Leitsatz (amtlich)

Verlängerung der Äußerungsfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG bei der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlußfrist, die jedenfalls nach dem Fristablauf nicht einverständlich verlängert werden kann. (Entgegen BAG – 17. Mai 1983 – DB 1983, 2638).

 

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 26.02.1986; Aktenzeichen 35 BV 6/85)

 

Tenor

I. Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Februar 1986 – 35 BV 6/85 – wie folgt geändert:

Die Anträge auf Zustimmungsersetzung betreffend die Eingruppierung der Arbeitnehmer … werden als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin, ein Betrieb der Reproduktionstechnik mit etwa 33 Arbeitnehmern, ist nicht tarifgebunden. Sie wendet jedoch auf die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer den zwischen dem Bundesverband Druck e. V. und der Industriegewerkschaft Druck und Papier mit Wirkung vom 1. November 1984 vereinbarten Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West (nachfolgend LRTV genannt) an.

In diesem LRTV heißt es unter anderem:

㤠3 Lohngruppen:

  1. Zur Eingruppierung der Arbeitnehmer werden nachstehende Lohngruppen vereinbart. Die Vergütungssätze der einzelnen Lohngruppen werden in einem gesonderten Lohntarifvertrag geregelt.
  2. Lohngruppenbeschreibungen:

    Lohngruppe V

    Tätigkeiten,

    • die durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder einen gleichwertigen Abschluß vermitteltes Fachwissen erfordern, das auch durch entsprechende Berufserfahrung erworben sein kann,
    • die mittlere Anforderungen an Aufmerksamkeit sowie Denktätigkeit voraussetzen,
    • die fallweise mittlerer muskelmäßiger Beanspruchung unterliegen,
    • die mit mittlerer Verantwortung für Betriebsmittel, eigene Arbeit und/oder Arbeit und Sicherheit anderer verbunden sind.

    Lohngruppe VI

    Tätigkeiten,

    • die neben der abgeschlossenen Berufsausbildung erweitertes Fachwissen erfordern, das auch durch entsprechende Berufserfahrung erworben sein kann,
    • die große Anforderungen an Genauigkeit und Konzentration sowie Denktätigkeit im Sinne z.B. von Überlegen, Suchen, Prüfen und Rechnen voraussetzen,
    • die fallweise zumindest erhöhter muskelmäßiger Beanspruchung unterliegen,
    • die mit großer Verantwortung für Betriebsmittel, eigene Arbeit und/oder Arbeit und Sicherheit anderer verbunden sind.

    Lohngruppe VII

    Tätigkeiten,

    • die neben der abgeschlossenen Berufsausbildung zusätzliches Fachwissen erfordern, das über die Lohngruppe VI hinausgeht und durch eine Zusatzausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung erworben sein kann,
    • die große bis sehr große Anforderungen an Aufmerksamkeit wie Genauigkeit/Konzentration und Denktätigkeit im Sinne z.B. von Kombinieren, Koordinieren und Disponieren (Anforderungen an Umsicht, Abstraktionsvermögen oder Dispositionsfähigkeit) stellen,
    • die mit einer großen bis sehr großen Verantwortung für Betriebsmittel, eigene Arbeit und/oder Arbeit und Sicherheit anderer verbunden sind.”

Weiter heißt es:

„Die in den Tätigkeitsmerkmalen aufgeführten Bewertungskriterien sind nicht in jedem Falle kumulativ zu verstehen. Im Zweifel wird die Bewertung der den einzelnen Lohngruppen zugeordneten Richtbeispiele als Auslegungshilfe herangezogen.

§ 4

1. Jeder Arbeitnehmer ist aufgrund der von ihm vertraglich auszuübenden bzw. ausgeübten Tätigkeit in eine der Lohngruppen des § 3 einzugruppieren. Für die Eingruppierung sind die abstrakten Merkmale entscheidend. Erweiterte Arbeitsaufgaben sind entsprechend zu berücksichtigen.

2. Übt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten aus, die verschiedenen Lohngruppen zuzuordnen sind, so erfolgt die Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit.”

Nachdem es zwischen der Antragstellerin einerseits und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat, dem Antragsgegner, andererseits über die vorzunehmende Eingruppierung einer Mehrzahl von bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern seit September 1984 zu wiederholten, jedoch teilweise ergebnislosen Verhandlungen gekommen war, teilte sie dem Betriebsrat am 14. März 1985 mündlich mit, daß sie beabsichtige, die Arbeitnehmer … in die Lohngruppe V sowie die Arbeitnehmer … in die Lohngruppe VI einzugruppieren. Am 25. März 1985 erhielten die betreffenden Mitarbeiter von der Antragstellerin entsprechende schriftliche Mitteilungen über die von der Antragstellerin rückwirkend zum 1. Oktober 1984 vorgenommene Eingruppierung. Am 29. März 1985 begehrte der Betriebsrat von der Antragstellerin die Verlängerung der Widerspruchsfrist um 4 Wochen, womit sich die Antragstellerin einverstanden erklärte. Mit Einzelschreiben vom 18. April 1985 widersprach der Antragsgegner den vorgesehenen Eingruppierungen (Hülle Bl. 53 d.A.) und teilte der Antragstellerin mit, daß seiner Ansicht nach alle Arbeitnehmer in die Lohngruppe VII des LRTV einzugruppieren seien.

Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 2. Juli 1985 e...

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