Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 21.12.1999; Aktenzeichen 5 Ca 343/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.04.2002; Aktenzeichen 3 AZR 237/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim/Heidelberg vom 21.12.1999 – 5 Ca 343/99 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zusatzversorgung zusteht.

Der Kläger, der am 28.02.2001 das 65. Lebensjahr vollendet, wurde ab dem 01.10.1993 nach Maßgabe mehrerer befristeter Verträge als Vertreter einer C 3-Professur für Übersetzungswissenschaft Portugiesisch der Neuphilologischen Fakultät der Universität … beschäftigt. Der letzte Vertrag (vgl. Bl. 8/9 der erstinstanzlichen Akten), datiert vom 13.08.1996 und ist für die Dauer vom 01.10.1996 bis 30.09.1997 vorgesehen. Dieser Vertrag hielt der gerichtlichen Befristungskontrolle nicht stand; gem. rechtskräftigem Urteil zweiter Instanz (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.1999 – 16 Sa 69/98) ist festgestellt, daß zwischen den Parteien über den 30.09.1997 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Hierauf aufbauend begehrt der Kläger im vorliegenden Verfahren seinen Standpunkt durchzusetzen, er sei bisher zu Unrecht von der tarifvertraglichen Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ausgenommen und nicht bei der VBL versichert worden, weshalb das beklagte Land ihm eine entsprechende Zusatzversorgung verschaffen müsse.

Damit hatte der Kläger erstinstanzlich Erfolg. Das Arbeitsgericht hat antragsgemäß das beklagte Land verurteilt, den Kläger so zu stellen, als wäre er mit Wirkung vom 01.10.1993 bei der VBL versichert. Zur näheren Sachdarstellung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils vom 21.12.1999 Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit der Berufung. Es verteidigt weiterhin seine Auffassung, daß das Begehren des Klägers weder in den anzuwendenden tariflichen Bestimmungen noch in allgemeinen Grundsätzen eine Stütze finde. Der Kläger sei als Vertreter einer C 3-Professur vom Geltungsbereich des BAT und damit auch von der Zusatzversorgung gem. dem einschlägigen Vers TV ausgeschlossen. U. a. Hochschullehrer unterfielen nicht dem Geltungsbereich des BAT und damit auch nicht dem Vers TV. Zu diesem Personenkreis zähle auch der Kläger, welcher sich als Professorenvertreter über den „gemeinen” Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes hinaushebe, indem er hinsichtlich der materiellen sowie tätigkeitsbezogenen Ausgestaltung seines Arbeitsverhältnisses einem C 3-Professor gleichgestellt sei. Wegen der Sonderstellung dieses Personenkreises sei deren Herausnahme aus dem Geltungsbereich des BAT – nichts anders gelte für den Bereich der Zusatzversorgung gem. Vers TV – keine sachwidrige Ungleichbehandlung.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – vom 21.12.1999, Az.: 5 Ca 343/99, zugestellt am 01.02.2000, im Kostenpunkt aufzuheben und im übrigen wie folgt abzuändern:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.

Der Kläger wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des beklagten Landes hat Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß ihm das Land eine Zusatzversorgung verschafft.

1.

Die Anwendbarkeit des Vers TV setzt gem. den §§ 46 BAT, 1 Vers TV voraus, daß der Kläger unter den Geltungsbereich des BAT fällt; Dies trifft aber nicht zu.

Nachdem der im TV enthaltene Einheitsbegriff des Hochschullehrers in das HRG – entsprechendes gilt für die auf dieser Grundlage erlassenen Hochschulgesetze der Länder – nicht aufgenommen worden ist, muß im Einzelfall untersucht werden, ob die in Frage stehende Funktion unter die tarifliche Ausnahmeregelung fällt oder nicht. Im Streitfall ist vorab festzustellen, daß der hauptamtlich tätige Professor (vgl. §§ 43 ff HRG, 64 ff UG BW) selbstverständlich Hochschullehrer i. S. des § 1 Abs. 2 des 31. Änd TV vom 18.10.1973 ist. Die Professoren bilden die Kerngruppe der Hochschullehrerschaft.

Der Kläger ist als Vertreter einer C 3-Proffessur Vertreter i. S. der §§ 45 Abs. 4 HRG, 66 Abs. 9 UG BW.

Dementsprechend regelt § 2 des Dienstvertrages vom 13.08.1996, daß die Vertretung der Professur die volle Wahrnehmung der dem Inhaber der Professur obliegenden Dienstaufgaben umfasst.

Für den Bereich des Hochschulrechts ist nun streitig, ob Vertreter von Professoren gem. § 45 Abs. 4 HRG gleichermaßen als Professoren anzusehen sind. Mit Schwerpunkt auf die Aufgabenstellung gem. § 43 Abs. 1 S. 1 HRG wird dies bejaht, wegen fehlender akademischer Mitbestimmung wiederum auch verneint (vgl. zum Meinungsstand Reich, Komm. zu § 45 HRG, Rz 8, m. w. N.). Für die Anwendbarkeit de...

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