Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfeanspruch eines Arbeiters des öffentlichen Dienstes in Baden-Württemberg

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aus § 46 MTArb ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch des Arbeiters auf Beihilfe nach den für die Beamten des Landes geltenden Beihilfebestimmungen.

2. Die Entscheidung des Landes, die bislang auch auf solche Arbeiter angewendeten Beihilferegelungen, auf deren Arbeitsverhältnisse der am 30. September 1970 gekündigten Beihilfetarifvertrags vom 26.05.1964 nicht nachwirkt, auf ab einem bestimmten Stichtag neu eingestellte Arbeitnehmer nicht mehr anzuwenden, verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 561/00.

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 16.09.1999; Aktenzeichen 15 Ca 40911/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.10.2001; Aktenzeichen 6 AZR 561/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Bundeslandes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16. September 1999 – 15 Ca 4091/99 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

Wert des Gegenstands im 2. Rechtszug: 550,48 DM

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger 550,48 DM als Beihilfe für zahnärztliche Aufwendungen zu bezahlen.

Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft ÖTV, war bei dem beklagten Land aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge seit der Spielzeit 1990/91 mit mehreren Unterbrechungen als vollbeschäftigter Arbeiter, und zwar beim …-Theater in S., beschäftigt. Der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag, datierend vom 28. Juli 1998, begründete das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01. September 1998 und war bis zum 31. August 1999 befristet. Die Vergütung erfolgte nach Lohngruppe 5 MTArb. Wegen des Inhalts dieser Vertragsurkunde im Einzelnen, insbesondere wegen §§ 5 (Anwendung tariflicher Bestimmungen) und 6 (Nebenabreden) des Arbeitsvertrags vom 28. Juli 1998, wird auf Bl. 7, wegen der vorangegangenen Arbeitsverträge auf auf Bl. 4 bis 6 und 12 bis 18 der Akte des Arbeitsgerichts Bezug genommen wird. Das letzte vorangegangene Arbeitsverhältnis hatte am 31. Mai 1998 geendet.

Das beklagte Bundesland ist Mitglied der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder. § 46 MTArb enthält folgende Bestimmung:

§ 46

Beihilfen und Unterstützungen

Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet. Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften des Bundes sind nicht beihilfefähig. Nichtvollbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.

Nach § 101 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG BW) wird Beamten, Ruhestandsbeamten usw. zu Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfe gewährt wird, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zustehen. Das Nähere ist durch das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung zu regeln. In Ausführung des § 101 LBG BW ist die Beihilfeverordnung (BVO) vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 432), zuletzt geändert durch Art. 16 Haushaltsstrukturgesetz 1997 vom 16. Dezember 1996 (GBl. S. 776), erlassen worden.

Mit Tarifvertrag vom 26.05.1964 zwischen der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder und der Gewerkschaft ÖTV wurde für die Arbeiter des Landes Baden-Württemberg, deren Arbeitsverhältnisse durch den MTV für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27.02.1964 geregelt waren, ein sogenannter Beihilfetarifvertrag (Bh-TV) abgeschlossen, der, soweit es hier von Interesse ist, folgenden Inhalt hat:

Tarifvertrag vom 26. Mai 1964

Gültig ab 1. Juli 1964

Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand – andererseits, wird

a) für die Arbeiter des Landes Baden-Württemberg, deren Arbeitsverhältnisse durch den Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27. Februar 1964 geregelt sind,

b) für die unter den Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der Lehrlinge und Anlernlinge vom 21. September 1961 fallenden Lehrlinge und Anlernlinge in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Landes Baden-Württemberg – für die Arbeiter in Ergänzung des § 46 MTL II – folgendes vereinbart:

§ 1

Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge erhalten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Beihilfevorschriften, soweit sie für im Dienst befindliche Beamte...

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