Lässt sich ein Garagentor nur so geräuschvoll öffnen und schließen, dass dadurch die Nachtruhe der Nachbarn gestört wird, darf dieses während der Nachtzeit (22.00 - 7.00 Uhr) nicht benutzt werden. In so einem Fall ist es dem Pkw-Besitzer zuzumuten, seinen Wagen auf der Straße abzustellen.[1]

Mietverhältnis

Nach einem Urteil des AG Mainz sind Mieter zu einer Mietminderung in Höhe von 20 % berechtigt, wenn der Lärm eines Garagentors die Lärmschutzgrenze der DIN 4109 überschreitet.[2] Das LG Hamburg erkennt aus dem gleichen Grund 15 % Mietminderung an[3], das LG Berlin 10 %.[4]

[1] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 6.5.1991, 5 Ss (OWi) 56/91 - (OWi) 28/91 I, NJW 1991, 2433.
[3] LG Hamburg, Urteil v. 26.3.2009, 333 S 65/08.

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