Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 18.12.1990; Aktenzeichen 4 Ca 3019/88)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.12.1990 (AZ: 4 Ca 3019/88) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die zweitinstamzlichen Kosten der Streithelferin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Verband (der … Baden-Württemberg) auf Antrag der Gewerkschaft (…) in Wege der sogenannten Einwirkungsklage verurteilt werden kann, auf seine Mitgliedsfirma … Deutschland GmbH) „durch entsprechende Aufforderung” dahingehend einzuwirken, daß im Werk … der … die Produktion von Mikrochips nicht im Rahmen der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit unter Einbeziehung von Sonn- und Feiertagen in die Schichtpläne betrieben wird, obgleich zwischen der … und dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über kontinuierlichen Schichtbetrieb an sieben Tagen in der Woche (also unter Einbeziehung von Sonntagen und Feiertagen) abgeschlossen ist (am 12.04.1988). Hilfsweise soll der Verband auf die … dahingehend einwirken, den Schichtbetrieb so zu gestalten, daß bei Überschreitung der individuellen täglichen und individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Arbeitnehmer der …, die Gewerkschaftsmitglieder sind, Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind und allen Gewerkschaftsmitgliedern ein Urlaubsanspruch gewährt wird, der demjenigen entspricht, was ein Beschäftigter erhält, der im Einschichtbetrieb an fünf Tagen in der Woche regelmäßig beschäftigt wird. Hilfsweise soll das Gericht feststellen, daß der Verband verpflichtet ist, auf die … „durch entsprechende Aufforderung entsprechend einzuwirken”. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:

Am 12.04.1988 haben Arbeitgeber und Betriebsrat der … eine „Betriebsvereinbarung über kontinuierlichen Schichtbetrieb” abgeschlossen, der zufolge der bisher auf Montag bis Freitag beschränkte Drei-Schicht-Betrieb zur Produktion von Mikrochips auf sieben Tage in der Wochen ausgedehnt ist. Dabei haben sich die Betriebspartner darauf verständigt, die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter Einbeziehung von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen nach einem individuellen Schichtplan so auf fünf Wochen zu verteilen, daß sie im Durchschnitt von fünf Wochen erreicht wird (vergleiche die Betriebsvereinbarung als Kopie in Blatt 9 bis 22 der Akten).

Die Gewerkschaft ist der Ansicht, die vollkontinuierliche Produktion von Mikrochips im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit verstoße, soweit Sonn- und Feiertage in die Schichtpläne einbezogen seien, gegen tarifliches Recht, nämlich gegen § 7 Abschnitt 5 in Verbindung mit § 8 Abschnitt 4 des Manteltarifvertrags für Arbeiter und Angestellte in der … Nordwürttemberg/Nordbaden vom 24.04.1987 in der – soweit hier von Interesse – inhaltsgleichen Neufassung vom 05.05.1990.

§ 7 des MTV enthält unter der Überschrift „Regelmäßige Arbeitszeit” in Abschnitt 5 folgende Regelung:

Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf Werktage von Montag bis Freitag verteilt werden.

Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann auch ungleichmäßig auf mehrere Wochen verteilt werden. Sie muß jedoch im Durchschnitt von längstens sechs Monaten erreicht werden.

5.1

Für einzelne Beschäftigte oder Beschäftigten-Gruppen, die mit der Überwachung der Werksanlage oder mit der Instandsetzung oder Wartung von Betriebsmitteln beschäftigt sind, kann die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu fünf Werktage unter Einschluß des Samstags mit dem Betriebsrat vereinbart werden.

5.2

Soll der Samstag im übrigen für einzelne Beschäftigte oder für bestimmte Beschäftigten-Gruppen in die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit einbezogen werden, so bedarf dies der Zustimmung des Betriebsrates, die nicht durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden kann.

Die abgeschlossene Betriebsvereinbarung ist den Tarifparteien zur Kenntnis zu geben.

5.3

Über die Verteilung der Arbeitszeit sind Betriebsvereinbarungen abzuschließen. In diesen ist auch Beginn und Ende der Ausgleichszeiträume nach § 7.5 Abs. 2 festzulegen.

§ 8 des MTV enthält unter der Überschrift „Abweichende Arbeitszeit” im vierten Abschnitt folgende Regelung:

8.4

Notwendige Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann nur nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat eingeführt werden, wobei berechtigte Wünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen sind.

Im Falle der Nichteinigung über die Einführung entscheidet die Einigungsstelle im Sinne des § 76 BetrVG verbindlich.

Die Gewerkschaft ist der Ansicht, die Durchführung der Betriebsvereinbarung vom 12.04.1988 über den durchgängigen Drei-Schicht-Betrieb unter Einbeziehung von Sonn- und Feiertagen verstoße gegen tarifliches Recht, nämlich gegen § 7.5 in Verbindung mit § 8.4 des vorzitierten MTV (vergleiche Ziffer 1.1 und 2.2 der Betriebsvereinbarung); außerdem verstoße die Regelung in Ziffer 2.11 der Betriebsvereinbarung gegen § 7.8 des MTV, die Regelung in Ziffer ...

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