Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Berufung. Erwachsenheitssumme

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wert des Streits über wiederkehrende Leistungen wird für die Bestimmung der Erwachsenheitssumme (§ 64 Abs. 2 lit b) ArbGG) gemäß §§ 2, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs berechnet. Eine Hinzurechnung rückständiger Beträge findet nicht statt, da diese denselben Streitgegenstand betreffen.

 

Normenkette

ArbGG § 64 Abs. 2; ZPO §§ 5, 9

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 04.10.2007; Aktenzeichen 2 Ca 23618/06)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 04.06.2008; Aktenzeichen 3 AZB 37/08)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04. Oktober 2007 – 2 Ca 23618/06 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

II. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers.

Mit der am 27. Dezember 2006 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage hat der Kläger Ansprüche für die Zeit seit Januar 2003 mit der Begründung geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, seine Betriebsrente in Höhe von 185,97 EUR ab März 2002 um 12,33 EUR, ab Februar 2005 um weitere 7,87 EUR zu erhöhen. Für die Zeit von Januar 2003 bis Februar 2005 hat der Kläger 320,58 EUR brutto (26 Monate à 12.33 EUR), für die Zeit seit Februar 2005 bis Dezember 2006 weitere 173,14 EUR brutto (22 Monate à 7,87 EUR) gefordert und erstinstanzlich beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 493,72 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Teilbetrag von jeweils 147,96 EUR seit 01.01.2004 und 01.01.2005 und auf den Teilbetrag von 103,36 EUR seit 01.01.2006 sowie auf den Teilbetrag von 94,44 EUR ab 01.01.2007 zu zahlen,
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.01.2007 Betriebsrente in Höhe von monatlich 206,17 EUR brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Klage für unbegründet gehalten. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.

Durch das Urteil vom 04. Oktober 2007 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 7.422,12 EUR festgesetzt.

Mit der am Montag, dem 12. November 2007 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangenen Berufung wendet sich der Kläger gegen das ihm am 11. Oktober 2007 zugestellte Urteil.

Mit dem innerhalb der bis zum 11. Januar 2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet der Kläger seine Berufung und trägt vor, er wende sich gegen die Klageabweisung insoweit, als sie die unterbliebene Anpassung seiner Betriebsrente um 12,33 EUR zum Anpassungsstichtag im Jahr 2002 bzw. die Zahlung der erhöhten Betriebsrente ab 01. Januar 2003 betreffe.

Der Kläger und Berufungskläger kündigt folgende Berufungsanträge an:

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.10.2007 – 2 Ca 23618/06 –

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 591,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Teilbetrag von jeweils 147,96 EUR seit 01.01.2004, 01.01.2005, 01.01.2006 und 01.01.2007 zu zahlen;
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.01.2007 Betriebsrente in Höhe von monatlich 198,30 EUR brutto zu zahlen.

Auf den gerichtlichen Hinweis vom 15. Januar 2008 (Bl. 1155 d. A.) auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hält der Kläger eine Zusammenrechnung seiner Berufungsanträge für geboten und gibt den Wert des Beschwerdegegenstandes mit 1.109,70 EUR an.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 2 Satz 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wobei die Entscheidung durch Beschluss der Kammer ohne mündliche Verhandlung ergeht.

Die Berufung des Klägers erweist sich mit den Berufungsanträgen vom 11. Januar 2008 gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG als unzulässig, denn weder hat das Arbeitsgericht die Berufung in dem Urteil zugelassen (§ 64 Abs.2 lit. a ArbGG) noch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR (§ 64 Abs. 2 lit. b).

1.1 Zwar hat das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes in dem angefochtenen Urteil auf 7.422,12 EUR festgesetzt, die Wertfestsetzung bindet das Berufungsgericht jedoch dann nicht, da sie erkennbar fehlerhaft ist (vgl. dazu BAG, Urteile vom 27.05.1994 – 5 AZB 3/94 – AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1979, vom 11.06.1986 – 5 AZR 512/83 – AP Nr. 3 zu § 61 ArbGG 1979, LAG Köln, Urteil vom 12.11.2003 – 8 Sa 706/03 – NZA-RR 2004, 433).

Dies ist vorliegend der Fall, denn das Arbeitsgericht hat der Wertfestsetzung den 36 fachen Wert der gesamten monatlichen Betriebsrente in Höhe von 206,17 EUR zugrunde gelegt, obwohl allein die vom Kläger geltend gemachten Erhöhungsbeiträge von 12,33 EUR (Rentenanpassung 2002)...

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