rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. Arbeitsgerichtsbarkeit oder Sozialgerichtsbarkeit. für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern auf Zusatzrente aus der AO 1954-DDR

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern auf Zusatzrente aus der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für Arbeiter und Angestellte in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9.3.1954 – AO 1954 – ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.

2. Der Anspruch auf Zusatzrente trägt nach seiner Ausgestaltung in der AO 1954 alle Merkmale einer betrieblichen Altersversorgung, die an ehemalige Arbeitnehmer aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses und aus Mitteln des Betriebes erbracht wird.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3a, § 48 Abs. 1; SGG § 51 Abs. 1; Einigungsvertrag Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschn. III Ziff. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 13.10.1992; Aktenzeichen 9 Ca 11.467/92)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Oktober 1992 – 9 Ca 11.467/92 – wird aufgehoben.

II. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

III. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Zusatzrente.

Der Kläger war bei den Rechtsvorgängern der Beklagten, dem VEB Kombinat Elektroprojekt und Anlagenbau Berlin und dem VEB Kombinat Automatisierungsanlagenbau vom Februar 1946 bis zum Erreichen des Rentenalters im April 1987 beschäftigt.

Der VEB Kombinat Elektroprojekt und Anlagenbau Berlin erteilte dem Kläger am 9. September 1976 folgenden „Zusatz zum Arbeitsvertrag”:

„Der/Die Kollege(in) hat auf der Grundlage

  • der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten VEB – vom 09.03.1954 (GBl. S. 301)
  • der Direktive für die Regelung der Fragen auf dem Gebiet des Lohnes und Urlaubs sowie sonstiger arbeitsrechtlicher Ansprüche bei Kombinatsbildung – vom 27.05.1969 (Mitteilung des Ministerrates der DDR Nr. 5 vom 17.06.1969)
  • der Vereinbarung über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen im VEB K EAB

Anspruch auf eine betriebliche Alterszusatzrente.

Die Höhe dieser Rente beträgt 5 % des monatlichen Nettodurchschnitesverdienstes der letzten 5 Jahre, mindestens jedoch 10,– M monatlich.

Voraussetzung dafür ist eine mindestens 20-jährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit. Diese Zusatzrente wird gezahlt bei Erreichung des Rentenalters oder bei Eintritt von Vollinvalidität.

…”

In der „Vereinbarung über die Arbeits- und Lohnbedingungen für die Werktätigen des VEB Kombinat Automatisierungsanlagenbau” vom 10. September 1984, abgeschlossen zwischen dem Ministerrat der DDR/Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik, dem FDGB-Zentralvorstand/IG Metall und dem VEB Kombinat Automatisierungsanlagenbau, findet sich u.a. folgende Regelung:

„7. Zusatzrentenversorgung

Ansprüche und Anwartschaften von Werktätigen auf Zusatzrentenversorgung gemäß Anordnung vom 9.3.1954 (GBl. S. 301) bleiben personengebunden bestehen, wenn das Arbeitsrechtsverhältnis

– im VEB Elektroprojekt und Anlagenbau Berlin ehemaliger VEB Elektroprojekt bis zum 30-6-1969

ehemaliger VEB Starkstrom-Anlagenbau Berlin bis zum 30.6.1969

begründet wurde.

Die bestehenden Anwartschaften sind in Listen

zu erfassen.

Nehmen Werktätige mit einer personengebundenen Anwartschaft auf Zusatzrente planmäßig eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb auf, der nicht zum Geltungsbereich der Anordnung gehört, so ist ihnen vom bisherigen Betrieb vor dem Ausscheiden eine einmalige Abfindung unter der Voraussetzung zu gewähren, daß sie eine mindestens 15-jährige ununterbrochene Beschäftigungsdauer nachweisen und das 60. Lebensjahr (Männer) und das 55. Lebensjahr (Frauen) bereits vollendet haben. Die Abfindung kann maximal die Summe der monatlichen Zusatzrente für 5 Jahre, im Höchstfall 1.800,– M betragen.

Die Höhe der Abfindung legt der Generaldirektor des Kombinates in Übereinstimmung mit der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung fest.”

Der VEB Projekt und Anlagenbau bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 1987 die Anwartschaft auf eine Zusatzrente:

„Da die Bedingungen nach der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 09.03.1954 (Ges. Bl. 1954, Nr. 30, vom 22.03.54 und VO. Bl. Teil I, Nr. 27, vom 11.05.54) bei Ihnen jetzt vorliegen, bestätigen wir Ihnen hiermit, daß Sie mit Wirkung vom 01.07.87 eine personengebundene monatliche betriebliche Alterszusatzrente in Höhe von

52.00 M

erhalten.

Die Zahlung der betrieblichen Alterszusatzrente erfolgt mit der Alters- bzw. Invalidenrente der Sozialversicherung.”

Am 9. November 1990 schlossen die Beklagte und der bei ihr gewählte Betriebsrat eine als „1. Ergänzung zur Betriebsvereinbarung 8/90 (Altersübergangsgeld)” bezeichnete Vereinbarung, in der es u.a. heißt:

„…

Ansprüche und Anwartschaften auf Zusatzrentenversorgung gemäß

  • Einigungsvertrag v....

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