Verfahrensgang

ArbG Reutlingen (Teilurteil vom 17.05.1988; Aktenzeichen 2 Ca 183/89)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.03.1990; Aktenzeichen 2 AZR 520/89)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 17.05.1988 2 Ca 183/79 – abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Beklagten zur Zahlung eines DM 47 250,– brutto abzüglich DM 22 694,84 netto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich hieraus errechnenden Nettobetrag seit 02.01.1987 übersteigenden Betrages verurteilt hat.

3. Im übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das genannte Teilurteil als unbegründet zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/4.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf DM 105 213,17 festgesetzt.

6. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Nachdem aufgrund des im Verfahren 7 AZR 1063/77 ergangenen Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 07.12.1979 feststeht, daß die Kündigungen, welche die Beklagte zu 1/Berufungsklägerin zu 1 am 18.11.1976 zum 31.12.1977 und am 12.02.1977 zum 31.03.1977, hilfsweise zum 31.12.1978 ausgesprochen hat, weiter aufgrund des im Verfahren 7 AZR 44/81 ergangenen Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 19.01.1983 feststeht, daß die Kündigung, welche die Beklagte zu 1 am 10.11.1977 zum 31.12.1978 ausgesprochen hat, und schließlich aufgrund des im Verfahren 2 Sa 208/83 ergangenen, dem Kläger am 23.08.1984 und der Beklagten zu 1 am 22.08.1984 zugestellten und rechtskräftig gewordenen Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 04.07.1984 feststeht, daß die Kündigung, welche die Beklagte zu 1 am 29.12.1977 zum 31.12.1978 ausgesprochen hat, das seit 01.01.1971 bestehende Anstellungsverhältnis des Klägers/Berufungsbeklagten nicht aufgelöst hat und über die Wirksamkeit der Kündigung, welche die Beklagte zu 1 am 11.10.1984 zum 30.11.1984 erklärt hat, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, streiten die Parteien darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kläger Weihnachtsgeld für 1977 und 1978 und Urlaubsabgeltung und Zusatzurlaubsgeld für 1977 sowie ab 1979 und ab 24.01.1979 außerdem Gehalt verlangen kann. Im Berufungsverfahren geht es ausgenommen derjenige auf Urlaubsabgeltung um die selben Ansprüche, allerdings beschränkt auf die Zeit bis zum 30.11.1984.

Der Kläger ist seit 1958 Mitglied der IG Metall. Die Beklagte gehört dem Verband der Metallindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern an. Der Kläger, den die Beklagte zu 1 freigestellt hatte und seit der ersten Kündigung nicht mehr beschäftigt, erhielt im Jahre 1976 ein Gehalt von DM 4 750,– brutto monatlich. Ihm war außerdem ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts zugesagt. Der Kläger wurde durch Bescheid des Versorgungsamts … vom 18.07.1877 als Schwerbehinderter mit einer MdE von 70 % anerkannt. Er war 1978 und bis 23.01.1979 arbeitsunfähig.

Vom 24.01.1979 bis 23.10.1979 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt DM 17 175,60 (234 Tage × DM 73,40). Vom 01.11.1979 bis 31.10.1981 stand er in einem Arbeitsverhältnis bei der … Er erhielt dort ein Monatsgehalt von DM 5 000 brutto ohne Zusatzleistungen. Vom 02.11.1981 bis 31.03.1982 war er wiederum arbeitslos. In der Zeit vom 02.11.1981 bis 31.12.1981 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld im Gesamtbetrage von DM 4 144,40 (52 Tage × DM 79,70). In der Zeit vom 01.01.1982 bis 31.03.1982 belief sich dies auf insgesamt DM 6 421,80 (77 Tage × DM 83,40). In der Zeit vom 01.04.1982 bis 31.05.1984 war er bei der … wiederum gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von DM 5 000,00 brutto angestellt, das indes nur bis einschließlich 31.01.1984 bezahlt wurde, weil dieser Arbeitgeber zahlungsunfähig und über sein Vermögen später das Konkursverfahren eröffnet wurde. Für die Zeit vom 01.03.1984 bis 31.05.1984 erhielt der Kläger Konkursausfallgeld im Gesamtbetrage von DM 11 696,04 netto. Vom 10.07.1984 bis 06.11.1984 bezog der Kläger Arbeitslosengeld im Gesamtbetrage von DM 9 136,10, vom 07.11.1984 bis 30.11.1984 im Gesamtbetrage von DM 1 862,70. Der Kläger war auch danach noch arbeitslos.

Der Kläger hat die im Streit befindlichen Entgeltansprüche durch

Klage

v. 17.05.79,

zugestellt

am 29.05.79,

Klageerweiterung

vom 04.12.1981,

zugestellt

am 09.12.1981,

Klageerweiterung

vom 18.12.1981,

zugestellt

am 23.12.1981,

Klageerweiterung

vom 11.11.1982,

zugestellt

am 16.11.1982,

Klageerweiterung

vom 07.12.1983,

zugestellt

am 22.12.1983,

Klageerweiterung

vom 23.12.1983,

zugestellt

am 28.12.1983,

Klageerweiterung

vom 27.02.1984,

nicht zugestellt,

Klageerweiterung

vom 30.12.1986,

zugestellt

am 02.01.1987 und

Klageerweiterung

vom 29.01.1988,

zugestellt

am 22.02.1988,

rechtshängig gemacht.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit durch Beschluß vom 27.06.1979 bis zur Entscheidung des Verfahrens 2 AZR 1063/77 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Durch Beschluß vom 31.01.1980 hat das Arbeitsgericht den Parteien empfohlen, das Verfahren solange ruhen zu lassen, bis die Akten des Verfahren 2 AZR 1063/77 ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge