Rechtsmittel eingelegt: ja

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Telefonische Erreichbarkeit aller Betriebsratsmitglieder

 

Leitsatz (amtlich)

Telefoneinrichtungen an Arbeitsplätzen von Nicht-Betriebsratsmitgliedern sind keine Sachmittel des Betriebsrats.

Es ist nicht erforderlich, dass alle Betriebsratsmitglieder für die Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz telefonisch erreichbar sind.

 

Normenkette

BetrVG § 40

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 21.11.0200; Aktenzeichen 5 BV 103/00)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 27.11.2002; Aktenzeichen 7 ABR 45/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird derBeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.09.2000, Az.: 5 BV 180/97, abgeändert:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers (Antragsgegner), Fernsprecheinrichtungen zum Zwecke der Kommunikation zwischen dem Betriebsrat (Antragsteller) und den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.

Der Arbeitgeber betreibt bundesweit den Einzelhandel mit … artikeln. Jeweils mehrere der entsprechenden … märkte (Verkaufsstellen) sind in Verkaufsbezirke zusammengefasst. Für Personalfragen zuständig und Ansprechpartner der in den Verkaufsbezirken gebildeten Betriebsräte sind die Betriebsleiter. Im Bezirk … waren 17 Verkaufsstellen wie aus Bl. 3 d.A. ersichtlich zusammengefasst; im Entscheidungszeitpunkt waren es 19 Verkaufsstellen. Der in diesem Bezirk gewählte Betriebsrat hat fünf Mitglieder, die in unterschiedlichen Verkaufsstellen beschäftigt sind, die Vorsitzende in … zwei Mitglieder in …, ein Mitglied in … und ein wegen des Erziehungsurlaubs der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden häufig herangezogenes Ersatzmitglied in …. Sämtliche Verkaufsstellen sind mit Telefongeräten ausgestattet, die so geschaltet sind, dass mit ihnen eine beschränkte Anzahl von anderen Teilnehmern bzw. Anschlüssen angewählt werden kann, nämlich insbesondere Polizei und Notruf, das Verkaufsbüro sowie „telefonische Bestellungen”. Darüber hinausgehend befinden sich in den Verkaufsstellen … und … Telefone, von denen aus die übrigen Verkaufsstellen des Bezirks … angerufen werden können. Dagegen waren die Verkaufsstellen in … und … ursprünglich nicht mit einem solchen Telefon ausgestattet.

Der Betriebsrat hat gemeint, den Arbeitnehmern müsse die Möglichkeit gegeben werden, fernmündlich nicht nur mit der Vorsitzenden, sondern mit allen Mitgliedern des Betriebsrats fernmündlich Kontakt aufzunehmen. Andere Formen der Kommunikation seien wegen der vorgegebenen Filialstruktur und des Mangels an eigenen Kraftfahrzeugen zu zeitaufwendig und zu langwierig.

Der Betriebsrat hat beantragt:

  1. Dem Arbeitgeber aufzugeben, über die vorhandenen Installationen in den Filialen bei der Betriebsratsvorsitzenden und bei der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden hinaus die in den einzelnen Verkaufsstellen im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einrichten zu lassen, dass jedes Mitglied des Antragstellers in den Verkaufsstellen anrufen kann.

    Hilfsweise,

    dem Arbeitgeber aufzugeben, über die vorhandenen Installationen in den Filialen bei der Betriebsratsvorsitzenden und bei der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden hinaus die in den einzelnen Verkaufsstellen im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einrichten zu lassen, dass jedes Mitglied des Antragstellers von seiner Verkaufsstelle in all den Verkaufsstellen anrufen kann, in denen Mitglieder des Antragstellers beschäftigt sind.

  2. Dem Arbeitgeber aufzugeben, über die vorhandenen Installationen in den Filialen bei der Betriebsratsvorsitzenden und bei der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden hinaus und neben den Installationen nach Ziff. 1 die in den einzelnen Verkaufsstellen im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einrichten zu lassen, dass sämtliche Mitarbeiter in all den Verkaufsstellen anrufen können, in denen Mitglieder des Antragstellers beschäftigt sind.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er ist dem Antrag Ziff. 1 nicht entgegengetreten, meint aber, nicht zu weiteren Freischaltungen der Telefone verpflichtet zu sein. Den Mitarbeitern sei es zuzumuten, sollten sie ausnahmsweise nicht die Betriebsratsvorsitzende oder die Stellvertreterin sondern ein sonstiges Betriebsratsmitglied sprechen wollen, einen Umweg über die Vorsitzende zu gehen, die dann ihrerseits das gewünschte Mitglied informieren könne. Er verweist auf die durch die weiteren Freischaltungen entstehenden zusätzlichen Kosten und bezweifelt, dass der Betriebsrat einen die Antragstellung deckenden Beschluss gefasst habe.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, der Arbeitgeber habe den dem vorliegenden Verfahren vorausgegangenen Betriebsratsbeschluss nur unsubstanziiert bestritten, weshalb seine geäußerten Zweifel insoweit keine rechtliche Bedeutung hä...

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