Verfahrensgang

ArbG Lörrach (Urteil vom 13.09.1989; Aktenzeichen 2 Ca 319/89)

 

Tenor

1.Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Lörrach vom13.9.1989– 2 Ca 319/89 – wird zurückgewiesen.

2.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.Streitwert: unverändert.

4.Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist, ob der Pensionssicherungsverein gegen den Konkursverwalter einen Anspruch auf Ersatz des Wertes der verlorenen unverfallbaren Anwartschaften der Arbeitnehmer bei Direktversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht hat, nachdem der Konkursverwalter das den Arbeitnehmern gewährte Bezugsrecht gegenüber dem Versicherer widerrufen und die Versicherung die Rückkaufswerte – 142.305,– DM – an den Konkursverwalter ausgezahlt hatte und sich der Pensionssicherungsverein gegen Abtretung der Ansprüche der einzelnen betroffenen Arbeitnehmer bereit erklärt hatte, den Anspruch aus der Direktversicherungszusage nach den gesetzlichen Vorschriften zu sichern und die entsprechende Versicherungssumme zum festgesetzten Fälligkeitszeitpunkt auszuzahlen.

Der Beklagte ist Konkursverwalter der Fa. … GmbH, Bad Säckingen, die sich seit dem 2.3.1987 in Konkurs befindet. Diese hatte mit der Mannheimer Lebensversicherungs AG für ihre Arbeitnehmer im Rahmen von Firmengruppenverträgen Direktversicherungen („Direktversicherung gegen Einmalprämie” – „Eine Beteiligung des Versicherten an der Prämienzahlung ist nicht vorgesehen”) mit widerruflichem Bezugsrecht abgeschlossen und beliehen. Der Beklagte widerrief im Zuge des Konkursverfahrens mit Schreiben vom 7.11.1988 (Bl. 46 d.A.) „die bisherigen Bezugsberechtigungen”, kündigte zugleich diese Verträge und ließ sich nach Abrechnung durch die Versicherung auch die vorhandenen Rückkaufswerte betr. der unverfallbaren Anwartschaften der Arbeitnehmer zur Konkursmasse auszahlen, nämlich den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 142.305,– DM.

Der Kläger hat sich die Ansprüche der einzelnen betroffenen Arbeitnehmer, die sämtlich unverfallbare Anwartschaften hatten, abtreten lassen und sich bereit erklärt, diese Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften zu sichern sowie die entsprechende Versicherungssumme zum festgesetzten Fälligkeitstermin auszubezahlen.

Der Kläger, der der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ist, hat vorgetragen, ihm stehe aus dem abgetretenen Recht ein Anspruch auf Aussonderung gem. § 43 KO zu. Die Direktversicherung der Arbeitnehmer stelle betriebswirtschaftlich ein zweckgebundenes Vermögen dar, für das der Arbeitgeber und dann auch der Konkursverwalter nach Ablauf der Unverfallbarkeitsfristen nur noch als Treuhänder, aber nicht mehr als wirtschaftlich voll Verfügungsberechtigter anzusehen sei.

Daneben stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch als Masseschuld i.S. des § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO aus positiver Vertragsverletzung zu. Der Beklagte habe als Nachfolger des Arbeitgebers das Bezugsrecht entgegen dem Verbot des § 1 Abs. 2 S. 1 BetrAVG ausgeübt.

Der Anspruch richte sich auf den Ersatz des Wertes der verlorenen Anwartschaft, nachdem das Versicherungsverhältnis nicht mehr bestehe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 142.305,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6.7.1989 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, der Arbeitgeber habe ein Mahlrecht gehabt, ob er Anspruch auf den Rückkaufswert erhebe oder nicht. Eines Widerrufs entgegen § 1 Abs. 2 BetrAVG habe es daher nicht bedurft, womit auch ein mögliches Aussonderungsrecht entfalle.

Die Rückkaufswerte seien auch geringer, da die Versicherung das gewährte Darlehen vorrangig mit den dem Arbeitgeber zustehenden Überschußanteilen verrechnet habe und nicht, wie es ihr vertraglich möglich gewesen sei, gleichmäßig auch mit den Rückkaufswerten. Darüber hinaus seien die Aufstellungen über die Höhe der Rückkaufswerte rechnerisch nicht nachvollziehbar und die Abtretungen nicht hinreichend nachgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch das dem Beklagten am 20.9.1989 zugestellte Urteil vom 13.9.1989, auf das Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben, den Streitwert auf 142.305,– DM festgesetzt und in den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt:

Es könne dahinstehen, ob dem Kläger ein Aussonderungsrecht zustehe. Jedenfalls habe der Kläger gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung als Masseschuld i.S. des § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO. Der Konkursverwalter sei aus arbeitsrechtlichen Gründen – nämlich aufgrund des § 1 Abs. 2 S. 1 BetrAVG – gehindert, das Widerrufsrecht auszuüben.

Die Anwartschaften der betreffenden Arbeitnehmer seien unverfallbar gewesen. Der Arbeitgeber dürfe das Bezugsrecht aus einem Lebensversicherungsvertrag nicht mehr widerrufen, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem begünstigten Arbeitnehmer geendet habe und die entsprechende Versorgungsanwartschaft bereits unverfallbar gewesen sei. Tue er dies dennoch, so könne der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen (BA...

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