Entscheidungsstichwort (Thema)

zeitdynamische Bezugnahme auf BAT führt wegen Tarifsukzession zu TV-L

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Formulierung im Arbeitsvertrag, der Arbeitnehmer erhält Vergütung in Anlehnung an eine bestimmte Vergütungsgruppe des BAT, stellt sich als zeitdynamische Inbezugnahme des BAT hinsichtlich der genannten Vergütungsgruppe dar und umfasst damit auch die jeweiligen Tariferhöhungen.

2. Die zeitdynamische Inbezugnahme des BAT führt auch zur Anwendbarkeit des TV-L, weil beim Übergang auf letzteren ein Fall der Tarifsukzession vorlag und kein Systemwechsel.

3. Wurde Weihnachtsgeld in tariflicher Übung nach den Regeln des BAT gezahlt, wandelt der Anspruch sich in Folge der Tarifsukzession in einen solchen auf Jahressonderzahlung nach TV-L um.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 21.10.2008; Aktenzeichen 3 Ca 323/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.11.2010; Aktenzeichen 5 AZR 844/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 21.10.2008 – Az. 3 Ca 323/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin ist des Rechtsmittels der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 21.10.2008, Az. 3 Ca 323/08, verlustig.

3. Die Klägerin trägt 15 %, der Beklagte 85 % der Kosten der Berufung.

4. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit 01.01.1993 beim beklagten Verein als Angestellte zuletzt im Umfang von 67,53 % einer Vollbeschäftigten tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist der Arbeitsvertrag vom 26.11.1992, in dem auszugsweise folgendes geregelt ist:

„5. Vergütung

a) Frau S. erhält für die Tätigkeit eine Vergütung in Anlehnung an den BAT (Bund/Länder) nach Vergütungsgruppe VIb.

b) Weihnachtszuwendung (13. Monatsgehalt)

Es wird unter folgenden Voraussetzungen eine Zuwendung im Kalenderjahr gewährt:

  • das Arbeitsverhältnis besteht am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen oder seit 6 Monaten im laufenden Kalenderjahr
  • und wird nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres auf Wunsch oder aus Verschulden des Arbeitnehmers beendet; sonst verfällt der Anspruch und die Zuwendung muss in voller Höhe zurückgezahlt werden.
  • die Zuwendung beinhaltet ein 13. Monatsgehalt, zeit- und stellenanteilig.

c) Vermögenswirksame Leistungen

6. Urlaub

Der Urlaub beträgt mindestens 29 Arbeitstage im Kalenderjahr. Er sollte überwiegend während der Schulferien genommen werden und richtet sich ansonsten nach Absprachen im Verwaltungskollegium.

Ein Urlaubsgeld wird unter folgenden Voraussetzungen gezahlt:

  • das Beschäftigungsverhältnis besteht am 1. Juli und dauert bereits seit dem 1. Januar des laufenden Jahres ununterbrochen an
  • das Urlaubsgeld beträgt bei einer Vollzeitstelle bei BAT X – Vc – DM 650,–;

9. Abgeltung von Ansprüchen/Ausschlussfristen gem. § 70 BAT

Gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige schriftliche Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.”

Mit vorliegender Klage macht die Klägerin Ansprüche auf Urlaubsgeld, auf Einmalzahlungen nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für das Jahr 2007 (TV Einmalzahlungen-L), tarifliche Erhöhungen nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) sowie des TV Einmalzahlungen-L sowie die Anwendbarkeit des TV-L und der diesen vergütungsrechtlich ergänzenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis geltend.

Nachdem bis 2003 die Jahressonderzuwendung („Weihnachtsgeld”), das Urlaubsgeld sowie sämtliche Tariferhöhungen nach dem BAT und den jeweiligen Vergütungstarifverträgen zum BAT gezahlt wurden, die Klägerin auch eine Höhergruppierung in Vergütungsgruppe V c BAT erfuhr, erfolgten ab dem Jahre 2003 entsprechende Leistungen nicht mehr in vollem Umfang. Im Jahre 2004 verzichtete die Klägerin auf einen Teil der Tariferhöhung. Im Jahre 2006 bot der Verein allen Mitarbeitern einen neuen Arbeitsvertrag an. Dabei nahm er die Ablösung des BAT durch den TV-L zum Anlass, ein neues, aus seiner Sicht für die Arbeit des Vereins sinnvolleres und gerechteres System als den TV-L zu wählen. Die Klägerin akzeptierte den angebotenen Vertrag nicht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, in ihrem Arbeitsvertrag sei eine dynamische Inbezugnahme auf die jeweiligen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder erfolgt. Im Jahre 2006 sei der BAT im Wege der Tarifsukzession durch den TV-L abgelöst worden. Der Verein sei deshalb nunmehr aufgrund der vertraglichen Inbezugnahme an die Regelungen des TV-L gebunden und habe die dort vereinbarten Einmalzahlungen von 310,00 EUR und 450,00 EUR gemäß ihrem Zeitanteil in Höhe von 209,34 EUR und 303,88 EUR für 2007 zu zahlen. Zum 01.01.2008...

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