Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer gegen einen schuldunfähigen Minderjährigen gerichtete Klage auf Unterlassung tatsächlicher Handlungen; Unterlassungsanspruch bei spielbedingtem Kinderlärm

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die gegen einen im strafrechtlichen Sinne schuldunfähigen Minderjährigen gerichtete Klage auf Unterlassung tatsächlicher Handlungen ist unzulässig, da ein auf die Klage ergehendes Urteil weder gegen den Minderjährigen noch gegen den gesetzlichen Vertreter vollstreckbar wäre.

2. Der Grundstückseigentümer hat spielbedingten Kinderlärm in der Regel hinzunehmen.

 

Normenkette

BGB § 906 Abs. 1, § 1004 Abs. 1; ZPO § 890 Abs. 1; StGB § 19

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 16.01.1995; Aktenzeichen 3 O 396/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542192

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