Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer gegen einen schuldunfähigen Minderjährigen gerichtete Klage auf Unterlassung tatsächlicher Handlungen; Unterlassungsanspruch bei spielbedingtem Kinderlärm
Leitsatz (redaktionell)
1. Die gegen einen im strafrechtlichen Sinne schuldunfähigen Minderjährigen gerichtete Klage auf Unterlassung tatsächlicher Handlungen ist unzulässig, da ein auf die Klage ergehendes Urteil weder gegen den Minderjährigen noch gegen den gesetzlichen Vertreter vollstreckbar wäre.
2. Der Grundstückseigentümer hat spielbedingten Kinderlärm in der Regel hinzunehmen.
Normenkette
BGB § 906 Abs. 1, § 1004 Abs. 1; ZPO § 890 Abs. 1; StGB § 19
Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 16.01.1995; Aktenzeichen 3 O 396/94) |
Fundstellen
Dokument-Index HI542192 |
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