Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) Metallindustrie Baden-Württemberg. Zuständigkeit Paritätische Kommission. Reklamation. Arbeitsaufgabe. Beteiligtenfähigkeit der Paritätischen kommission im Beschlussverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der nach § 7 ERA-TV zu bildenden Paritätischen Kommission sowie der Schiedsstelle nach § 7.3.4 ERA-TV kommt im Rahmen einer Reklamation nach § 10.3 ERA-TV die Entscheidungskompetenz für die Frage zu, ob die einem Arbeitnehmer übertragene Arbeitsaufgabe der bewerteten Arbeitsaufgabe entspricht.

2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in die nach § 7.3.3 ERA-TV zu bildende ständige erweiterte Paritätische Kommission einen stimmberechtigten Vertreter des Arbeitgeberverbandes zu benennen und die von ihr benannten Mitglieder in die erweiterte Paritätische Kommission zu entsenden und deren Arbeitsfähigkeit zu gewöhrleisten. Es ist Aufgabe der (erweiterten) Paritätischen Kommission zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung über die erhobenen Widersprüche und Reklamationen gegeben sind.

 

Normenkette

Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) Metallindustrie Baden-Württemberg § 7

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 15.10.2009; Aktenzeichen 17 BV 50/09)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 08.11.2011; Aktenzeichen 1 ABR 38/10)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15.10.2009 – Aktenzeichen 17 BV 50/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über die Bildung der erweiterten Paritätischen Kommission nach dem Entgeltrahmentarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 16. September 2003 (künftig: ERA-TV) und der Entscheidungskompetenz der erweiterten Paritätischen Kommission sowie der in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Schlichtungsstelle.

Die Beteiligte zu 2 betreibt in S. ein Werk zur Herstellung von Personenkraftwagen, in dem über 35.000 Mitarbeiter beschäftigt sind. Der Beteiligte zu 1 ist der in diesem Werk eingerichtete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. – Südwestmetall –.

Die Tarifvertragsparteien IG Metall Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg (im Folgenden: IG Metall) und der Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. – Südwestmetall – (im Folgenden: Südwestmetall) haben im Einführungstarifvertrag zum Entgeltrahmentarifvertrag vom 16. September 2003 (im Folgenden: ETV ERA) und durch Konkretisierung in späteren Tarifrunden die Einführungsphase des ERA-TV für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 29. Februar 2008 festgelegt. Im Anschluss an diese Einführungsphase gilt der ERA-TV verbindlich für alle Betriebe.

Die Arbeitgeberin hat auf Grundlage des ETV ERA in ihrem Betrieb zum 1. Januar 2007 den ERA-TV eingeführt, dessen maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4

Grundsätze der Grundentgeltermittlung

4.1 Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 ist die eingestufte Arbeitsaufgabe.

4.2 Die Arbeitsaufgabe wird durch die Arbeitsorganisation bestimmt. Sie wird ganzheitlich betrachtet. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der folgenden Bestimmungen berücksichtigt.

§ 5

Einstufung der Arbeitsaufgabe

5.1 Gegenstand der Bewertung

5.1.1 Gegenstand der Bewertung und Einstufung sind die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation übertragenen Arbeitsaufgabe.

5.1.2 Bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind alle Teilaufgaben zu berücksichtigen, soweit sie die Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägen.

5.2 Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe

5.2.1 Die Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt unter Anwendung des im Folgenden dargestellten Stufenwertzahlverfahrens als Methode der Arbeitsbewertung gemäß § 6.

5.2.2 Das Stufenwertzahlverfahren kann unmittelbar (§ 6.4.1) oder in der Form einer Vergleichsbewertung, bezogen auf die tariflichen Niveaubeispiele (§ 6.4.2) oder bezogen auf die betrieblichen Ergänzungsbeispiele (§ 6.4.3), angewendet werden.

Bestandteil des Systems der Bewertung und Einstufung ist der im Anhang beigefügte Katalog von tariflichen Niveaubeispielen.

5.2.3 Die Tarifvertragsparteien werden den Katalog der Niveaubeispiele, ausgehend von der technischen und organisatorischen Entwicklung, auf die Notwendigkeit der Aufnahme neuer Beispiele hin überprüfen und eventuell Ergänzungen möglichst unverzüglich vereinbaren.

§ 6

System der Bewertung und Einstufung

6.1 Stufenwertzahlverfahren

6.1.1 Grundlage der Bestimmung des Werts einer Arbeitsaufgabe sind folgende Bewertungsmerkmale für Arbeitsanforderungen (Definition siehe Anlage 1):

  1. Wissen und Können

    1.1 Anlernen

    1.2 Ausbildung und Erfahrung

  2. Denken
  3. Handlungsspielraum/Verantwortung
  4. Kommunikation
  5. Mitarbeiterführung

6.1.2 Die Anforderungsniveaus der Bewertungsmerkmale werden durch Stufen differenziert (Anlage 1).

6.1.3 Die Gewichtung der Bewertun...

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