Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstellenspruch. Ausgleich für Nachtarbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Bundesmanteltarifvertrag für die Markengastronomie enthält keine Ausgleichsregelung nach § 6 Abs. 5 ArbzG.

 

Normenkette

TVG § 1; ArbZG § 6 Abs. 5; Bundesmanteltarifvertrag für die Markengastronomie

 

Verfahrensgang

ArbG Heilbronn (Beschluss vom 22.11.2002; Aktenzeichen 6 BV 7/02)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 26.04.2005; Aktenzeichen 1 ABR 1/04)

 

Tenor

Die Beschwerde d. Antragstellerin gegen d.Beschluss d. Arbeitsgerichts Heilbronn v.22.11.02, Az. 6 BV 7/02, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Von der Sachverhaltsdarstellung wird abgesehen, da gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben ist.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Arbeitgebers (Antragstellerin) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 19.08.2002 rechtswirksam ist. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts schließt sich die Beschwerdekammer voll umfänglich an; die Beschwerdebegründung gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

Soweit der Arbeitgeber auf die Gesetzesgeschichte des § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz hinweist und ausführt, der Gesetzgeber habe gerade sicherstellen wollen, dass bestehende Tarifverträge, in denen der Ausgleich für Nachtarbeit z.B. bereits in der tariflichen Grundentgeltfindung erfolge, als tarifvertragliche Ausgleichsregelung anzusehen seien, führt dies zu keiner dem Arbeitgeber günstigen Beurteilung: Das Arbeitsgericht hat eine tarifvertragliche Regelung im Sinne des § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz nicht etwa nur bei ausdrücklicher Ausgleichsregelung vorgesehen; es hat vielmehr unter B I 2 des Beschlusses vom 22.10.2002 im Einzelnen geprüft, ob der Bundesmanteltarifvertrag für die Markengastronomie vom 07.07.2000 (im Folgenden: MTV) eine stillschweigende Ausgleichsregelung für Nachtarbeit enthält und dies im Ergebnis abgelehnt.

Soweit der Arbeitgeber in der Beschwerde vorträgt, der MTV sehe in § 3.2 einen „bezahlten Ausgleichstag” vor, ist das zwar zutreffend. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dieser Arbeitszeitausgleich für die besonderen Erschwernisse der Nachtarbeit gewährt wird, zumal er unterschiedslos jedem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, gleich ob er ausschließlich, überwiegend, teilweise oder gar nicht zur Nachtzeit beschäftigt wird, gewährt wird.

Auch die Regelung des § 3 Ziff. 6 MTV („Beginn der Woche”) lässt einen Zusammenhang zum hier streitgegenständlichen Ausgleich für Nachtarbeit vermissen. Sie definiert die Arbeitswoche nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien und ist offenbar als Auslegungshilfe insbesondere für § 3 Ziff. 1 Abs. 1 und 2, Ziff. 4 MTV gedacht.

Dass der MTV nach Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes abgeschlossen worden ist und deshalb davon ausgegangen werden muss, dieses Gesetz und insbesondere § 6 Arbeitszeitgesetz sei den Tarifvertragsparteien bekannt gewesen, ist zutreffend; dies führt aber nicht ohne Weiteres zu der Annahme, der MTV enthalte eine Ausgleichsregelung nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz. Denn die Vorschrift des § 4 Ziff. 2.1 MTV war bereits im Manteltarifvertrag vom 21.03.1991 wortgleich enthalten, als das Arbeitszeitgesetz vom 06.06.1994 noch nicht galt. Die – nach Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes – unveränderte Aufnahme der Tarifvorschrift auch in die Manteltarifverträge vom 06.11.1996 und vom 07.07.2000 kann auf unterschiedlichen Ursachen beruhen, insbesondere auch darauf, dass die Tarifvertragsparteien (ebenso wie im vorliegenden Verfahren die Antragstellerin) davon ausgingen, auch eine den Ausgleich negierende Tarifregelung wie § 4 Ziff. 2.1 MTV stelle eine Ausgleichsregelung im Sinne des § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz dar. Dass diese Auffassung unrichtig ist, hat das Arbeitsgericht unter B 1. des Beschlusses vom 22.10.2002 mit zutreffenden Argumenten ausgeführt.

Schließlich ist der Spruch der Einigungsstelle auch nicht deshalb unwirksam, weil diese für die getroffene Regelung nach § 77 Abs. 3 BetrVG funktionell unzuständig wäre. Der Gegenstand des Einigungsstellenspruchs, der Ausgleich von Nachtarbeit, kann zwar ohne Weiteres als „Arbeitsbedingungen” im Sinne des § 77 Abs. 3 BetrVG angesehen werden. Der Ausgleich ist aber im Manteltarifvertrag nicht geregelt; Auch insoweit gilt, dass eine den Ausgleich nur negierende Regelung keine Regelung durch Tarifvertrag darstellt; auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B I 1 kann erneut verwiesen werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Ausgleich für Nachtarbeit üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt würde, was voraussetzt, dass überhaupt für den räumlichen, betrieblichen und fachlichen Tätigkeitsbereich des Betriebes Tarifverträge über diese Frage abgeschlossen zu werden pflegen. Dass dies – neben dem streitgegenständlichen Manteltarifvertrag – der Fall wäre, ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin ...

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