Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Teilurteil vom 22.12.1999; Aktenzeichen 29 Ca 1777/99)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.12.1999 – Aktenzeichen 29 Ca 1777/99 – wird … zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Von einer ausführlichen Darstellung des Prozeßstoffes wird gemäß § 543 Absatz 1 ZPO abgesehen, nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt. Stattdessen wird auf den Inhalt der angefochtenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung verwiesen.

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug weiter darüber, ob die Beklagte zur Erteilung einer Provisionsabrechnung für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.03.1998 sowie zur Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit vom 01.04.1997 bis 31.03.1998 und zur Versicherung seiner Richtigkeit an Eides Statt verpflichtet ist.

Das Vorbringen der Parteien im zweiten Rechtszug erschließt sich aus dem Schriftsatz des Klägers vom 06.03.2000 (LAG-Akte Blatt 13 bis 17) sowie dem des Beklagten vom 03.04.2000 (LAG-Akte Blatt 19 bis 27) mit seinen Anlagen. Hierauf wird Bezug genommen.

Der Kläger macht im wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe ihm zu Unrecht den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Provisionsabrechnung sowie auf Erteilung eines Buchauszuges über den 31.03.1997 hinaus abgesprochen. Aufgrund von § 2.3 des Arbeitsvertrages vom 21.10.1992 (AV) hätten ihm die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden oder fällig werdenden Provisionsansprüche nicht abgeschnitten werden können. Durch den Ausschluß von Überhangprovisionen verliere der Arbeitnehmer einen Teil seiner Vergütung für bereits geleistete Arbeit, da er nicht wie der freie Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB erlange, wenn er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide. Deshalb unterziehe das Bundesarbeitsgericht derartige Vereinbarungen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Ein Ausschluß von Überhangprovisionen sei nur dann zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund bestehe, einen solchen habe die Beklagte aber nicht dargelegt. Weder habe er Provisionen aus Verträgen erhalten, die von Vorgängern bearbeitet worden seien, noch habe er einen finanziellen Ausgleich erlangt. Das Arbeitsgericht habe ihm deshalb rechtswidrig die Erteilung der Provisionsabrechnung sowie eines Buchauszuges für die Zeit ab 01.04.1997 versagt. Abgesehen davon rechne die Beklagte bei allen ausscheidenden Außendienstmitarbeitern tatsächlich entstandene Überhangprovisionen ab und zahle sie auch aus, so daß die geltend gemachten Ansprüche auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung begründet seien. Schließlich könne die Beklagte die Entstehung der Provisionsansprüche nicht deshalb verneinen, weil Kaufverträge erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses notariell abgeschlossen worden seien; denn die notarielle Abwicklung der Objekte habe in ihren Händen gelegen und sie habe faktisch die Anspruchsentstehung unterlaufen können.

Der Kläger beantragt dementsprechend sinngemäß:

  1. Das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.12.1999 – 29 Ca 1777/99 – wird abgeändert.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, dem KLäger Abrechnung über in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.03.1998 verdiente Provisionen zu erteilen, beinhaltend alle Objekte, an denen der Kläger mitgewirkt hat, bzw. an denen er beteiligt war, unter Angabe folgender Mindestangaben:

    • Rechnungsnummer,
    • Rechnungsdatum,
    • Eigentümer des Objektes,
    • Beurkundungsdatum,
    • Name des beurkundenden Notars,
    • Anzahl verkaufter Wohneinheiten, Garagen, Stellplätze,
    • Beurkundungsvolumen in D-Mark (beurkundetes Verkaufsvolumen),
    • Provisionsbasiswert,
    • Provisionssatz der Beklagten,
    • Provisionsbetrag Netto,
    • beteiligter Verkäufer,
  3. einen Buchauszug über die in dieser Zeit verdienten Provisionen zu erteilen und
  4. erforderlichenfalls die Richtigkeit des Buchauszuges an Eides Statt zu versichern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht sich zuvörderst die Erwägungen des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Teil-Urteils zu eigen. Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, daß der Kläger streng genommen Auskunftsansprüche lediglich bis zum Zeitpunkt seiner Freistellung habe erheben können. Gleichwohl habe sie ihm dennoch sämtliche geforderten Auskünfte bis einschließlich 31.03.1997 erteilt. Weitere Informationen könne sie ihm nicht geben. Weitergehende Ansprüche stünden dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er aufgrund der arbeitsvertraglichen Gestaltung in § 2.3 AV nur Provisionen für solche Geschäfte verlangen könne, die aus Geschäftsabschlüssen resultierten, bei denen die notarielle Beurkundung der Kaufverträge oder die endgültige Rechtswirksamkeit dieser Verträge während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erfolgt seien. Die Einwendungen des Klägers gegen die Wirksamkeit von § 2.3 AV gingen ins Leere. Prinzipiell finde auf das Arbeitsverhältnis zwar die Vorschrift des § 87 Absatz 3 HGB Anwendung, diese sei jedoch gleichermaßen wie bei freie...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge