Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 26.02.1998; Aktenzeichen 5 Ca 230/97 HD)

 

Tenor

Die Berufung des … gegen das Urteil des Arbeitsgericht Mannheim Kammern Heidelberg vom 25.2.1998 5 Ca 230/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger in einem Arbeitsverhältnis mit dem … steht, ob dieses über den Befristungszeitpunkt 30.9.1997 hinaus fortbesteht und der Kläger entsprechend zu beschäftigen ist. Der 62-jährige Kläger ist seit 1.4.1993 aufgrund sechs jeweils befristeter und als Dienstvertrag bezeichneter Verträge vom 30.3., 29.7.1993, 29.3., 7.9.1994, 7.3.1995 und 17.8.1996 als Vertreter der C4/C3-Professur für Übersetzungswissenschaft Portugiesisch an der … der … des … tätig. Der letzte Vertrag endete am 30.9.1997.

Auf Klage vom 13.5.1997 hat das Arbeitsgericht Mannheim mit Urteil vom 26.2.1998, nach rechtskräftiger Feststellung des arbeitsgerichtlichen Rechtswegs, festgestellt, daß zwischen den Parteien ein über den 30.9.1997 hinaus fortdauerndes unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und das … zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt.

Gegen dieses am 2.6.1998 zugestellte Urteil hat das … am 24.6.1998 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 24.8.1998, gemäß Beschluß vom 20.7.1998, am 21.8.1998 ausgeführt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Kläger lediglich arbeitnehmerähnliche Person. Er sei lediglich wirtschaftlich von der Beklagten, nicht aber persönlich abhängig. Entscheidend sei, daß dem Kläger die Vertretung einer Professur übertragen worden sei. Dem Status des Professors sei immanent, daß er bei der Ausführung der dienstlichen Aufgaben in Forschung, Lehre und Prüfungen keinen Weisungen unterliege. Die Verpflichtung zur Durchführung von Lehraufgaben stehe dem nicht entgegen. Die klassischen Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft. Weisungsgebundenheit nach Ort, Art und Zeit der Arbeitsleistung und die Eingliederung in die Organisation des Arbeitgebers seien zu verneinen. Insbesondere ein Weisungsrecht sei mit der Stellung eines Hochschulprofessors nicht vereinbar.

Wegen der längerfristig zu beobachtenden Entwicklung der Auslastung des Studiengangs und der ab 1996 geführten Diskussion, ob die portugiesische Abteilung aufgelöst oder durch Lehraufträge und engere Zusammenarbeit mit dem Romanischen Seminar weitergeführt werden solle, seien weitere Befristungen bis letztlich 30.9.1997 vereinbart worden. Die Unsicherheit über die Fortführung einer Lehrveranstaltung wegen fraglichen Interesses daran sei als Befristungsgrund anerkannt. Gleiches müsse gelten, wenn sich das … noch nicht darüber im klaren sei, ob eine Professur für einen Fachbereich künftig aufrecht erhalten werde oder nicht.

Ungeachtet des vorliegenden sachlichen Befristungsgrundes könne dem Arbeitsgericht hinsichtlich der Unwirksamkeit der Befristung nicht gefolgt werden. Zwar könne eine Zweckbefristung, deren Ende für den Arbeitnehmer nicht vorhersehbar sei, wegen objektiver Umgehung zwingender Mindestfristen unwirksam sein. Dies führe nur zur Einhaltung einer entsprechenden Mindestkündigungsfrist, nicht zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Aus all diesen Gründen könne auch der Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers keinen Erfolg haben.

Demgemäß beantragt das …

Das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 26.02.1998 – 5 Ca 230/97 – wird abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Der Kläger beantragt

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Gegen die Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses spreche schön, daß … dem Kläger Sozialversicherungsbeiträge von seiner Vergütung in Abzug gebracht habe, ebenso die für die private Krankenversicherung des Klägers anfallenden Kosten hälftig gemäß gesetzlichen Vorschriften getragen habe. Der Kläger sei auch in die betriebliche Organisation der … eingegliedert. Könne man bei einem Lehrbeauftragten darüber streiten, so habe der Kläger jedoch aufgrund der umfassenden Aufgaben hinsichtlich Lehrveranstaltungen, Sprechstunden, Betreuung von Diplomarbeiten und Dissertationen, Teilnahme an Konferenzen und Gremiensitzungen. Prüfungsmitarbeit und Begutachtung von Diplomarbeiten den Status eines Arbeitnehmers. Dem stehe die Situation als Professor, der hinsichtlich Inhalt der Forschung und Lehre frei sei, nicht entgegen. Im Rahmen der Notwendigkeiten des Betriebsablaufes habe sich der Kläger einzuordnen. Die Weisungsgebundenheit nach Art. Ort und Zeit der Tätigkeit ergebe sich beispielsweise aus dem Vorlesungsverzeichnis der …

Ein sachlicher Grund für die Befristung des Anstellungsverhältnisses liege nicht vor. Bis 1996 sei die Professorenvertretung des verwaisten Lehrstuhles als Befristungsgrund herangezogen worden. Im Anschluß daran sei die Befristung vorgenommen worden, da man in verschiedenen Modellen über die Zukunft des Lehrstuhls habe nachdenken wollen. Eine Entscheidung sei jedoch weder getroffen noch bekannt gegeben worden. Zwischenzeitlich habe man sich letztlich doch wohl...

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