Der Nachbar eines Festplatzes, auf dem in unregelmäßigen Abständen zeitlich begrenzte Zirkusveranstaltungen stattfinden, hat keinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch (analog §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB) dahingehend, dass derartige Veranstaltungen gänzlich unterbleiben. Er kann allenfalls verlangen, keinen unzumutbaren Lärmeinwirkungen ausgesetzt zu werden.[1]

Bei der Beurteilung der Lästigkeit von Geräuschen sind nach der Rechtsprechung nicht allein die physikalischen Eigenschaften des Lärms entscheidend, sondern auch wertende Elemente, wie Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz der Lärmquelle in der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diesen Gesichtspunkten tragen die Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Beurteilung des durch Freizeitaktivitäten verursachten Lärms Rechnung. Zirkuslärm, der die in diesen Hinweisen empfohlenen Lärmrichtwerte nicht überschreitet, ist von den Nachbarn deshalb zu dulden.

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