Leitsatz (redaktionell)

1. Aus § 40 BAT ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch des Angestellten auf Beihilfe nach den für die Beamten des Landes geltenden Beihilfebestimmungen.

2. Die Entscheidung des Landes, die bislang auch auf solche Angestellten angewendeten Beihilferegelungen, auf deren Arbeitsverhältnisse der am 30. September 1970 gekündigten Beihilfetarifvertrags vom 26. Mai 1964 nicht nachwirkt, auf ab einem bestimmten Stichtag neu eingestellte Arbeitnehmer nicht mehr anzuwenden, verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 560/00.

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Entscheidung vom 19.01.2000; Aktenzeichen 2 Ca 431/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.10.2001; Aktenzeichen 6 AZR 560/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 19. Januar 2000 – 2 Ca 431/99 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Klägerin zugelassen.

Wert des Gegenstands im 2. Rechtszug: 450,00 DM

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die beklagte Anstalt verpflichtet ist, der Klägerin 450,00 DM als Beihilfe anlässlich der Geburt ihrer Zwillinge am 03. Februar 1999 zu bezahlen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten in der Abteilung Kinderheilkunde als Erzieherin vom 01. April 1993 bis zum 31. Mai 1999 beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis beruhte auf insgesamt vier zeitlich unmittelbar aufeinander folgenden Arbeitsverträgen, zuletzt auf dem Vertrag vom 03. April 1998, auf Grund dessen das Arbeitsverhältnis vom 01. Juni 1998 bis zum 31. Mai 1999 zum Zwecke der Erziehungsurlaubsvertretung einer anderen Mitarbeiterin befristet war.

In § 2 dieses Arbeitsvertrages (Bl. 27 der Akte des Arbeitsgerichts) haben die Parteien vereinbart:

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen mit Ausnahme des Beihilfe-Tarifvertrages vom 26. Mai 1964.”

Darüber hinaus sind die Klägerin wie die Beklagte tarifgebunden.

Der auf das Arbeitsverhältnis demnach anzuwendende Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) enthält unter § 40 folgende Bestimmung:

Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen, Unterstützungen

Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet. Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften (Bund) sind nicht beihilfefähig.

Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.

Der Beihilfetarifvertrag vom 26. Mai 1964 wurde von den tarifvertragschließenden Gewerkschaften zum 30. September 1970 gekündigt. Anderweitige tarifliche Abmachungen schlossen die Tarifvertragsparteien seither nicht mehr. Dieser Tarifvertrag (Gemeinsames Amtsblatt S.528) hatte, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:

„… wird

a) für die Angestellten des Landes Baden-Württemberg, deren Arbeitsverhältnisse durch Tarifvereinbarungen zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und den obengenannten Gewerkschaften bestimmt werden,

b) für die unter den Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der Lehrlinge und Anlernlinge vom 21. September 1961 fallenden Lehrlinge und Anlernlinge in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Landes Baden-Württemberg”

folgendes vereinbart:

§ 1

Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge erhalten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Beihilfevorschriften, soweit sie für im Dienst befindliche Beamte vorgesehen sind und im folgenden nicht Abweichungen bestimmt sind.

§ 2

Nach § 101 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG BW) wird Beamten, Ruhestandsbeamten usw. zu Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfe gewährt wird, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zustehen. Das Nähere ist durch das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung zu regeln. In Ausführung des § 101 LBG BW ist die Beihilfeverordnung (BVO) vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 432), zuletzt geändert durch Art. 16 Haushaltsstrukturgesetz 1997 vom 16. Dezember 1996 (GBl. S. 776), erlassen worden. Trotz Kündigung des Bh-TV wendete das Land Baden-Württemberg und ihm folgend die beklagte Anstalt die Beihilfevorschriften weiterhin auf alle Arbeitsverhältnisse an, auch soweit sie nach dem 30. September 1970 begründet wurden.

Mit Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 04. September 1997 (Gemeinsames Amtsblatt vom 22.10.1997, S.553 ff) wurden unter Bezugnahme ...

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