Beteiligte zu 1) bereits im Dezember 2017 angekündigt. Die dafür entstandenen Schulungs- und Reisekosten wurden von der Arbeitgeberin getragen.

Am 24. Mai 2018 nahm die Beteiligte zu 1) an dem Themenforum "Inklusion im beruflichen Alltag", das anlässlich einer Fachmesse des Landesamtes für Soziales und Versorgung unter dem Titel "Miteinander Leben 2018" in Berlin stattfand, teil. Zu dieser Veranstaltung war sie vom Integrationsamt Cottbus mit Schreiben vom 17. April 2018 (Bl. 50 und 51 d.A.) eingeladen worden. Für die Hin- und Rückfahrt verwendete sie wieder ihren PKW. Die Arbeitgeberin weigerte sich, die von der Beteiligten zu 1 geltend gemachten Fahrtkosten im Umfang von 30 Cent pro Kilometer zu übernehmen.

Mit dem vorliegenden, beim Arbeitsgericht Cottbus am 11. Mai 2018 eingegangenen Antrag macht die Beteiligte zu 1 - soweit für das Beschwerdeverfahren noch rel...

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