Rechtsmittel eingelegt: ja

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

kein anteiliges 13. Monatseinkommen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27.04.1990 in der Fassung vom 23. Juni 1995/21. Mai 1997 bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem 30. November des laufenden Kalenderjahres

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 12.02.1998; Aktenzeichen 27 Ca 439/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.10.2000; Aktenzeichen 10 AZR 503/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 12.02.98 – 27 Ca 439/97 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen für das Jahr 1997 in Höhe von 2.252,47 DM brutto.

Der Kläger war bei der Beklagen, die ein Bauunternehmen betreibt, seit Juni 1977 als Baggerfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine vom Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 1997 ausgesprochene Kündigung am 31. Juli 1997. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe abgeschlossenen Tarifverträge und damit auch der Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 in der Fassung vom 23. Juni 1995/21. Mai 1997 (im folgenden: TV 13. Monatseinkommen/Arb) Anwendung. Dieser sieht in seinem § 2 folgendes vor:

„13. Monatseinkommen

(1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens zwölf Monate (Bezugszeitraum) ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in Höhe des 130fachen ihres für den 01. April 1997 in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohnes.

(2) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag noch nicht zwölf, jedoch mindestens drei Monate ununterbrochen besteht, haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie bis zum Stichtag ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf ein Zwölftel des 13. Monatseinkommens gemäß Absatz 1.

(3) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag

  1. durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers oder
  2. durch Fristablauf oder
  3. durch Kündigung des Arbeitnehmers, um die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu schaffen oder
  4. im gegenseitigen Einvernehmen

beendet wird und zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens drei Monate bestanden hat, haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie seit dem 1.

Dezember des vergangenen Kalenderjahres ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben. Anspruch auf ein Zwölftel des 13. Monatseinkommens gemäß Absatz 1. Stirbt ein Arbeitnehmer, so ist an den Ehegatten oder, falls der Arbeitnehmer nicht verheiratet war, an die Unterhaltsberechtigten ein anteiliges 13. Monatseinkommen nach Maßgabe des Satzes 1 zu zahlen.

…”

Demgegenüber enthält der Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 27. April 1990 in der Fassung vom 23. Juni 1995/21. Mai 1997 (im folgenden: TV 13. Monatseinkommen/Ang) in seinem § 2 folgende Regelung:

„13. Monatseinkommen

(1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens zwölf Monate (Bezugszeitraum) ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in Höhe von 77 v. H. ihres für den Monat April 1997 geltenden Tarifgehalts. Das 13. Monatseinkommen ist kaufmännisch auf einen durch fünf teilbaren DM-Betrag auf- oder abzurunden.

(2) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag noch nicht zwölf Monate ununterbrochen besteht, haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie bis zum Stichtag ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf ein Zwölftel des 13. Monatseinkommens gemäß Abs. 1, wenn das Beschäftigungsverhältnis am Stichtag mindestens drei Monate ununterbrochen besteht

(3) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag endet, haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie seit dem letzten Stichtag ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf ein Zwölftel des 13. Monatseinkommens gemäß Abs. 1, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens drei Monate ununterbrochen bestanden hat. Ein Anspruch besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet wurde oder wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem nicht einvernehmlich aufgehobenen Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

Stirbt ein Arbeitnehmer, so ist an den Ehegatten oder, falls der Arbeitnehmer nicht verheiratet war, an die Unterhaltsberechtigten ein anteiliges 13. Monatseinkommen nach Maßgabe des Satzes 1 zu zahlen.

Der Kläger hat mit Schreiben der Industriegewerkschaft … vom 21. August 1997 gegenüber der Beklagten erfolglos die Zahlung eines anteiligen 13. Monatsei...

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