Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang im Bewachungsgewerbe

 

Leitsatz (amtlich)

Die Neuvergabe eines Auftrags zur Erbringung von umfassenden Sicherheitsdienstleistungen (Betriebsschutz- und Objektleitung, Sicherheitsleitstelle, Besucherempfang, Ausweismanagement, Parkplatzverwaltung, Schließsysteme, vorbeugender Brandschutz, Sicherheitssysteme und Streifen- und Kontrolldienst) kann einen Betriebsübergang nach § 613a BGB darstellen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung kann hierbei ein ausschlaggebendes Kriterium sein, dass der bisherige Auftragnehmer ein speziell für die Bedürfnisse des Auftraggebers entwickeltes DV-Sicherheitssystem eingesetzt hat, dieses System unverzichtbare Voraussetzung für die effiziente Wahrnehmung des Auftrags ist und der neue Auftragsnehmer dieses DV-System weiterhin verwendet (Abgrenzung gegenüber BAG 25. September 2008 – 8 AZR 607/07).

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 14.07.2011; Aktenzeichen 15 Ca 9800/10)

BAG (Aktenzeichen 8 AZR 207/12)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers und der Streithelferin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14.07.2011 – 15 Ca 9800/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestandene Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.01.2011 mit der Beklagten fortbesteht.
  2. Die Klage wird hinsichtlich der Berufungsanträge Ziff. 1. b) und c) des Klägers und Ziff. 2 der Streithelferin abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird hinsichtlich der Berufungsanträge Ziff. 1.b) und c) des Klägers und Ziff. 2 der Streithelferin zurückgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob das zwischen dem Kläger und der Streithelferin bestandene Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2011 mit der Beklagten fortbesteht.

Der am 4. Februar 1971 geborene, verheiratete Kläger trat am 19. August 1987 bei der Firma S. AG als Auszubildender ein. Er absolvierte eine Berufsausbildung als Kommunikationselektroniker, Fachrichtung Informationstechnik. Anschließend war er als Facharbeiter beschäftigt, zuletzt als Aufbau- und Wartungstechniker, seit 1. Januar 1996 in der Betriebs- und Objektschutzabteilung. Im Juni 2005 belief sich das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des Klägers auf EUR 3.653,80 zuzüglich Vermögenswirksame Leistungen von EUR 26,59.

Die Firma S. AG firmierte später als Firma A. S. AG und firmiert inzwischen als Firma A. L. Deutschland AG. Das Unternehmen ist weltweit auf dem Gebiet der Kommunikations- und Informationstechnik tätig. Am Standort S. ist das Unternehmen in S-Z, L-str. 10 ansässig. Im Zuge eines – gerichtsbekannt – erheblichen Personalabbaus verringerte die Firma A. L. AG den Umfang der von ihr auf dem Betriebsgelände genutzten Räumlichkeiten um ca. 2/3. Der genaue Zeitpunkt (Jahr 2005 oder etwas später) konnte in der Berufungsverhandlung nicht genau bestimmt werden.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 gliederte die Firma A. S. AG den Betriebsschutz, die Betriebsfeuerwehr und die Sicherheitssysteme für Betriebsschutz und Betriebsfeuerwehr auf die Streithelferin aus. Die Streithelferin ist ein Unternehmen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes. Im Anschluss an ein Anschreiben der Firma A. S. AG vom 25. Februar 2004 (Anlage S1) und ein Angebot der Streithelferin vom 30. März 2004 (Anlage S2) schlossen die Firma A. S. AG und die Streithelferin am 22. Dezember 2004 einen Dienstleistungsvertrag mit diversen Anlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen (Anlage S3), eine Vereinbarung über die Einräumung von Rechnernutzung (Anlage S4) und einen Kaufvertrag (Anlage S5). Die Firma A. S. AG beauftragte die Streithelferin mit der Durchführung bzw. Wahrnehmung des Betriebsschutzes, der Betriebsfeuerwehr und der Sicherheitssysteme für Betriebsschutz und Betriebsfeuerwehr. Die Funktion „Betriebsschutz” umfasste zum damaligen Zeitpunkt 32 Arbeitnehmer, insbesondere in den Bereichen Notrufzentrale, Pforten- und Streifendienst, Besucherempfang, Schließwesen, Parkplatzverwaltung, zentrales Ausweiswesen. Die Funktion „Betriebsfeuerwehr” umfasste vier Arbeitnehmer, untergliedert in den vorbeugenden und abwehrenden Brand- und Gefahrenschutz. Die dritte Funktion „Sicherheitssysteme für Betriebsschutz und Betriebsfeuerwehr” diente der Einrichtung, Wartung und Instandhaltung der Sicherheitssysteme.

Mit dem Betriebsrat schloss die Firma A. S. AG am 17. Dezember 2004 einen Interessenausgleich (Anlage S6) hinsichtlich der drei genannten Funktionen. Es wurde festgehalten, dass die Übertragung der Funktionen als Einzelrechtsübertragung im Sinne des § 613a BGB erfolge. Außerdem wurde u.a. festgelegt, dass die Streithelferin den übernommenen Arbeitnehmern in den ersten 12 Monaten 100 % und in den folgenden 24 Monaten mindestens 80 % des früheren Bruttomonatsentgelts garantiere. In einer vierten Vereinbarung vom 22. Dezember 2004 (Anlage S7) wurd...

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