Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung auch wegen unzumutbar häufigen Sportverletzungen

 

Orientierungssatz

1. Es stellt eine erhebliche wirtschaftliche Belastung dar, wenn die durch Sportverletzungen bedingten Fehlzeiten einen unzumutbar hohen Anteil an den Fehlzeiten insgesamt erreichen und dadurch die allein durch Sportverletzungen bedingten Lohnfortzahlungskosten ein unzumutbar hohes Ausmaß annehmen.

2. Sind in der Vergangenheit erhebliche wirtschaftliche Belastungen entstanden und auch für die Zukunft zu erwarten, so bedarf es keiner Entscheidung über die Erheblichkeit der in der Vergangenheit aufgetretenen und auch für die Zukunft zu erwartenden Betriebsbeeinträchtigungen. Insoweit reicht es aus, daß eines der Merkmale "erhebliche wirtschaftliche Belastung" und "erhebliche betriebliche Beeinträchtigung" alternativ erfüllt ist.

3. Für die negative Prognose des Arbeitgebers, daß auch zukünftig mit erheblichen, durch Sportverletzungen bedingten Fehlzeiten zu rechnen sei, reicht der Vortrag der bisherigen unzumutbar häufigen sportverletzungsbedingten Fehlzeiten aus, es sei denn, der Arbeitnehmer hat bis zu diesem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, daß er von weiterer sportlicher Betätigung Abstand nehme.

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Entscheidung vom 25.06.1987; Aktenzeichen 5 Ca 48/87 H)

 

Fundstellen

NZA 1988, 436-437 (ST1-3)

RzK, I 5g Nr 23 (LT1-3)

EzA § 1 KSchG Krankheit, Nr 23 (S1)

EzBAT § 53 BAT Krankheit, Nr 13 (LT1)

LAGE § 1 KSchG Krankheit, Nr 10 (ST1)

Wüterich / Breucker 2006 2006, 320

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