Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch des örtlichen Betriebsrats zur Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung über Zielvereinbarungen mit einzelnen Beschäftigten

 

Leitsatz (amtlich)

Auskunftsanspruch des örtlichen Betriebsrats im Zusammenhang mit der Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung betreffend Zielvereinbarungen.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Überwachung der Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu Zielvereinbarungen mit einzelnen Beschäftigten ("Personal-Business-Commitments") hat der örtliche Betriebsrat einen Auskunftsanspruch gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

2. Für seine Überwachungsaufgaben braucht der Betriebsrat keine Mitteilung der Namen einzelner Beschäftigter. Insoweit genügt eine anonymisierte Information, die die vereinbarte Arbeitszeit einschließlich signifikanter Veränderungen, das Lebensalter, Geschlecht, eventuelle Leistungseinschränkungen oder Behinderungen, die Mitgliedschaft im Betriebsrat oder sonstiger Funktionen in einer Beschäftigtenvertretung, das Band ("Position title") und die Priorisierung erkennen lassen.

3. Auch anhand anonymisierter Angaben ist der Betriebsrat hinreichend in der Lage zu prüfen, ob die Vorgaben einer Gesamtbetriebsvereinbarung und des Gleichbehandlungsgrundsatzes gewahrt sind.

 

Normenkette

BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 17.03.2015; Aktenzeichen 1 BV 185/14)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.04.2018; Aktenzeichen 1 ABR 25/16)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Beschwerde des Antragstellers und die der Bet. Ziff. 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.03.2015, Az. 1 BV 185/14, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziff. 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

      • -

        individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

      • -

        vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche

      • -

        zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)

      • -

        Alter des Arbeitnehmers

      • -

        Geschlecht des Arbeitnehmers

      • -

        zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

      • -

        zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

      • -

        zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

      • -

        Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC

      • -

        Band des Arbeitnehmers.

    2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 iVm. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

      • -

        individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

      • -

        vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche

      • -

        zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)

      • -

        Alter des Arbeitnehmers

      • -

        Geschlecht des Arbeitnehmers

      • -

        zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

      • -

        zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

      • -

        zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

      • -

        Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC

      • -

        Band des Arbeitnehmers

    3. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefriste...

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