Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Teilurteil vom 26.09.1988; Aktenzeichen 6 Ca 594/87)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.03.1990; Aktenzeichen 4 AZR 536/89)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26.9.1988 –6 Ca 594/87– unter Zurückweisung der Berufung im übrigen in Ziffer 1 des Tenors teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

1) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen

  1. darüber, welche hauptberuflich fest angestellten, überwiegend mit der Erstellung der „Geschäftsidee” befaßten Redakteure bei ihm in der Zeit nach dem 1.9.1987 beschäftigt waren,
  2. über das Eintrittsdatum, sofern der Eintritt nach dem 1.9.1987 erfolgte,
  3. über das etwaige Austrittsdatum,
  4. über die Vollendung des 25. Lebensjahres, soweit diese nach dem 1.9.1987 eintrat,
  5. über das etwa in die Zeit nach dem 1.9.1987 fallende Ende des ersten Berufsjahres,
  6. über Beginn und Ende einer ganz oder teilweise in die Zeit nach dem 1.9.1987 fallenden Probezeit,
  7. über die Entwicklung der von diesen Redakteuren verdienten monatlichen Bruttogehälter im Sinne von § 10 des Tarifvertrags über die Altersversorgung für Redakteure an Zeitschriften in der seit 1.1.1987 geltenden Fassung.

2) Im übrigen wird die Auskunftsklage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat 7/8, der Beklagte 1/8 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage vom Beklagten Auskunft über die bei ihm in der Zeit nach dem 1.1.1974 beschäftigen Redakteure.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1949 gegründete, von den jeweils den Tarifvertrag über die Altersversorgung für Redakteure an Zeitschriften abschließenden Tarifvertragsparteien geschaffene gemeinsame Einrichtung. Sämtliche seit 1973 abgeschlossenen Tarifverträge über die Altersversorgung für Redakteure an Zeitschriften (vgl. Tarifvertrag vom 2.10.1973, gültig ab 1.1.1974, in Tasche Bl. 205 d.A.; Tarifvertrag vom 22.10.1976, gültig ab 1.1.1977, Allgemeinverbindlicherklärung vom 9.12.1977, in Tasche Bl. 201 d.A.; Tarifvertrag vom 28.11./19.12.1978, gültig ab 1.1.1979, Allgemeinverbindlicherklärung vom 20.12.1979; Tarifvertrag vom 27.6.1986, gültig ab 1.1.1987, Allgemeinverbindlicherklärung vom 12.8.1987, in Tasche Bl. 201 d.A.) wurden für allgemeinverbindlich erklärt.

Der Tarifvertrag über die Altersversorgung für Redakteure an Zeitschriften in der Fassung vom 27.6.1986 (im folgenden: TV Altersversorgung 86) enthält u.a. folgende Bestimmungen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Tarifvertrag gilt,

räumlich,

für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin,

fachlich,

für alle Verlage, die Zeitschriften allgemeiner, fachlicher oder konfessioneller Art herausgeben,

persönlich,

für alle hauptberuflich festangestellten Redakteure (Wort und Bild).

Redakteur ist, wer –nicht nur zum Zweck der Vorbereitung auf diesen Beruf (gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis)– überwiegend an der Erstellung des redaktionellen Teils regelmäßig in der Weise mitwirkt, daß er

  1. Wort- und Bildmaterial sammelt, sichtet, ordnet, dieses auswählt oder veröffentlichungsreif bearbeitet und/oder
  2. mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen zum redaktionellen Inhalt der Zeitschrift beiträgt und/oder
  3. die Gestaltung des redaktionellen Teils der Zeitschrift (insbesondere die Anordnung des Textes und der Bilder) journalistisch plant und bestimmt und/oder
  4. diese Tätigkeiten in der Funktion eines Chefs vom Dienst, eines geschäftsführenden Redakteurs oder eines Schlußredakteurs koordiniert. Eingeschlossen sind die im Ausland für inländische Verlage tätigen Redakteure.

§ 2 Versicherungspflicht

(1) Der Verlag ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Redakteure über die Versorgungswerk der Presse GmbH bei deren Vertragsgesellschaften zu versichern und die Versicherungsbeiträge nach Maßgabe dieses Tarifvertrages an das Versorgungswerk abzuführen.

§ 3 Voraussetzungen/Befreiung

(1) Versicherungspflichtig ist ein Redakteur, wenn er

  1. ein Berufsjahr zurückgelegt oder
  2. das 25. Lebensjahr vollendet hat.

(2) während einer vereinbarten Probezeit bleibt der Redakteur bis zu sechs Monaten versicherungsfrei, es sei denn, daß er schon vorher obligatorisch versichert war und der Versicherungsvertrag nicht aufgelöst wurde.

§ 5 Anmeldepflicht

(1) Der Verlag ist verpflichtet, den Redakteur zum Beginn der Versicherungspflicht (§ 4) unverzüglich beim Versorgungswerk anzumelden.

§ 10 Bemessungsgrundlage

(1) Die Versicherungsbeiträge werden nach dem jeweiligen Monatsgehalt des Redakteurs berechnet, soweit dieses die Beitragsbemessungsgrenze des Versorgungswerks nicht überschreitet (Bemessungsgrundlage). Die Beitragsbemessungsgrenze des Versorgungswerks liegt um DM 400,– über der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge der Angestelltenversicherung (§ 112 Abs. 2 Satz 2 AVG), solange die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze nach den seit dem 1. Juli 1986 gültigen gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt wird.

Sofern durch Gehal...

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