Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchsetzung der von der Arbeitgeberin mit gerichtlichem Vergleich eingegangenen Verpflichtung zur Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Vollstreckungsvoraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich setzt die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs und dessen Zustellung an den Arbeitgeber voraus.

 

Normenkette

ArbGG § 85

 

Verfahrensgang

ArbG Brandenburg (Entscheidung vom 24.07.2018; Aktenzeichen 2 BV 11/94)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerden des Gläubigers gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 1. Juni 2017 - 2 BV 11/94 - in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 24.07.2018 sowie vom 24.07.2018 - 2 BV 11/94 - werden zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Durchsetzung der von der Arbeitgeberin mit gerichtlichem Vergleich vom 14.07.1994 eingegangenen Verpflichtung zur Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.

Dem Betriebsrat wurde am 28.07.1994 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt. Mit Beschluss vom 07.11.1994 wurde auf Antrag des Betriebsrats zur Durchsetzung der dort enthaltenen Unterlassungsverpflichtung sowie zur Erzwingung übernommener Handlungsverpflichtungen Ordnungs- und Zwangsgelder angedroht. Die gegen diesen Beschluss von der Arbeitgeberin eingereichte sofortige Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht Brandenburg mit Beschluss vom 6. Januar 1995 zurückgewiesen.

Mit Anträgen des Betriebsrats vom 02.10.2015, 31.03.2016 und 06.06.2016 verlangte dieser die Verhängung eines Zwangsgeldes hilfsweise Ordnungsgeldes wegen zahlreicher von ihm behaupteter Verstöße der Arbeitgeberin gegen den gerichtlichen Vergleich. Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 verhängte das Arbeitsgericht gegen die Arbeitgeberin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro "wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 des Vergleichs vom 14.07.1994 entsprechend dem Beschluss vom 02.11.1994, mit der Begründung, die Arbeitgeberin habe am 10.08.2015 sowie am 20.08.2015 gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich verstoßen. Die darüber hinausgehenden Anträge wies das Arbeitsgericht mit der Begründung zurück, die Anträge auf Zwangsvollstreckung vom 31.03.2016, vom 06.06.2016 sowie aus dem Antrag vom 02.09.2015 bezüglich des Sachverhalts vom 02.09.2015 seien bereits unzulässig, da der Betriebsrat insoweit keine wirksamen Beschlüsse zur Festsetzung des Zwangsgeldes im gerichtlichen Verfahren gefasst habe.

Gegen diesen Beschluss, dessen Rechtsmittelbelehrung sich allein an die Beteiligte zu 2 richtet und der der Arbeitgeberin am 7. Juni 2017 zugestellt, dem Betriebsrat formlos übermittelt wurde, hat der Betriebsrat mit einem beim Arbeitsgericht am 20.Juni 2017 eingegangenen Schriftsatz, die Arbeitgeberin mit einem am 21. Juni 2017 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24.07.2018 unter Zurückweisung der nachfolgend eingegangenen weiteren Zwangsvollstreckungsanträge des Betriebsrats der sofortigen Beschwerde der Arbeitgeberin, nicht aber der sofortigen Beschwerde des Betriebsrats abgeholfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27.12.2001 - 1 TaBV 15c/01 ausgeführt, die Warnfunktion aus den Verpflichtungen des Vergleichs vom 14.07.1994 sei nach einem Ablauf von mehr als 21 Jahren nicht mehr gegeben.

Gegen diesen dem Betriebsrat am 1. August 2018 zugestellten Beschluss richtet sich seine weitere sofortige Beschwerde, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 6. August 2018 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und begründet hat.

2. Die nach §§ 87 Abs. 2, § 85 Abs. 1 ArbGG i.V.m §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO statthaften, von dem Betriebsrat nach § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m §§ 569 Abs. 1 und 2, 571 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegten und damit insgesamt zulässigen sofortigen Beschwerden hatten in der Sache keinen Erfolg.

2.1 Soweit der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 1. August 2018 neben der Abhilfeentscheidung nach § 572 ZPO eine Zurückweisung der weiteren Anträge des Betriebsrats beinhaltet, wurde von einer Vorlage zur Prüfung einer weiteren Abhilfeentscheidung durch das Arbeitsgericht nach § 572 Absatz 1 ZPO abgesehen, nachdem der Betriebsrat Beschwerde direkt beim Beschwerdegericht eingelegt hat (LAG Hamm, Beschluss vom 03.02.2010 - 10 Ta 537/09 - BeckRS 2010, 67339 mwN). Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist keine Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (LAG Hamm, Beschluss vom 03.02.2010 - 10 Ta 537/09).

2.2 Den Anträgen des Betriebsrats und damit seinen Beschwerden war der Erfolg bereits deshalb zu versagen, weil er die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht dargetan hat.

2.2.1 Nach § 85 Abs. 1 ArbGG, der die Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren regelt, find...

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