Auch dann, wenn störende Einwirkungen aus der Nachbarschaft wesentlich sind, müssen sie gleichwohl geduldet werden, wenn sie die Folge einer ortsüblichen Nutzung des Nachbargrundstücks sind und mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden können.

Was als ortsüblich anzusehen ist und was nicht, hängt maßgeblich von der konkreten Wohnlage ab. Eine entsprechende Differenzierung liegt auch der TA Lärm zugrunde, nach der es etwa in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten mit einem Tageslärm-Richtwert von 60 dB(A) doppelt so laut sein darf, wie in einem reinen Wohngebiet mit einem Tageslärm-Richtwert von 50dB(A).[1]

 
Praxis-Beispiel

Kinderlärm auf Spielstraße

So ist etwa nach der Rechtsprechung der Lärm spielender Kinder auf einer verkehrsberuhigten Straße (gemeinhin "Spielstraße" genannt) von den Anwohnern aufgrund der örtlichen Situation zu dulden, weil nach dem Widmungszweck der Spielstraße Kinderspiele auf ihr nicht nur zulässig sind, sondern gesetzlich sogar gefördert werden. Menschen mit einem erhöhten Ruhebedürfnis müssen sich nach der Rechtsprechung eben ein anderes Wohnumfeld aussuchen.[2]

[1] Siehe oben Tabelle zu TA-Lärm in Kap. 2.4.2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge