Entscheidungsstichwort (Thema)

Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Metall. Gewerkschaftseigenschaft. Voraussetzung der Tariffähigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die gerichtliche Klärung der Frage, ob die Christliche Gewerkschaft Metall eine tariffähige Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne darstellt, hat nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 97 Abs 1 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu erfolgen.

2. Die Christliche Gewerkschaft Metall ist eine tariffähige Gewerkschaft. Tariffähigkeit nach § 97 Abs. 1 i.V.m. § 2a Nr. 4 ArbGG ist die Fähigkeit, einen Tarifvertrag im Sinne von § 1 TVG abschließen zu können. Diese Tariffähigkeit kommt u.a. Gewerkschaften nach § 2 Abs 1 TVG zu.

3. Um tariffähig und damit Gewerkschaft i.S.v. § 2 Abs. 1 TVG zu sein, müssen Arbeitnehmervereinigungen bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen sich als satzungsmäßige Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt haben und willens sein, Tarifverträge abzuschließen. Sie müssen frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig sowie auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgaben als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann. Dazu muss sie zum einen Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler haben und zum anderen auch über eine gewisse Leistungsfähigkeit ihrer Organisation verfügen.

 

Normenkette

ArbGG § 91 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 4; TVG § 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 12.09.2003; Aktenzeichen 15 BV 250/96)

ArbG Stuttgart (Aktenzeichen 21 BV 175/04)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 28.03.2006; Aktenzeichen 1 ABR 58/04)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Beteiligten Ziff. 2, 3, 9 bis 17 wird derBeschluss desArbeitsgerichts Stuttgart vom12.09.2003 –15 BV 250/96 – abgeändert:

Der Antrag der Beteiligten Ziff. 1 wird abgewiesen.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten über die Gewerkschaftseigenschaft der Christlichen Gewerkschaft Metall (Beteiligte Ziff. 2, im Folgenden: CGM).

Die Antragstellerin (Beteiligte Ziff. 1, im Folgenden: IG Metall) ist eine der mitgliedstärksten Einzelgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (Beteiligter Ziff. 6). Die Mitgliedschaft in der IG Metall können Beschäftigte erwerben, die in den Betrieben der Wirtschaftszweige der Metallindustrie, der Metallgewinnung, der eisen- und stahlerzeugenden Industrie, dem Metallhandwerk und den sonstigen Metallbetrieben tätig sind. Zu den umfassten Wirtschaftszweigen zählen nach § 2 der Satzung auch die Elektroindustrie und anverwandte Dienstleistungsunternehmen. Zu den Aufgaben der IG Metall gehört u.a. die Erzielung von günstigen Lohn-, Gehalts- und Arbeitsbedingungen durch den Abschluss von Tarifverträgen. Die IG Metall verfügte nach der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 28.02.2002 im Januar 2002 über 2.685.942 Mitglieder, davon 1.769.776 Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der Aufgliederung in Branchen und Tarifbezirke wird auf Aktenblatt 1659 ff. der erstinstanzlichen Akte verwiesen.

Die CGM wurde nach ihrer Angabe am 15.10.1899, nach Angabe der IG Metall im Jahr 1959 als Christlicher Metallarbeiterverband Deutschlands gegründet. Im Oktober 1991 benannte sich der Verband in Christliche Gewerkschaft Metall um. Ausweislich ihrer Satzung vom 16.10.1999 ist die CGM eine unabhängige Gewerkschaft gegenüber politischen Parteien, Kirchen, Regierungen und Unternehmern. Ihr Organisationsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und umfasst die Bereiche der metallerzeugenden und – verarbeitenden Industrie, des Metallhandwerks, der Elektroindustrie und der sonstigen Metallbetriebe. Zu den Aufgaben und Zielen der CGM gehören insbesondere die Herbeiführung einer gerechten Entgeltregelung und einer Mitarbeiterbeteiligung sowie die Regelung der sonstigen Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge. Die CGM ist Mitgliedsgewerkschaft des Dachverbandes Christlicher Gewerkschaftsbund (Beteiligter Ziff. 7, früher Ziff. 8).

Die CGM hat laut eidesstattlicher Versicherung ihrer Landessekretäre vom 23.07.2003 derzeit 97.823 Mitglieder, davon 88.044, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und 9.345 Rentner. Laut Angabe der IG Metall überschreitet der Mitgliederbestand die Zahl 50.000 nicht. Seit dem Jahr 2000 beträgt der Mitgliedsbeitrag EUR 6,00/Monat für aktiv beschäftigte Mitglieder und EUR 3,00/Monat für Rentner, Arbeitslose und Auszubildende. Die CGM beschäftigt 43 Mitarbeiter/innen, darunter 14 hauptamtliche Gewerkschaftssekretäre. Diese sind in der Hauptverwaltung in Stuttgart sowie in Sekretariaten in Sulzbach/Murr, Friedrichshafen, Duisburg, Bonn, Schweinfurt, Regensburg, Augsburg, Rüsselsheim, Saarbrücken, Hannover, Wolfsburg, Gera, Chemnitz, Magdeburg und Berlin tätig. Daneben setzen sich für d...

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