Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 20.05.1987; Aktenzeichen 3 Ca 152/86)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20.5.1987 –3 Ca 152/86– teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt erkannt:

  1. Das beklagte Bundesland wird verurteilt, an den Kläger zu bezahlen

    1. DM 4.667,53 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich jeweils aus dem Bruttobetrag von je DM 666,79 ergebenden Nettobetrag seit 16.5., 16.6., 16.7., 16.8., 16.9., 16.10. und 16.11.1985.
    2. DM 732,98 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 16.12.1985.
    3. DM 9.063,48 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich jeweils aus dem Bruttobetrag von je DM 755,29 ergebenden Nettobetrag seit 16.1., 16.2., 16.3., 16.4., 16.5., 16.6., 16.7., 16.8., 16.9., 16.10., 16.11. und 16.12.1986.
    4. DM 5.769,19 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich jeweils aus dem Bruttobetrag von je DM 824,17 ergebenden Nettobetrag seit 16.1., 16.2., 16.3., 16.4., 16.5., 16.6. und 16.7.1987
    5. DM 777,97 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 16.8.1987.

    Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

  2. Die Feststellungsklage wird abgewiesen.

II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt 3/7, das beklagte Bundesland trägt 4/7 der Kosten des Rechtsstreits.

IV. Im Umfang der Entscheidung über die Zahlungsklage wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger erstrebt mit der am 15.4.1986 erhobenen Klage die Feststellung, sein Arbeitsverhältnis bei dem beklagten Bundesland unterfalle dem BAT.

Außerdem verlangt er – im zweiten Rechtszug im Wege der Leistungsklage (deren Erweiterung mit Schriftsatz vom 25.1.1988 zurückgenommen wurde) – für die Zeit vom 1.5.1985 bis 31.6.1987 auf der Basis eines 12/23tel Deputats restliche Vergütung nebst Urlaubsgeld für 1985, 1986 und 1987.

Der Kläger, geboren 4.12.1952, ist Assessor des Lehramts und gehört der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft als Mitglied an. Er steht – jedenfalls – seit Beginn des Schuljahres 1981/1982 als Angestellter in den Diensten des beklagten Bundeslandes. Am Gymnasium … unterrichtet er in den Fächern Deutsch und Geschichte/Gemeinschaftskunde.

Für den hier interessierenden Zeitraum haben die Parteien ihre Beziehungen in einem Formularvertrag vom 10.8.1982 „Mehrarbeit – und nebenberuflicher Unterricht Vordruck NBU I” geregelt. Danach ist nebenberuflicher Unterricht vereinbart und beträgt die „Zahl der regelmäßig wöchentlich zu leistende nb. Unterrichtsstunden II.”

In dem sich anschließenden „Feld 1” heißt es:

Zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch d. obengenannte Staatl. Schulamt bzw. die obengenannte Schule u. der obengenannten Lehrkraft wird ein Vertrag ü.d. Erteilung nebenberuflichen Unterrichts geschlossen. Es gelten die in diesem Datenfeld genannten Daten in Verbindung mit dem Einheitlichen Vertragsmuster – veröffentlicht in K.u.U. 1980 S. 1010 – in der jeweils geltenden Fassung. Die Lehrkraft hat einen Abdruck des Mustervertrages erhalten.

Der Kläger hat das unterschrieben, jedoch behauptet, er habe keinen Abdruck erhalten.

Er bezieht eine Monatsvergütung, die sich nach den in § 3 Einheitliches Vertragsmuster angeführten Schlüssel errechnet, der an die einzelne Unterrichtsstunde anknüpft. Sie betrug im Jahr 1987 rund DM 1.270,– brutto.

Der Kläger hat zusätzlich sogenannte Vertretungsstunden (vgl. die Formblätter Bl. 31 ff d.A.) gehalten, und zwar

im Schuljahr

81/82

insgesamt

5

82/83

1

83/84

2

84/85

13

85/86

11

Nach seiner Behauptung hat er in diesen Stunden Fachunterricht erteilt.

Bei gleichbleibender Vergütung hat er im ersten Halbjahr des Schuljahres 1986/1987 12, im zweiten Halbjahr 10 Unterrichtsstunden erteilt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er werde vom persönlichen Geltungsbereich des BAT erfaßt, denn unter Hinzurechnung der Vertretungsstunden, jedenfalls aber bei Berücksichtigung seines Zeitaufwands außerhalb der Unterrichtsstunden, der bei Gemeinschaftsveranstaltungen dem eines vollbeschäftigten Lehrers entspreche, betrage seine regelmäßige Arbeitszeit mehr als die Hälfte derjenigen eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten.

Demgemäß sei er im zeitanteiligen Verhältnis wie ein solcher zu vergüten.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung findet;
  2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger seit 1.5.1985 nach Vergütungsgruppe II a BAT auf der Grundlage eines 12/23 Lehrdeputats zu vergüten.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat den gegenteiligen Standpunkt eingenommen und behauptet –ausgenommen 1 Stunde im Schuljahr 82/83, 3 Stunden im Schuljahr 84/85 und 7 Stunden im Schuljahr 85/86– habe die Schulleitung den Kläger lediglich um ein Aufsichtsführen gebeten. Er habe auch keinen Fachunterricht erteilt.

Die Verteilung des Deputats im Gesamtschuljahr 1986/87 habe nicht zu einer Veränderung der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit geführt.

Das Ar...

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