Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 10.03.1994; Aktenzeichen 5 Ca 656/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.04.1996; Aktenzeichen 9 AZR 165/95)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil desArbeitsgerichts, Mannheim, Kammern Heidelberg, vom10.03.1994, Az.: 5 Ca 656/93, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche.

Die Klägerin war vom 01.09.1980 bis zum 07.03.1993 als Verkäuferin bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Entgeltsanspruch belief sich im Jahr 1990 auf DM 2.466,– und im Folgejahr auf DM 2.665,– brutto pro Monat. Nach dem für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/-innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg standen ihr 29 Arbeitstage Urlaub per annum zu. Der betreffende Tarifvertrag besagt in § 26, daß bei bestehenden Arbeitsverhältnissen Ansprüche auf rückständigen Urlaub innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres und daß bei beendeten Arbeitsverhältnissen alle damit zusammenhängenden beiderseitigen Ansprüche – soweit sie nicht bereits verwirkt sind – innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Monaten nach Beendigung derselben jeweils schriftlich geltend gemacht werden müssen.

In den letzten 3 Jahren erbrachte die Klägerin keine Arbeitsleistung mehr. Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 4.05.1990 befand sie sich vom 30.06.1990 bis zum 03.08.1991 in Erziehungsurlaub. Vom 04. bis zum 15.08.1991 war sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Am 16.08.1991 setzte ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 MuSchG ein. Am 27.09.1991 kam die Klägerin mit ihrem zweiten Kind nieder, und vom 04.11.1991 bis zum 07.03.1993 nahm sie deswegen neuerlich Erziehungsurlaub in Anspruch.

Nach ihrer zum Ende dieses Erziehungsurlaubs erklärten Kündigung forderte die Klägerin die Beklagte fernmündlich auf, ihr den Urlaub für die Jahre 1990 und 1991 abzugelten. Die Beklagte lehnte dieses Ansinnen, das die Klägerin unter dem Datum des 07.09.1991 mit dem aus Blatt 29 der Akten ersichtlichen Inhalt schon einmal schriftlich an sie herangetragen hatte, mit Schreiben vom 16.03.1993 (vgl. zu dessen Wortlaut Blatt 29 d.A.) ab.

Vor diesem Hintergrund erhob die Klägerin im September 1993 Klage zum Arbeitsgericht. Sie machte geltend, daß ihr unter Beachtung von § 17 Abs. 1 BErzGG für 1990 15 und für 1991 13 wegen krankheits- und erziehungsurlaubsbedingter Unmöglichkeit zur Urlaubsnahme in der Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nunmehr abzugeltende Arbeitstage Urlaub zustünden und beantragte,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 2.984,77 brutto zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen

und argumentierte damit, daß die – im übrigen niedrigeren – Urlaubsansprüche mit Ablauf des 31.12.1991 bzw. des 31.12.1992 untergegangen und daß sie außerdem zumindest teilweise nicht innerhalb der tariflichen Ausschlußfristen angemeldet worden seien.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 10.03.1994 (Bl. 27 – 36 d.A.) auf Klagabweisung erkannt und dazu im wesentlichen ausgeführt, für 1990 scheide ein Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin deswegen aus, weil ihr in der Zeit zwischen dem 16.08. und dem 27.09.1991 die Urlaubsnahme möglich gewesen wäre, und weil in bezug auf den Anspruch für 1991 die tariflichen Ausschlußfristen nicht eingehalten worden seien.

Mit der am 20.05.1994 eingelegten und am 20.06.1994 begründeten Berufung greift die Klägerin diese ihr am 22.04.1994 zugestellte Entscheidung als rechtsfehlerhaft an. Sie hält die Ansicht des Arbeitsgerichts zur Möglichkeit einer Verwirklichung des Urlaubs für das Jahr 1990 für falsch und dessen Aussage zum Verfall des Abgeltungsanspruchs im übrigen (1991) entgegen, daß sie der Beklagten ihren Rechtsstandpunkt auch insoweit bereits in ihrem Schreiben vom 07.09.1991 genügend verdeutlicht habe. Außerdem widerspreche deren Rekurs auf § 26 MTV in Anbetracht dessen, daß ihre Ansprüche im Schreiben vom 16.03.1993 arbeitgeberseits dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt worden seien, dem Prinzip von Treu und Glauben.

Die Klägerin beantragt im zweiten Rechtszug,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim, Kammern Heidelberg, vom 10.03.1994 – Gesch.-Nr. 5 Ca 656/93 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 2.984.77 brutto zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Rechtsmittelverfahren wird ergänzend auf die Berufungsbegründung (Bl. 76 – 80 d.A.) und die -erwiderung (Bl. 82 – 88 d.A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die an sich statthafte Berufung der Klägerin ist insgesamt zulässig (1), aber unbegründet (2).

1. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ergibt sich daraus, daß der wegen § 64 Abs. 2 ArbGG dafür benötigte Beschwerdewert überschritten ist. Seine Zulässigkeit im übrigen steht deshalb außer Frage, weil es innerhalb der Frist ...

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