Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifauslegung. Begriff des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Der persönliche Anwendungsbereich des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten im privaten Omnibusgewerbe in Baden-Württemberg ist auf die gewerblichen Arbeitnehmer (Arbeiter) beschränkt.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im privaten Omnibusgewerbe in Baden-Württemberg §§ 1, 19; TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 22.06.2004; Aktenzeichen 20 Ca 3196/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.06.2005; Aktenzeichen 10 AZR 631/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil desArbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom22.06.2004 (Az.: 20 Ca 3196/03) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

1. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine tarifliche Jahressonderzahlung. Streitig ist allein, ob die Klägerin als Angestellte vom persönlichen Geltungsbereich eines Manteltarifvertrages erfasst wird.

Die Klägerin ist seit 01.06.2000 bei der Beklagten als Personalsachbearbeiterin in Teilzeit beschäftigt. Die Klägerin war Mitglied der Gewerkschaft ÖTV und ist seit Verschmelzung dieser Gewerkschaft Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V.

Die Beklagte betreibt ein privates Omnibusgewerbe und ist Mitglied des Verbandes Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer e.V. Sie beschäftigt neben einer größeren Zahl von Kraftfahrern ca. 60 Angestellte.

Mit der Gehaltsabrechnung des Monates November 2003 bezahlte die Beklagte der Klägerin ein Weihnachtsgeld in Höhe von 159,39 EUR brutto. In den vergangenen Jahren bezahlte die Beklagte an Angestellte Weihnachtsgeld nach Ermessen.

Am 04.05.1999 schlössen der Verband Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer e.V., der Arbeitgeberverband Verkehr Baden-Württemberg und die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Baden-Württemberg einen Manteltarifvertrag ab. Dieser Tarifvertrag hat u.a. folgenden Inhalt:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

1.1. räumlich:

für das Land Baden-Württemberg

1.2. fachlich:

für alle Betriebe und Betriebsabteilungen des privaten Verkehrsgewerbes, die gewerbsmäßig Personenbeförderung durch Kraftomnibusse oder Linienverkehr mit Personenkraftwagen betreiben und Mitglied des oben stehenden Verbandes sind.

1.3. persönlich:

für alle in den genannten Betrieben und Betriebsabteilungen Arbeitnehmer, die Mitglied der Gewerkschaft ÖTV sind.

§ 19 Jahressonderzahlung

19.1. Der Arbeitnehmer erhält eine Jahressonderzahlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

19.2. Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer am Auszahlungstag in einem unbefristeten und ungekündigten Beschäftigungsverhältnis steht.

19.3. Die Jahressonderzahlung beträgt ab

2002 1.400,– DM

19.5. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis ihrer persönlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tatsächlichen Wochenarbeitszeit (§ 3 Abs. 3.1.) bemisst.

19.7. Die Jahressonderzahlung ist spätestens am 15. Dezember auszuzahlen.

19.8. Auf die Jahressonderzahlung können alle betrieblichen Leistungen, wie z.B. Weihnachtsgratifikation, Jahresabschlussvergütungen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Tantiemen, 13. Monatsgehalt und ähnliche Leistungen angerechnet werden.

Die tarifschließenden Verbände stellen ihren Mitgliedern Druckstücke dieses Tarifvertrages zur Verfügung. Die selbst gestaltete Titelseite des Textexemplars der ÖTV lautet: „Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im privaten Omnibusgewerbe in Baden-Württemberg vom 04. Mai 1999”. Das selbst gestaltete Deckblatt des Verbandes Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer e.V. lautet: „Manteltarifvertrag für die Arbeiter im privaten Omnibusverkehr in Baden-Württemberg vom 04. Mai 1999”.

Der Manteltarifvertrag vom 04.05.1999 hat mehrere Vorgänger:

- Manteltarifvertrag vom 05.02.1975 (Bl. 14–21 der zweitinstanzlichen Akte).

§ 1 Geltungsbereich

c persönlich: Für alle in den genannten Betrieben und Betriebsabteilungen beschäftigten Arbeiter, die Mitglieder der Gewerkschaft ÖTV sind.

- Manteltarifvertrag vom 10.10.1978 (Bl. 22–29 der zweitinstanzlichen Akte).

§ 1 Geltungsbereich

1.3. persönlich: Für alle in den genannten Betrieben und Betriebsabteilungen Beschäftigten, die Mitglied der Gewerkschaft ÖTV sind.

- Manteltarifvertrag vom 22.07.1983 (Bl. 30–37 der zweitinstanzlichen Akte).

§ 1 Geltungsbereich

1.3. persönlich: Für alle in den genannten Betrieben und Betriebsabteilungen Beschäftigten, die Mitglieder der Gewerkschaft ÖTV sind.

- Manteltarifvertrag vom 04.07.1986 (Bl. 38–47 der zweitinstanzlichen Akte).

§ 1 Geltungsbereich

1.3. persönlich: Für alle in den genannten Betrieben und Betriebsabteilungen Beschäftigten, die Mitglied der Gewerkschaft ÖTV sind.

Tarifvereinbarung vom 15.09.1992 (Bl. 48 und 49 der zweitinstanzlichen Akte).

In dieser Tarifvereinbarung sind folgende Bestimmungen enthalten:

1. Die Tarifparteien vereinbaren ...

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