Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 06.02.1995; Aktenzeichen 3 Ca 389/94)

 

Tenor

Die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Freiburg vom 06.02.1995 (Az. 3 Ca 389/94) wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt DM 215,–.

Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben.

 

Gründe

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Durchgriffserinnerung, über die der Vorsitzende der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts zuständigen Beschwerdekammer ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden hat, nachdem das Ausgangsgericht nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet, denn:

Grundlage des angefochtenen Beschlusses ist § 19 i.V.m. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BRAGO in der seit 01.07.1994 gültigen Fassung.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs eine Vergleichsgebühr in Höhe von 15/10 der vollen Gebühr mit der Maßgabe, daß sich diese Vergleichsgebühr auf 10/10 reduziert, „soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig” ist/war (§ 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO). Sind für Teile des Gegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so erhält der Rechtsanwalt für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr (§ 13 Abs. 3 BRAGO).

Nach dieser (neuen) Gesetzesregelung hat der Beschwerdegegner im Anschluß an den im Gütetermin vom 01.09.1994 abgeschlossenen rechtskräftigen Vergleich und im Anschluß an den erstinstanzlichen Streitwertbeschluß vom 18. Oktober 1994 (Gegenstandswert: DM 2.300,–; Vergleichsmehrwert: DM 4.498,–) gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO einen Anspruch auf (maximal) eine 15/10 Gebühr aus DM 6.798,– (das sind DM 645,–).

Gegenstand des Vergleiches im Termin vom 01.09.1994 war zum einen der Restdarlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen den Beklagten des Ausgangsverfahrens und Beschwerdeführer im Betrag von DM 2.300,–, der – unstreitig – anhängig und rechtshängig war, über den das Gericht ohne Vergleich hätte entscheiden müssen; zum anderen war Gegenstand des Vergleiches eine Mehrheit von Ansprüchen, deren sich der Beschwerdeführer als Beklagter des Ausgangsverfahrens gegenüber der Klägerin des Ausgangsverfahrens berühmte (und zwar schon in der Klagerwiderung vom 18.08.1994, Blatt 17 ff d.A.) und die das Ausgangsgericht in seinem Streitwertbeschluß vom 18.10.1994 zum Zwecke der Berechnung der Anwaltsgebührnisse mit DM 4.498,– (Vergleichsmehrwert) festsetzte.

Unstreitig zwischen den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens war bezüglich des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen den Beklagten des Ausgangsverfahrens im Betrag von DM 2.300,– Gegenstand des Vergleichs – ein gerichtliches Verfahren anhängig im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 3 BRAGO, so daß insoweit dem Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer „nur” eine 10/10 Gebühr = DM 170,– zustand. Aus dem Vergleichsmehrwert von DM 4.498,– stand ihm dagegen in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluß und in Übereinstimmung mit den zutreffend begründeten Nichtabhilfebeschlüssen des Rechtspflegers des Ausgangsgerichtes vom 06.02.1995 und der Richterin des Ausgangsgerichtes vom 30.06.1995 eine 15/10 Vergleichsgebühr = DM 480,– zu, insgesamt also für die Mitwirkung beim Vergleich DM 650,–, ein Betrag, der nach § 13 Abs. 3 BRAGO auf DM 645,– zu reduzieren war. Die Tatsache, daß dem Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer aus dem Vergleichsmehrwert von DM 4.498,– die 15/10 Vergleichsgebühr des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO und nicht nur die 10/10 Vergleichsgebühr aus § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO zusteht, ergibt sich unmittelbar aus dem insoweit eindeutigen und daher nicht im Sinne des Vortrags des Beschwerdeführers auslegungsbedürftigen, nicht einmal auslegungsfähigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO: Nach der Nr. 10 der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994), abgedruckt auf Seite 103 der Bundestagsdrucksache 12/6962, soll mit der „vorgeschlagenen Änderung des § 23 BRAGO die Vergleichsgebühr für die Fälle, in denen ein Vergleich abgeschlossen wird, ohne daß ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, um 5/10 auf 15/10 der vollen Gebühr angehoben werden. Hierdurch soll das Bemühen des Rechtsanwalts gefördert werden, Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme des Gerichts durch gütliche Einigung zu erledigen. Die vorgeschlagene Änderung geht davon aus, daß der außergerichtliche Vergleich der Regelfall sein sollte und der gerichtliche Vergleich die Ausnahme. Aus diesem Grund ist vorgesehen, die Vergleichsgebühr in Satz 1 grundsätzlich auf 15/10 zu erhöhen und in Satz 3 die Fälle zu benennen, in denen die Gebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr entsteht”. D...

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