Bei Schulabgängern ist für die Klärung der Berufsmäßigkeit entscheidend, ob sie nach der kurzfristigen Beschäftigung in absehbarer Zeit eine weitere Erwerbstätigkeit aufnehmen werden.

Für kurzfristige Beschäftigungen, die zwischen Schulentlassung (z. B. Hochschulreife Abitur) und der Aufnahme eines Studiums ausgeübt werden, gelten im Hinblick auf die Berufsmäßigkeit Besonderheiten.[1] Diese werden nachfolgend dargestellt.

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