Wenn Sie völlig normale handelsübliche Gartenzwerge in Ihrem Garten aufstellen, kann der Nachbar, den dieser Anblick als "Symbol der Engstirnigkeit und Dummheit" ärgert, dagegen nichts unternehmen. Der lästige Anblick ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eine sog. optische Belästigung, die mit der Nachbarklage nicht abgewehrt werden kann (vgl. hierzu Kap 2.4.1).

Bei Wohnungseigentumanlagen sieht es dagegen anders aus. Im gemeinschaftlichen Vorgarten aufgestellte Gartenzwerge stellen nach Meinung des OLG Hamburg eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage dar, die auch Einfluss auf Kaufinteressenten haben kann. Sie mussten daher auf Klage eines Miteigentümers entfernt werden.[1]

Stellt ein Miteigentümer dagegen Gartenzwerge in einer als Sondereigentum genutzten Gartenfläche auf, können die anderen Wohnungseigentümer nach Meinung des AG Recklinghausen dagegen nichts unternehmen.[2]

[1] OLG Hamburg, Beschluss v. 20.4.1988, 2 W 7/87, NJW 1988, 2052; vgl. auch AG Essen-Borbeck, Beschluss v. 30.12.1999, 19 II 35/99, NJW-RR 2000, 461 (Gartenzwerg auf Garagendach als zustimmungsbedürftige Änderung der Außenfront).
[2] AG Recklinghausen, Beschluss v. 18.10.1995, 9 II 65/95, NJW-RR 1996, 657; siehe auch AG München, Urteil v. 28.2.2018, 481 C 793/17 WEG zum Aufstellen eines Fan-Zwergs.

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