Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründete Klage einer Schulsekretärin auf Zeugniserteilung im Blocksatz ohne Silbentrennungen. Bindung des Berufungsgerichts an Wertfestsetzung im erstinstanzlichen Urteil

 

Leitsatz (amtlich)

1. Setzt das Arbeitsgericht in einem Rechtsstreit, in dem die Parteien ausschließlich über die Frage streiten, ob der Arbeitnehmer die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ohne Silbentrennungen am Zeilenende verlangen kann, den Urteilsstreitwert in Höhe eines Bruttomonatseinkommens des Arbeitnehmers fest, so ist dies nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Berufungsgericht bindend.

2. Auch eine als Verwaltungsangestellte und Schulsekretärin tätig gewesene Arbeitnehmerin kann grundsätzlich nicht die Erteilung eines Arbeitszeugnisses ohne Silbentrennungen am Zeilenende beanspruchen.

 

Normenkette

GewO § 109; BGB §§ 242, 362 Abs. 1, § 611 Abs. 1; ArbGG § 61 Abs. 1; ZPO §§ 3, 318

 

Verfahrensgang

ArbG Pforzheim (Entscheidung vom 21.01.2014; Aktenzeichen 2 Ca 258/13)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 21. Januar 2014 - 2 Ca 258/13 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte seiner Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nachgekommen ist.

Die am 0.0.1969 geborene Klägerin war seit 01. Oktober 1991 beim Beklagten als Verwaltungsangestellte und Schulsekretärin zu einem Bruttomonatseinkommen von zuletzt 3.217,63 € tätig. Wegen einer vom Beklagten zum 31. August 2012 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, die er mit der Schließung der B. f. B. begründete, in der die Klägerin tätig war, führten die Parteien einen Kündigungsschutzrechtsstreit, den sie durch einen vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg geschlossenen gerichtlichen Vergleich beendeten, in dem sie u.a. außer Streit stellten, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Kündigung zum 31. August 2012 sein Ende gefunden hatte.

Der Beklagte hatte der Klägerin ursprünglich unter dem Datum 30. August 2012 ein Arbeitszeugnis erteilt, wegen dessen Wortlauts auf Blatt 8 der Arbeitsgerichtsakte Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 (Bl. 9 f. der Arbeitsgerichtsakte) verlangte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, das erteilte Arbeitszeugnis zu korrigieren, und legte dem Schreiben den gewünschten Zeugnistext (Bl. 11-13 der Arbeitsgerichtsakte), der keine Silbentrennungen aufwies, bei. Das Schreiben des Klägervertreters lautet auszugsweise wie folgt:

"Im Zuge der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses hatte Ihre Partei mit Datum 30. August 2012 ein Abschlusszeugnis erstellt, welches im Hinblick auf die Tätigkeiten und Beurteilungen, aber auch im Hinblick auf die Daten wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berichtigungsbedürftig ist.

Ich habe Ihre Partei daher aufzufordern, das ursprüngliche Zeugnis entsprechend des beigefügten veränderten Zeugnistextes zu berichtigen, und dieses im Original zu Händen der Kanzlei des Unterzeichners zu überreichen."

Der Beklagte ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 24. Juni 2013 (Bl. 14 der Arbeitsgerichtsakte) erklären: "...unser Mandant hat sich allein aus ökonomischen Gründen und zur Vermeidung einer weiteren Streitigkeit entschieden, das Zeugnis entsprechend Ihren Anforderungen zu ändern."

In der Folgezeit erteilte der Beklagte unter dem Datum 31. August 2012 ein Arbeitszeugnis (Bl. 15 f. der Arbeitsgerichtsakte), das inhaltlich dem von der Klägerin gewünschten Zeugnistext entsprach.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 (Bl. 17 f. der Arbeitsgerichtsakte) ließ die Klägerin den Beklagten auffordern, das Zeugnis entsprechend des von ihrem Prozessbevollmächtigten vorgelegten Textes ohne Silbentrennungen zu erteilen. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 03. Juni 2013 (Bl. 19 der Arbeitsgerichtsakte), dass die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, dass der Fließtext des Zeugnisses ohne Silbentrennung gestaltet werden müsse. Man sehe deshalb davon ab, das Zeugnis zu berichtigen.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Der Beklagte habe der Klägerin im Zeugnis bescheinigt, dass sie Texte jederzeit sicher, fehlerfrei und mit entsprechendem Schriftbild erledigt habe. Diese Aussage werde durch das vom Beklagten gewählte Trennungsschriftbild konterkariert. Das Zeugnis sei deshalb negativ und nicht berufsfördernd. Der Beklagte habe auch nicht dargestellt, warum er den Zeugnistext nicht ohne die Softwareaktivierung "Silbentrennung" in seinem Textverarbeitungsprogramm durchgeführt und/oder mittels eines Blocksatzes (Ausrichtung des Textes am linken und rechten Rand, wobei bei Bedarf zwischen den Worten zusätzlicher Platz eingefügt werde) vorgenommen habe. Die Trennung "Korrespondenz" am Ende der letzten Zeile auf Seite 1 des erteilten Zeugnisses verstoße gegen das Gebot (wohl richtig: Verbot) der Silbentrennung über mehrere Textseiten hinaus, so wie es bei der Redaktion eines T...

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