Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 27.03.1990; Aktenzeichen 13 Ca 10/90)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten zu 2), K. L., gegen den Ordnungsgeldbeschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. März 1990 – 13 Ca 10/90 – wird auf seine Kosten zurück gewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 300,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer ist Partei in dem vor dem Arbeitsgericht Berlin geführten Rechtsstreit 13 Ca 10/90. Mit Beschluß vom 13. Februar 1990 hatte das Arbeitsgericht Kammertermin auf den 27. März 1990 anberaumt und das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers, des Beklagten zu 2) des Rechtsstreits, angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde mit „Vordruck 840” geladen.

Er ist in der Sitzung des Arbeitsgerichts am 27. März 1990 nicht erschienen, sondern wurde durch Rechtsanwältin Z., die für seinen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Zi. auftrat, vertreten.

Am Schluß der Sitzung hat das Arbeitsgericht gegen den Beschwerdeführer, den dortigen Beklagten zu 2), wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,– DM festgesetzt (Bl. 23 d.A.).

Hiergegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 30. April 1990 beantragt, den Ordnungsgeldbeschluß aufzuheben und zur Begründung angeführt, er wäre am 27. März 1990 geschäftlich in Ost-Berlin gewesen und habe sein Ausbleiben „gut eine Woche vor dem Termin” entschuldigt, indem er „um den 16. März 1990 herum” bei der Geschäftsstelle angerufen und mitgeteilt habe, beruflich verhindert zu sein, den Termin am 27. März 1990 wahrzunehmen (Bl. 39 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat dieser von ihm als Beschwerde aufgefaßten Mitteilung nicht abgeholfen.

Auf Hinweis des Beschwerdegerichts hat der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers seine Beschwerdebegründung dahin ergänzt, der Beschwerdeführer habe am 15. oder 16. März 1990 vormittags gegen 11.00 Uhr aus dem Lokal der Beklagten zu 1) das Arbeitsgericht angerufen, sich mit der Geschäftsstelle verbinden lassen und nach Erörterung des Rechtsfalles dieser mitgeteilt, im Termin am 27. März 1990 nicht erscheinen zu können, da er geschäftlich verhindert sei, sich jedoch durch seinen Prozeßbevollmächtigten vertreten lasse. Der Beschwerdeführer hat weiter ausgeführt, den Namen der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle nicht mehr zu wissen. Er sei jedoch davon ausgegangen, daß eine telefonische Entschuldigung ausreichend sei, zumal er anwaltlich vertreten werde. Er hat sich ferner für die Durchführung des Telefonats auf das Zeugnis der Beklagten zu 1) berufen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 14. Mai 1990 (Bl. 42 bis 44 d.A.) Bezug genommen.

Die gemäß §§ 380 Abs. 3, 141 Abs. 3 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 141 Abs. 3 ZPO kann gegen die Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden war und die im Verhandlungstermin dennoch nicht erschienen ist, ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden, wenn die Partei von Amts wegen persönlich geladen und auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens in der Ladung hingewiesen worden ist (§ 141 Abs. 2 und 3 ZPO).

Das ist im Falle des Beschwerdeführers geschehen. Der Vordruck „ArbG 840” enthält den Hinweis auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens für den Fall, daß die geladene Partei im Termin ausbleibt und auch keinen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluß ermächtigt ist.

Der Beschwerdeführer ist im Termin am 27. März 1990 ausgeblieben. Er hat auch keinen Vertreter entsandt, der im vorstehend angegebenen Umfange bevollmächtigt war. Seine Prozeßbevollmächtigte war zwar im Rahmen der üblichen Prozeßvollmacht vertretungsberechtigt. Diese Vertretungsbefugnis reicht jedoch nicht aus, wenn es auf persönliche Kenntnisse der Partei ankommt. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens soll gerade die persönlichen Kenntnisse der Parteien in die Verhandlung einbeziehen. Würde jede Prozeßvollmacht als Vollmacht zur Abgabe der in § 141 Abs. 3 ZPO aufgeführten Erklärungen ausreichen, wäre die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei allen anwaltlich vertretenen Parteien von vornherein überflüssig. Das aber ist nicht Sinn dieser prozessualen Möglichkeit (Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 43. Auflage, § 141 Anm. 4 C). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht darauf berufen, im Termin von einer Rechtsanwältin als Prozeßbevollmächtigter vertreten worden zu sein. Auch das Protokoll vom 27. März 1990 weist nicht aus, daß diese über die normale Prozeßvollmacht hinaus bevollmächtigt gewesen wäre. Sie hat zu den tatsächlichen Umständen, die erörtert worden sind, keine diesbezüglichen Erklärungen abgegeben. Sie hat auch keine über die normale Prozeßvollmacht hinausgehende Wollmacht vorgelegt.

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist allerdings ferner ausgeschlossen, wenn die Partei sich ausreiche...

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