Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollzug der Landesstraf- und Verordnungsgesetze (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO). Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Oktober 1996

 

Verfahrensgang

VG Augsburg (Beschluss vom 14.10.1996; Aktenzeichen 5 S 96.1572)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit Schreiben vom 28. August 1996 zeigte der Bei geladene bei der Antragsgegnerin an, daß auf dem Privatgrundstück der Brauerei S. an der S. straße in L. in der Zeit vom 18. bis zum 20. Oktober 1996 ein Circusgastspiel stattfindet.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 1996 traf die Antragsgegnerin, für das angekündigte Circusgastspiel verschiedene Anordnung bezüglich Versicherungen und Genehmigungen, Werbemaßnahmen, ärztliche Hilfeleistungen, Feuerschutz, Freihalten und Beleuchten von Rettungswegen, Höchstbesucherzahl, Inbetriebnahme des Zeltes nach bau- und brandschutzrechtlichen Vorschriften und des Lärmschutzes. Insbesondere ist unter Ziffer I 8.1 ausgeführt, daß die Lärmimmissionen ausgehend vom Circusbetrieb (incl. Fahrverkehr) an den nächstgelegenen schützenswerten Einsatzorten der Umgebungsbebauung (z. B. Wohnhaus Fl.Nrn. 271/2, 271/5, 271/4) nachstehende Immissionsrichtwerte nicht überschreiten dürfen: Tagsüber/nachts 55/40 dB(A). Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr. Meß- und Beurteilungsvorschrift ist die TA-Lärm in Verbindung mit den Hinweisen zur Beurteilung von Freizeitlärm in der Fassung vom 25. November 1987. In Ziffer I 8.2 ist ausgeführt, daß die im Zusammenhang mit dem Circusbetrieb zu errichtenden Tierstallungen (z. B. Löwen-, Elefanten-, Pferdestall) einen Mindestabstand von 40 m zu dem nächstgelegenen Wohngebäuden auf weisen müssen. Zur Reduzierung von entsprechenden Lärmäußerungen der Tiere sind artgerechte Einflußmöglichkeiten zur Beruhigung der Tiere zu treffen (z. B. ausreichende Fütterung und Tränkung der Tiere). Die Anzahl der Circusveranstaltungen wurde auf maximal 2 Vorstellungen (Spieldauer je 2,25 Stunden) pro Tag begrenzt. Weiterhin wurde dem Beigeladenen die gaststättenrechtliche Gestattung zum Ausschank von Getränken aus Flaschen sowie zur Abgabe von kleinen Imbissen erteilt. Die Anordnungen unter Ziffer I und Ziffer II wurden für sofort vollziehbar erklärt.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1996 beim Verwaltungsgericht Augsburg den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, den Ö. National-Circus vom 18. bis 20. Oktober 1996 auf dem genannten Gelände nicht zuzulassen.

Zur Begründung gab er an, die Zulassung des Ö. National-Circus sei rechtswidrig, weil diese Zulassung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft und damit auch des Antragstellers führe. Ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit sei nicht gegeben. Bereits aus der Größe der Veranstaltung im Verhältnis zu dem kleinen Gelände, das an reines Wohngebiet angrenze, ergebe sich offensichtlich die erhebliche Beeinträchtigung. Ein Zirkus dieser Größe mit einer Vielzahl von Tieren und einer umfangreichen Musikkapelle führe zwangsläufig zu einer erheblichen Belästigung, ohne daß es einer Begründung im einzelnen bedürfe. Der Antragsteller sei in diesem Jahr bereits mehreren Veranstaltungen auf diesem Gelände ausgesetzt gewesen. Von den Tieren ginge insbesondere zur Nachtzeit eine erhebliche Lärmbelästigung aus. Auflagen seien wirkungslos. Der Direktor des Circus habe einem Beamten der Stadt erklärt, daß er den Tieren nach 22.00 Uhr nicht das Maul zuhalten könne. Es bestehe kein überwiegendes Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit. In diesem Jahr hätten auf dem Gelände zwei Circusse (insgesamt 19 Tage) gastiert. Dies reiche für eine Kleinstadt aus. Hinzu komme, daß der Ö. National-Circus vom 14. bis 16. Oktober in B. gastiere. Was den Flächennutzungsplan angehe, auf den die Stadt abstelle, sei festzustellen, daß dieser älter sei als der wesentliche Teil der Wohnbebauung.

Die Antragsgegnerin entgegnete auf das Vorbringen des Antragsteilers wie folgt: Zum Schutz der Nachbarschaft vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen sei die Auflage in Ziffer 8 in den Bescheid aufgenommen worden. Diese Auflage sei erforderlich und ausreichend. Die vom Antragsteller verlangte Untersagung der Veranstaltung durch die Stadt wäre ihrerseits rechtswidrig. Der Veranstalter sei zur Einhaltung der Richtwerte nach Ziffer 4.1 der Freizeitlärmrichtlinie verpflichtet. Die Lärmimmissionen dürften am nächstgelegenen Einwirkort der Umgebungsbebauung die Immissionsrichtwerte von tagsüber/nachts 55/40 dB(A) nicht überschreiten. Dies werde gesichert durch genau festgelegte Standorte von Vorstellungszelt, Tierunterkünften und Pkw-Stellplätzen sowie deren Zu- und Abfahrtskorridoren und durch die Festsetzung von freizuhaltenden Schutzzonen als Geräuschpuffer zur Nachbarschaft hin. Auf dem Lageplan als Anlage zum stä...

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