Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 19.11.1998; Aktenzeichen 15 Ca 8669/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.03.1999 – 15 Ca 8669/98- abgeändert:

  1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.11.1998 – 15 Ca 8669/98- wird aufgehoben.
  2. Die Klage wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen; ausgenommen hiervon sind die durch die Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der am 02.07.1935 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.10.1982 bis 31.07.1998 als Verfahrensingenieur beschäftigt. Er bezieht seit dem 01.08.1998 ein vorgezogenes Altersruhegeld gem. § 36 SGB VI. Seit demselben Zeitpunkt zahlt die Beklagte dem Kläger gemäß Schreiben vom 25.05.1998 (Bl. 9 d.A. 1. Instanz) eine monatliche Betriebsrente von DM 235,–. Grundlage hierfür ist die dem Kläger unter dem 30.12.1982 erteilte formularmäßige Pensionszusage (Bl. 7, 8 d.A. 1. Instanz), in der es u.a. heißt:

„In Anerkennung … haben wir uns entschlossen, Ihnen nach Maßgabe der auf der nächsten Seite genannten Bestimmungen folgende Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

Sie erhalten:

Altersrente

Beim Ausscheiden aus den Diensten unserer Firma nach vollendetem 65. Lebensjahr eine lebenslängliche Altersrente von monatlich

DM 300,–.

Erfolgt das Ausscheiden vorzeitig wegen der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente aus der Sozialversicherung (flexible Altersgrenze), so vermindert sich die Altersrente für jeden Monat, den Sie vor Erreichen des o.a. Pensionsalters ausscheiden, um 0,5 %.”

Auf der nächsten Seite der Versorgungszusage heißt es u.a.:

„Bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles und vor Eintritt der im „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung” (BetrAVG) geregelten Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften besteht kein Anspruch aus dieser Zusage.

Bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles, aber nach Eintritt der Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft, wird bei Eintritt des Versorgungsfalles nur eine Teilleistung nach Maßgabe des o.a. Gesetzes gewährt.

Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden wir Ihnen Auskunft darüber erteilen, ob für Sie die Voraussetzungen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft erfüllt sind und in welcher Höhe gegebenenfalls Rentenleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles beansprucht werden können.”

Hiervon ausgehend errechnet die Beklagte den Betriebsrentenanspruch des Klägers wie folgt:

Die zugesagte Betriebsrente von DM 300,– sei zunächst entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit von 190 Monaten zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Dauer der Betriebszugehörigkeit von 214 Monaten auf DM 266,35 zu kürzen. Von diesem Betrag sei sodann ein versicherungsmathematischer Abschlag von 12 % (24 × 0,5 %) vorzunehmen, so dass dem Kläger eine Betriebsrente von monatlich DM 235,– zustehe.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage eine weitere Betriebsrente von DM 29,– monatlich.

Durch Versäumnisurteil vom 19.11.1998 (Bl. 23-25 d.A. 1. Instanz) hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß dazu verurteilt,

  1. an den Kläger für die Zeit vom 01.08.1998 bis 31.10.1998 weitere Betriebsrente in Höhe von insgesamt DM 87,– nebst 4 % Zinsen daraus seit 01.11.1998 zu bezahlen,
  2. an den Kläger ab dem 01.11.1998 eine über den Betrag von monatlich DM 235,– hinausgehende weitere Betriebsrente in Höhe von DM 29,– monatlich, fällig jeweils am Ende des jeweiligen Monats, nebst jeweils 4 % Zinsen daraus seit dem jeweiligen Fälligkeitstag zu bezahlen.

Gegen dieses ihr am 10.12.1998 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 11. und 14.12.1998 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass für eine ratierliche Kürzung seines Betriebsrentenanspruchs kein Raum sei. Bei Inanspruchnahme der Altersrente nach § 36 SGB VI liege nicht der Fall des § 2 Abs. 1 BetrAVG vor, sondern der des § 6 BetrAVG. Für diesen sehe die Pensionszusage aber ausdrücklich -nur – einen versicherungsmathematischen Abschlag vor. Ihm stehe daher ab dem 01.08.1998 eine lediglich um 12 % gekürzte und sich damit auf DM 264,– belaufende monatliche Betriebsrente zu.

Der Kläger hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 19.11.1998 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 19.11.1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hält die vorgenommene Berechnung für zutreffend. Aus dem Gesamtzusammenhang der Pensionszusage ergebe sich, dass die versicherungsmathematische Abschlagsregelung die „nach Maßgabe der auf der nächsten Seite (der Versorgungszusage) genannten Bedingungen” gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene ratierliche Kürzung auch dann nicht ausschließe, wenn d...

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