Lautstarke Auseinandersetzungen von Eheleuten sind als sozial adäquate Lebensäußerungen von den übrigen Hausbewohnern eines Mehrfamilienhauses hinzunehmen, wenn es sich um kurzzeitige Wortgefechte handelt, die "gerade bei Ehepartnern häufig anzutreffen sind", wie es die Rechtsprechung ausdrückt.

Zur Störung der Nachtruhe (ab 22.00 Uhr) wird der Krach aber dann, wenn er sich über einen längeren Zeitraum jeweils über 30 Minuten an mehreren Tagen hinzieht. Dagegen können sich die genervten Nachbarn wehren.[1] Häufige Streitereien (nicht nur nach 22.00 Uhr, sondern auch zwischen 2.00 und 3.00 Uhr in der Nacht) berechtigen Mieter außerdem zu einer Mietminderung in Höhe von 5%.[2]

[1] AG Düsseldorf, Urteil v. 18.7.1991, 302 OWi/94 Js 708/91, NJW 1992, 384.

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